LGBLA_WI_20250617_30•Wiener Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 - WVUG 2024
LGBLA_WI_20250617_30Wiener Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 - WVUG 2024Gazette17.06.2025
Gesetz, mit dem das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 und das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert werden (Wiener Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 – WVUG 2024)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Art.
Gegenstand
I.
Änderung des Gesetzes über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017)
II.
Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG
Das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017), LGBl. für Wien Nr. 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 17.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird das im Wiener Gesundheitsfonds eingerichtete Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als Gesundheitsförderungsfonds ohne Rechtspersönlichkeit fortgeführt. Die Dotierung des Gesundheitsförderungsfonds erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen. Die Vergabe von 75 % der Mittel des Gesundheitsförderungsfonds hat für bundesweit einheitliche Schwerpunkte gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.“
„(4) Zur Beratung des Wiener Gesundheitsfonds kann eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen oder Bezirke spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.“
In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Zahl „32“durch das Wort „folgenden“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 5 Abs. 1 erhalten die Z 6 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „11.“ und nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:
In § 5 Abs. 2 wird im Einleitungssatz die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
§ 5 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam von Vertreterinnen und Vertretern des Landes sowie Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) sind und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.“
„(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Gesundheitsplattform ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wiener Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse, einzurichten. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.“
„(3a) Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 3 auszuweisen.“
§ 6 Abs. 4 Z 2 lit. d lautet:
In § 6 Abs. 6 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in den Jahren 2013 bis 2023“.
In § 7 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „fünf“ jeweils durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kurie des Landes gehören die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat an. Daneben werden vier Vertreterinnen und Vertreter des Landes von der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat entsandt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung entsandt. Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben sechs Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter und zwar vier Mitglieder der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag des Landesstellenausschusses für Wien der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, und jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbstständigen in Wien. Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten. Der Bund entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter.“
„Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.“
In § 8 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 erhalten die Z 7 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „8.“ bis „12.“ und nach der Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, sowie die § 4 Abs. 2, 2b und 2c und § 5 Abs. 2 und 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2025, Bedacht zu nehmen.“
„(4) Der RSG ist gemäß Art. 5 Abs. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025, auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.“
„(5) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der Wiener Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass
In § 10 Abs. 1 wird die Ziffern- und Zeichenfolge „9/2022“ durch die Ziffern- und Zeichenfolge „3/2024“ ersetzt.
In § 10 Abs. 4 wird die Ziffern- und Zeichenfolge „6/2023“ durch die Ziffern- und Zeichenfolge „30/2025“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 Z 1 wird im ersten Satz das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode“ durch die Wortfolge „zweiten Quartals des Jahres 2024“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „In den“ das Wort „mehrjährigen“ eingefügt und das Wort „Gesundheitsförderung“ durch das Wort „Gesundheitsförderungsstrategie“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Gesundheitsförderung“ durch das Wort „Gesundheitsförderungsstrategie“ ersetzt.
§ 14 samt Überschrift lautet:
§ 14. (1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
§ 15. (1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 4/2025, sicherzustellen.“
§ 16. (1) In den Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ausgabenobergrenzen für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben zu konkretisieren.
(2) Die Finanzzielsteuerung hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhalt zu umfassen:
§ 17 samt Überschrift entfällt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und Abs. 8, § 6 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 4 Z 2 lit d und Abs. 6, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 bis 12, § 9 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 4, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, § 16 samt Überschrift und § 22 Abs. 5, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17 samt Überschrift außer Kraft.“
„(5) Beschlüsse der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung des Wiener Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 – WVUG 2024, LGBl. für Wien Nr. 30/2025, geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die Wiener Gesundheitsplattform oder die Wiener Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.“
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3a Abs. 2 entfällt im Einleitungssatz das Wort „reduzierte“.
In § 3a Abs. 2 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf diese Mindestbettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
„Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
„Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 2c sowie zur Frage der Plankonformität gemäß Abs. 2b ist zulässig.“
In § 4 Abs. 2 entfällt in lit. a der Ausdruck „2b und“, erhalten die bisherigen lit. b bis lit. d die Bezeichnung „c)“ bis „e)“ und wird nach lit. a folgende lit. b eingefügt:
In § 4 Abs. 2a wird im ersten Satz nach dem Wort „Bedarfs“ und im letzten Satz nach dem Wort „Bedarfes“ die Wortfolge „sowie der Plankonformität“ eingefügt, im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „und die Ärztekammer für Wien“.
§ 4 Abs. 2b lautet:
„(2b) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c abzusehen, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) oder § 5a Abs. 1 geregelt ist. Die Entscheidung darüber, ob der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang mit diesen Verordnungen übereinstimmt (Plankonformität), hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger sind zur Frage der Plankonformität zu hören. Für Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), entfällt die Voraussetzung des Abs. 2 letzter Satz.“
„Die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfs gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen.“
In § 4 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „lit. b bis d“ durch die Wort- und Zeichenfolge „lit. c bis e“ sowie die Wortfolge „zur Frage des Bedarfs“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zu den Voraussetzungen des Abs. 2c oder zur Frage der Plankonformität gemäß Abs. 2b“ ersetzt.
In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und“ und wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
In § 4 Abs. 7 wird nach dem Wort „Bedarfes“ die Wortfolge „sowie der Plankonformität“ eingefügt.
In § 5 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Ausdruck „Abs. 3“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie zur Frage der Plankonformität gemäß Abs. 4a“ eingefügt.
§ 5 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 5 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 4 die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „5.“ und nach der Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:
In § 5 Abs. 3 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „6.“ und nach Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
§ 5 Abs. 3a lautet:
„(3a) Die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen.“
„(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn
„(4a) Die Entscheidung darüber, ob der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet bzw. die Versorgungsregion mit den Verordnungen gemäß § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) oder § 5a Abs. 1 übereinstimmt (Plankonformität), hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger sind zur Frage der Plankonformität zu hören. In den Fällen des Abs. 4 Z 2 und 3 hat keine Prüfung der Plankonformität zu erfolgen.
(4b) Die Landesregierung hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, wenn nach Anhörung der betroffenen Sozialversicherungsträger die Frage, ob nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, unklar ist, hierüber mittels Feststellungsbescheid abzusprechen.“
„(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Wiener Gesundheitsfonds hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Abs. 3 oder nach Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4a einzuholen.“
In § 5 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 3 bis 5“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Abs. 3“ die Wort- und Zeichenfolge „oder nach Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4a“ eingefügt.
In § 5 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „Z 2 und 3“ eingefügt.
§ 5 Abs. 8 lautet:
„(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
§ 5 Abs. 9 und 10 entfällt.
In § 5a Abs.1 entfällt die Wort-, Ziffern- und Zeichenfolge „,BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017,“.
In § 5a Abs. 2 erhält die bisherige Z 7 die Bezeichnung „8.“ und wird folgende Z 7 eingefügt:
§ 6a Abs. 3 entfällt.
§ 6b samt Überschrift lautet:
Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
§ 7 Abs. 4 entfällt.
§ 8 samt Überschrift lautet:
Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.“
„(1a) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot, neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTDG und für Heilmasseure nach dem MMHmG erfolgen können sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.“
In § 19 lit. e wird die Wort- und Zeichenfolge „1997 – VRV 1997“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2015 – VRV 2015“ ersetzt.
Der Einleitungssatz in § 33a Abs. 4 lautet:
„Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:“
§ 33a Abs. 5 Z 3 lautet:
In § 33a Abs. 6 wird nach der Wortfolge „dafür Sorge zu tragen, dass“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
In § 34 Abs.1 wird im ersten Satz das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und nach der Wortfolge „erforderlich sind“ die Wortfolge „und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 33a erstellten Arzneimittelliste entsprechen“ eingefügt.
In § 42 Abs. 1 wird am Ende der lit. f das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der lit. g das Wort „oder“ eingefügt und folgende lit. h angefügt:
§ 71 samt Überschrift lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) § 3a Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs.1, Abs. 2 lit. a bis e, Abs. 2a, 2b, 2c, 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 5, Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 3a, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7 und 8, § 5a Abs. 2 Z 7 und 8, § 8 samt Überschrift, § 33a Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Z 3, Abs. 6, § 34 Abs. 1, § 42 Abs.1 lit. f bis h treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 9 und 10, § 6a Abs. 3 und § 7 Abs. 4 außer Kraft.
(2) § 5a Abs. 1, § 6b samt Überschrift, § 13 Abs. 1a, § 19 lit. e und § 71 samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
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