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116•Verordnung über den Bundesfeiertag
vom 30. Mai 1994 (Stand am 1. Juli 1994)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34terund 116bisder Bundesverfassung1
sowie Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,
beschliesst:
Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
.3
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Artikel 116bisder Bundesverfassung4am 1. Juli 1994 in Kraft.
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