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112•Übereinkunft zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz
112Agreements Between Confederation And Cantons02.07.1875
Abgeschlossen am 22. Juni 1875
Genehmigt vom Einwohnergemeinderat der Stadt Bern am 28. Juni 1875
Genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Juli 1875
Datum des Inkrafttretens: 2. Juli 1875
(Stand am 2. Juli 1875)
Zwischen
dem Bundesrate der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern
ist,
unter Vorbehalt der Ratifikation,
seitens der Schweizerischen Bundesversammlung einerseits,
und der Einwohnergemeinde der Stadt Bern andererseits,
zum Behuf der Erledigung der über die Tragweite des Bundesbeschlusses
vom 27. November 18481entstandenen Differenzen
nachfolgende Übereinkunft abgeschlossen worden:
Die Einwohnergemeinde Bern tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum ab:
Derselbe wird abgetreten bis zu einer in Verlängerung der Nordfassaden der Seitenflügel gezogenen Linie.
Der in diesem Hofe befindliche Brunnen verbleibt der Einwohnergemeinde, welche denselben in gutem Zustande erhalten und ohne Genehmigung des Bundesrates an dem jetzigen baulichen Zustand mit Inbegriff der Statuen keine Veränderung vornehmen soll.
Sie wird den Brunnen wie bis anhin mit Wasser versehen.
Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Fortbestand des Brunnens auf ihrem Eigentum als Dienstbarkeit zu übernehmen.
Der Brunnen sowie der Zugang zu demselben sollen dem Publikum zum angemessenen Hausgebrauch offenstehen.
c. EineParzelle der sogenanntenVannazhalde von ungefähr 7280 Quadratfuss Oberfläche, auf welcher die Eidgenossenschaft ihr Gewächshaus erstellt hat. Ein Plan über die abgetretene Parzelle wird der Übereinkunft beigelegt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt jedoch die Verpflichtung, im Falle der Erbauung einer Strasse längs der Vannazhalde den in beiliegendem Plan gelb angelegten Abschnitt dieser Parzelle der Einwohnergemeinde zum Zwecke des Strassenbaues unentgeltlich wieder abzutreten.
In diesem Falle ist der Bundesrat berechtigt, im Interesse der räumlichen Verhältnisse des Gewächshauses die Erstellung einer Stützmauer zu verlangen, deren Kosten alsdann zur einen Hälfte die Eidgenossenschaft und zur andern Hälfte die Einwohnergemeinde zu tragen hat.
Die Einwohnergemeinde Bern wird ferner der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Summe von 500 000 Franken in zwischen dem Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate zu vereinbarenden Terminen ausbezahlen. Die letzte Ratenzahlung wird jedenfalls spätestens auf Ende tausendachthundertsiebenundsiebenzig fällig.
Infolge Übernahme der durch diese Übereinkunft festgesetzten Leistungen der Einwohnergemeinde Bern erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass dieselbe den ihr durch Bundesbeschlüsse vom 27. und 28. November 18483auferlegten Verbindlichkeiten Genüge geleistet haben soll, und entbindet die Einwohnergemeinde Bern vollständig und abschliessend von jeder weitern Verpflichtung und Inanspruchnahme für Bundessitzleistungen.
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