LGBLA_WI_20251021_43•Wiener Feuerwehrgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20251021_43Wiener Feuerwehrgesetz; ÄnderungGazette21.10.2025
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz), LGBl. für Wien Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Titel des Gesetzes wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Wiener Feuerwehrgesetz“ die Zeichen- und Buchstabenfolge „- W-FWG“ eingefügt.
In der Überschrift zu § 3a wird das Wort „Löscharbeiten“ durch das Wort „Feuerwehreinsätzen“ ersetzt.
In § 3a Abs. 1 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 130/2017“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
In § 3a Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Brandes“ durch das Wort „Feuerwehreinsatzes“ ersetzt.
§ 14 samt Überschrift lautet:
§ 14. (1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
(2) Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
(3) Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
(5) Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
(6) Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
(8) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
(9) Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.
(10) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
Die Behörde hat bei den Amtshandlungen jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und in die Rechte Dritter zu vermeiden. Im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr ist die vorschreibende Behörde über im Zuge der Überprüfung festgestellte Mängel zu informieren.
(11) Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
(12) Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(13) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.“
§ 14a. Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
„(1a) Wer den Vorschriften des § 14 Abs. 2, Abs. 9 oder Abs. 10 Z 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 14 Abs. 3 oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß § 14 Abs. 8 eine Betriebsfeuerwehr betreibt.“
In § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3,“.
In § 16 Abs. 3 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 57/2018“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
Im Einleitungssatz von § 17 Abs. 6 wird das Zitat „nach Abs. 4“ durch das Zitat „nach Abs. 5“ ersetzt.
Nach § 17 wird folgender VIII. Abschnitt angefügt:
§ 18. (1) Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
(2) Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
(3) Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Abs. 2 zulässig:
(4) Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
Die ausschließlich flüchtigen, d.h. nicht dauerhaft gespeicherten Videodaten von Drohnenflügen, die lediglich die Verwendung der Drohne ermöglichen, sind nicht zu anonymisieren.
(5) Soweit es für Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) zulässig:
§ 19. Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:
(1) Art. I Z 11 tritt betreffend § 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. November 2025 in Kraft.
(3) Die bei Inkraftreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 bestehenden Betriebsfeuerwehren gelten als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind von der Behörde von Amts wegen in das Feuerwehrregister einzutragen.
(4) Für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 anhängigen Anzeigeverfahren für Betriebsfeuerwehren gelten die bisherigen Bestimmungen.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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