LGBLA_WI_20250617_29•Parkometergesetz 2006; Änderung
LGBLA_WI_20250617_29Parkometergesetz 2006; ÄnderungGazette17.06.2025
Gesetz, mit dem das Parkometergesetz 2006 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Verweises „§ 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005,“ der Verweis „§ 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024,“.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a. (1) Die Überwachung der Abgabenentrichtung in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, kann durch Erfassen der behördlichen Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge durch technische Einrichtungen und deren automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten (Abs. 5) erfolgen. Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Datenverarbeitungen gemäß § 5a ist der Magistrat.
(2) Das Erfassen der Kennzeichen im Sinne des Abs. 1 kann durch den Abgleich der Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge mittels automatisierter Textinterpretierung erfolgen. Dabei erfassen die am Dach des Kontrollfahrzeuges angebrachten Bildsensoren den das Kontrollfahrzeug umgebenden Raum. Der Erfassungswinkel der Bildsensoren ist auf das erforderliche Ausmaß zu begrenzen. Aus den derart erfassten Bilddaten wird unverzüglich ein auf das Kennzeichen eingeschränktes Bild automatisiert gefiltert und verarbeitet. Aus diesem, auf das Kennzeichen eingeschränkte, Bild wird mit Textinterpretierung die Zeichenfolge des Kennzeichens automatisiert erhoben. Neben dem erkannten Kennzeichen wird auch der Standort des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem das Kennzeichen angebracht ist, erfasst.
(3) Alle Bilddaten, die im Zuge des Erfassens der Kennzeichen erhoben und verarbeitet werden, sind nach automatisierter Erhebung der Zeichenfolgen der Kennzeichen unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Diese Verarbeitung hat lokal in den technischen Einrichtungen des Kontrollfahrzeuges zu erfolgen. Die Zeichenfolge des erkannten Kennzeichens sowie der Standort des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem das erkannte Kennzeichen angebracht ist, sind, abhängig vom Ergebnis der Abfrage gemäß Abs. 6, zu folgenden Zeitpunkten unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen:
(4) Die Erfassung der Daten darf nur in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu den Zeiten ihrer Geltung erfolgen. Der jeweilige Betriebszustand (aktiv/inaktiv/Testbetrieb) der zum Erfassen der behördlichen Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge verwendeten technischen Einrichtungen ist von außen gut ersichtlich am Kontrollfahrzeug kenntlich zu machen.
(5) Das automatisiert erhobene Kennzeichen wird bei der Behörde automatisiert mit den Datenbeständen „elektronische Parkscheine“ und „Pauschalierungsvereinbarungen“ abgeglichen.
(6) Für die automatisierte Abfrage des automatisiert erhobenen Kennzeichens in dem bei der Behörde gespeicherten Datenbestand (Abs. 5) gilt Folgendes:
(7) Liegt zu einem automatisiert erhobenen Kennzeichen weder eine für den Standort des Kraftfahrzeuges gültige Pauschalierungsvereinbarung noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor, kann vom Bedienpersonal des Kontrollfahrzeuges ein Kontrollauftrag an Kontrollorgane übermittelt werden. Dazu werden folgende personenbezogene Daten aus den technischen Einrichtungen des Kontrollfahrzeuges an die Kontrollorgane übermittelt:
Die Datenübermittlung an Kontrollorgane darf ausschließlich sicher verschlüsselt erfolgen. Ein Kontrollorgan hat daraufhin eine manuelle Überprüfung des im Kontrollauftrag genannten abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges vor Ort durchzuführen. Nach erfolgter manueller Überprüfung sind die zur Kontrolle übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Die Daten zu nicht abgeschlossenen Kontrollaufträgen sind spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten erhoben wurden, zu löschen.
(8) Die Anzahl der eindeutig und nicht eindeutig erkannten behördlichen Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge kann zum Zweck der laufenden Qualitätssicherung der technischen Einrichtungen gespeichert werden.
(9) Eine Evaluierung über die Folgen der Technikanwendung hat unter sachkundiger Mitwirkung periodisch spätestens alle 5 Jahre zu erfolgen. Weiters hat eine Evaluierung zu erfolgen, wenn Technologie zum Einsatz gelangen soll, die im Vergleich zum laufenden System voraussichtlich wesentliche Änderungen auf die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bewirkt. Andere Verpflichtungen zur Durchführung von Evaluierungen oder Folgenabschätzungen werden hiervon nicht berührt.
(10) Für das Testen der technischen Einrichtungen gilt:
(11) Der Verantwortliche hat die Testung mit Echt-Daten bzw. in einer Echt-Umgebung (Abs. 10 Z 2) unter sachkundiger Mitwirkung und Beratung schriftlich zu beauftragen. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Ausarbeitung eines Testkonzepts. Das Testkonzept hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(12) Die Durchführung einer Testung nach Abs. 10 Z 2 ist zu dokumentieren, wobei jedenfalls festzuhalten ist, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um negative Folgen für betroffene Personen auszuschließen sowie sicherzustellen, dass die zu Testzwecken verarbeiteten Echtdaten ausschließlich für die konkreten, im Testkonzept beschriebenen qualitätssichernden Maßnahmen verwendet und nicht zweckentfremdet werden können.
(13) Eine Testung nach Abs. 10 Z 2 ist in angemessenem zeitlichem Abstand vorab öffentlich im Hinblick auf den zeitlichen und örtlichen Bereich des Testbetriebs auf der Website www.wien.gv.at bekannt zu machen. Bei Umsetzung der Informationspflichten gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung ist auch auf eine nachvollziehbare Unterscheidung der verschiedenen Betriebsarten (aktiv/inaktiv/Testbetrieb) Bedacht zu nehmen. Die konkrete Ausgestaltung ist im Rahmen der Technikgestaltung im Sinne des Abs. 9 einer Folgenabschätzung zu unterziehen und schriftlich zu dokumentieren.“
In § 7 tritt an die Stelle des Verweises „§ 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005“ der Verweis „§ 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024,“.
Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung § 10 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
„§ 9. Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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