Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2025, wird wie folgt geändert:
In § 64 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Öffentliche Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.“
§ 66f Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 66c, 66d erster und letzter Satz und 66e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung. Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu den Stellvertretern des Vorsitzenden sind unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.