LGBLA_WI_20260224_3•Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, Bauordnung für Wien, Gebrauchsabgabegesetz 1966, Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, Hundeabgabegesetz, Wiener Wettterminalabgabegesetz, Wiener Sport...
LGBLA_WI_20260224_3Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, Bauordnung für Wien, Gebrauchsabgabegesetz 1966, Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, Hundeabgabegesetz, Wiener Wettterminalabgabegesetz, Wiener Sport...Gazette24.02.2026
Gesetz, mit dem das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973 und das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen aufgehoben werden sowie die Bauordnung für Wien, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Wettterminalabgabegesetz, das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz und das Wiener Wasserversorgungsgesetz geändert werden (Wiener Gesetz zur Änderung von Abgaben und öffentlich-rechtlichen Geldleistungen 2025)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973), LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 13 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:
„(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft.
(3) Auf vor Ablauf des der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tages anhängige und nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung ist das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, weiterhin anzuwenden.
(4) Ab dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag sind Antragstellungen auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung nicht mehr zulässig.
(5) Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.“
Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1969, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1969, tritt mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft. Für zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauansuchen sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden; rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.“
Die Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2025, wird wie folgt geändert:
Art. Va entfällt.
Nach § 51 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung des Einheitssatzes nach Abs. 6 vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baukostenindexes – Straßenbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 6b) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.
(6b) Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Abs. 6a, hat der Magistrat für den Einheitssatz nach Abs. 6 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 6a) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes nach Abs. 6 festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz nach Abs. 6 im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
„(2) Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß §§ 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.
(3) Die sich aus den §§ 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Abs. 2 widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Abs. 2 zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.“
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 7 Z 3 entfällt die Wortfolge „B Post 20,“.
Nach § 17b Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:
In § 18 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18)
Tarif B Post 20 entfällt.
In Tarif B Post 24 wird der Betrag „14,20“ durch den Betrag „60“ und der Betrag „7,80“ durch den Betrag „20“ ersetzt.
In Tarif C Post 1 wird die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
In Tarif C Post 1a wird die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
Tarif D Post 1 lautet:
In Tarif D Post 3 wird der Betrag „24,50“ durch den Betrag „30“, der Betrag „12,40“ durch den Betrag „20“ und der Betrag „2,60“ durch den Betrag „10“ ersetzt.
Tarif D Post 4 lautet:
In Tarif D Post 5 wird der Betrag „173,70“ durch den Betrag „347,40“ ersetzt.
In Anlage I Z 21 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:
Das Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 49/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:
„§ 2. (1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung der Verwaltungsabgaben sowie des Höchstbetrages nach Abs. 1 vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2020 (VPI 2020) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 3) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.
(3) Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Abs. 2, hat der Magistrat die Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach Abs. 1 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 2) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Verwaltungsabgabe sowie des Höchstbetrages nach Abs. 1 festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Verwaltungsabgabe sowie den Höchstbetrag nach Abs. 1 im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
„(3) Bewilligungen nach § 65 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“
„(2) Art. V des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Wiener Hundeabgabegesetz – HAG)“
„§ 3. (1) Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 120 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 160 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden hundeführscheinpflichtige Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden im Sinne des § 5a Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2024, die durch Verordnung im Sinne des § 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetzes festgelegt wurden, gehalten, so darf die Abgabe nicht höher als das Doppelte des im ersten Satz angeführten Höchstbetrages pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
(2) Der Magistrat hat die Beträge nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2027 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Beträge zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(3) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 2 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Die gerundeten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
„(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
Das Gesetz über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Wiener Wettterminalabgabegesetz – WWAG), LGBl. für Wien Nr. 32/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
„§ 3. (1) Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 525 Euro.
(2) Der Magistrat hat die Abgabe nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(3) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 2 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
Das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. für Wien Nr. 22/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Wortfolge „10 vH“ durch die Wortfolge „12,5 vH“ und die Wortfolge „5 vH“ durch die Wortfolge „6 vH“ ersetzt.
Das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz – KEG, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:
„Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat durch Verordnung den Einheitssatz festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindex – Wohnhaus- und Siedlungsbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
§ 12 Abs. 2 entfällt und es wird in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
„(11) Die Bestimmungen des Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat den Einheitssatz durch Verordnung festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
„(6) Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Wertsicherung der pauschalen Kosten nach Abs. 4 vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 6a) bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung.“
„(6a) Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung nach Abs. 6, hat der Magistrat für die pauschalen Kosten nach Abs. 4 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 6) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der pauschalen Kosten festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die pauschalen Kosten im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
§ 21 entfällt.
Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20260224_3",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20260224_3",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}