vom 27. Februar 2005 (Stand am 1. Juli 2024)1
Präambel
Wir, das Volk des Kantons Zürich,
in Verantwortung gegenüber der Schöpfung
und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,
im gemeinsamen Willen,
Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen
und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln,
geben uns die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundlagen
Kanton Zürich
Art. 1
- Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.
- Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.
- Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Rechtsstaatliche Grundsätze
Art. 2
- Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
- Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
- Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Gewaltenteilung
Art. 3
- Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
- Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.
Zusammenarbeit
Art. 4
Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
Subsidiarität
Art. 5
- Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
- Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
- Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
Nachhaltigkeit
Art. 6
- Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
- In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.
Dialog
Art. 7
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.
Innovation
Art. 8
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
2. Kapitel: Grundrechte
Schutz der Menschenwürde
Art. 9
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Gewährleistung der Grundrechte
Art. 10
- Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung2, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.
- Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts.
Rechtsgleichheit
Art. 11
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
- Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
- Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
Gebärdensprache
Art. 12
Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Formen des Zusammenlebens
Art. 13
Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Recht auf Bildung
Art. 14
- Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
- Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
Schulfreiheit
Art. 15
Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten ist gewährleistet.
Petitionsrecht
Art. 16
Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 17
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Verfahrensgarantien
Art. 18
- Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
- Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele
Sozialziele
Art. 19
- Die Sozialziele der Bundesverfassung3sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden.
- Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass:
- Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten;
- Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden;
- ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können.
- Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
- Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht
Voraussetzungen
Art. 20
- Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
- Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
- Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:
- über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
- in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
- mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
- die schweizerische Rechtsordnung beachten.
Zuständigkeit
Art. 21
- Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
- Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
5. Kapitel: Volksrechte
A. Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und Wahlrecht
Art. 22
Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
B. Initiativrecht
Gegenstand der Initiative
Art. 23
Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:
- die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative);
- der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
- der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
- die Einreichung einer Standesinitiative;
- die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.
Urheber der Initiative
Art. 24
Eine Initiative können einreichen:
- 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative);
- eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
- eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).
Form der Initiative
Art. 25
- Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
- Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
- Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt*.*
- Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Vorprüfung der Volksinitiative
Art. 26
Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Zustandekommen der Volksinitiative
Art. 27
Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.
Gültigkeit
Verfahren bei Volksinitiativen
Art. 28
- Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
- die Einheit der Materie wahrt;
- nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
- nicht offensichtlich undurchführbar ist.
- Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
- Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 29
- Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt.
- Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Gegenvorschlag bei Volksinitiativen
Art. 30
- Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
- Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Verfahren bei Behörden- und Einzelinitiativen
Art. 31
- Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.
- Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.
C. Volksabstimmungen
Obligatorisches Referendum
Art. 32
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
- Verfassungsänderungen;
- interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat;
- Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
- Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
- Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
- Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Fakultatives Referendum
Art. 33
- Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:
- der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
- interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat;
- Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind;
- 4 Beschlüsse des Kantonsrates über:
1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken,
2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken;
e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben;
f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
- Eine Volksabstimmung können verlangen:
- 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum);
- 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum);
- 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).
- Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
- Die Gemeinden bestimmen*,* welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.
Teil- und Variantenabstimmung
Art. 34
- Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat ausnahmsweise beschliessen:
- der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen;
- zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen.
- Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.
Art. 35
Konkurrierende Vorlagen
Art. 36
Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.
Dringlichkeitsrecht
Art. 37
- Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
- Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
- Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft.
D. Rechtsetzung
Rechtsetzung
Art. 38
- Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über:
- die Ausübung der Volksrechte;
- die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
- Organisation und Aufgaben der Behörden;
- Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
- Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
- dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
- die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
- Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
- Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
- Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.
E. Demokratisches Engagement
Demokratisches Engagement
Art. 39
- Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement.
- Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
- Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden
A. Allgemeine Bestimmungen
Wählbarkeit
Art. 40
- In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
- Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.
- Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
- Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Amtsdauer
Art. 41
- Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
- Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Unvereinbarkeit
Art. 42
- Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
- Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Ausstand
Art. 43
- Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.
- Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Immunität
Art. 44
- Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
- Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
- Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden.
Nebenamtliche Behördentätigkeit
Art. 45
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.
Staatshaftung
Art. 46
- Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
- Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
- Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.
Arbeitsverhältnisse und Verantwortlichkeit
Art. 47
- Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.
- Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:
- Staats- und Gemeindepersonal;
- Behördenmitgliedern;
- Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Amtssprache
Art. 48
Die Amtssprache ist Deutsch.
Transparenz
Art. 49
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
B. Kantonsrat
Funktion und Zusammensetzung
Art. 50
- Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
- Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
Wahl
Art. 51
- Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahlverfahren vom Volk gewählt.
- Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden.
- Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
Unabhängigkeit der Mitglieder
Art. 52
- Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen.
- Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Öffentlichkeit der Verhandlungen
Art. 53
Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Zuständigkeit zur Rechtsetzung
Art. 54
- Der Kantonsrat beschliesst über:
- Vorlagen zur Änderung der Verfassung;
- Gesetze;
- interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
- Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
Planung
Art. 55
- Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
- Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.
Finanzbefugnisse
Art. 56
- Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:
- das Budget;
- den Steuerfuss für die Staatssteuer;
- die Genehmigung der Staatsrechnung;
- 5 die Veräusserung von Vermögenswerten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
- Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:
- 6 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken;
- 7 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken;
- Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen;
- Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
- Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
Parlamentarische Kontrolle
Art. 57
- Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
- Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Wahlbefugnisse
Art. 58
Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übertragenen Wahlen vor.
Weitere Aufgaben und Befugnisse
Art. 59
- Der Kantonsrat kann:
- im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Referendum ergreifen;
- der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
- Er beschliesst über:
- Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen;
- Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.
- Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
- Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
C. Regierungsrat
Funktion
Art. 60
- Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
- Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.
Zusammensetzung
Art. 61
- Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
- Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Wahl
Art. 62
- Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
- Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
- Wahlkreis ist der ganze Kanton.
Nebentätigkeit
Art. 63
- Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
- Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
- Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.
Stellung gegenüber dem Kantonsrat
Art. 64
Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
Organisation
Art. 65
- Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
- Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
- Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
- Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Planung
Art. 66
- Der Regierungsrat bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
- Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
Aufgaben bei der Rechtsetzung
Art. 67
- Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
- Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen.
Finanzbefugnisse
Art. 68
- Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung.
- Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:
- 8 neue einmalige Ausgaben bis 4 Millionen Franken;
- 9 neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 400 000 Franken;
- gebundene Ausgaben.
- Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.10
Interkantonale und internationale Zusammenarbeit
Art. 69
- Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig.
- Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
Leitung der Verwaltung
Art. 70
- Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.
- Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
- Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Weitere Aufgaben
Art. 71
- Der Regierungsrat:
- wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
- bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch;
- vertritt den Kanton nach innen und aussen;
- nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
- vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
- berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
- äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit.
- Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Notstand
Art. 72
- Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.
- Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
D. Rechtspflege
Aufgaben und Stellung der Gerichte
Art. 73
- Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
- Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden.
- Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.
Grundsätze der Gerichtsorganisation
Art. 74
- Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
- Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.11
Wahl
Art. 75
- Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen.
- Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatzmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt.
Zivil- und Strafrechtspflege
Art. 76
- Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.12
- Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.
- …13
Verwaltungsrechtspflege
Art. 77
- Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
- In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrechtliche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
Öffentlichkeit der Entscheide
Art. 78
- Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.
- Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.
Normenkontrolle
Art. 79
- Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
- Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.
- Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.
E. Weitere Behörden
Bezirksbehörden
Art. 80
- Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen:
- die Statthalterin oder den Statthalter;
- den Bezirksrat;
- die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.
- Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt.
- Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.
Ombudsstelle
Art. 81
- Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
- Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- Die Ombudsstelle ist unabhängig.
- Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
Ständerat
Art. 82
- Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.
- Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.
- An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
7. Kapitel: Gemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen
Arten und Aufgaben
Art. 83
- Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
- Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden.
- Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Änderung im Bestand
Art. 84
- Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
- Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.
- Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
- Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
- Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
Gemeindeautonomie
Art. 85
- Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
- Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
- Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
Volksrechte in der Gemeinde
Art. 86
- Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.
- Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
- Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen;
- Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.
- In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
- Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Gemeindeorganisation
Art. 87
- Die Organe der Gemeinde sind:
- die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
- der Gemeindevorstand;
- die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
- Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.
Quartiere und Ortsteile
Art. 88
Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.
Gemeindeordnung
Art. 89
- Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
- Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.
- Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
B. Zusammenarbeit der Gemeinden
Grundsätze
Art. 90
- Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
- Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Interessen.
Vertragliche Zusammenarbeit
Art. 91
- Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
- Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.
Zweckverbände
Art. 92
- Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
- Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
- Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.
- Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Demokratie in Zweckverbänden
Art. 93
- Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
- Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.
C. Aufsicht
Aufsicht
Art. 94
Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.
8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
Art. 95
- Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden.
- Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
- Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
Dezentrale Aufgabenerfüllung
Art. 96
- Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
- Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen.
Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Art. 97
- Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
- Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen.
B. Übertragung öffentlicher Aufgaben
Rechtsgrundlagen
Art. 98
- Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
- Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
- Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.
- In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:
- Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen Aufgaben;
- die Struktur der Organisationen nach Absatz 1 und ihre Aufgaben;
- Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele;
- Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
- Aufsicht und Rechtsschutz.
Kontrolle
Art. 99
- Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.
- Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung.
C. Die Aufgaben
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Art. 100
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Raumplanung
Art. 101
Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.
Umweltschutz
Art. 102
- Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
- Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher.
- Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Technologien fördern.
Klima
Art. 102a
- Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen. Insbesondere richten sie ihre Massnahmen darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
- Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden.
- Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Natur- und Heimatschutz
Art. 103
- Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
- Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
Verkehr
Art. 104
- Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.
- Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.
2bis. Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.14
- Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.
Wasser
Art. 105
- Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
- Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
- Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.
Energie
Art. 106
- Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung.
- Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.
- Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.
Stoffkreisläufe
Art. 106a
- Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen.
- Sie treffen Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Wiederverwendung und stofflichen Verwertung von Materialien und Gütern.
Wirtschaft und Arbeit
Art. 107
- Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.
- Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
- Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Land- und Forstwirtschaft
Art. 108
Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.
Kantonalbank
Art. 109
Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.
Wohnen
Art. 110
Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.
Sozialhilfe
Art. 111
- Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.
- Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
- Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.
Familie, Jugend und Alter
Art. 112
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten:
- die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
- den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die Gesellschaft;
- die Lebensqualität der Menschen im Alter.
Gesundheit
Art. 113
- Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung.
- Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.
Integration
Art. 114
- Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.
- Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
Bildungswesen
Art. 115
Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.
Öffentliche Schulen
Art. 116
- Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen.
- Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.
Privatschulen
Art. 117
- Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
- Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.
Hochschulen
Art. 118
Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und Forschung an Universität und anderen Hochschulen.
Berufs- und Weiterbildung
Art. 119
- Der Kanton fördert die Berufsbildung.
- Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.
Kultur
Art. 120
Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
Sport
Art. 121
Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
9. Kapitel: Finanzen
Grundsätze
Art. 122
- Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt.
- Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
- Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
- Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.
Haushaltsgleichgewicht
Art. 123
- Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.
- Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
Aufgaben- und Finanzplanung
Art. 124
- Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.
- Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.
Steuern
Art. 125
- Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
- Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
- Die Ausgestaltung soll insbesondere:
- die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
- unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
- die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
- eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
- Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten;
- Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.
- Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
- Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
- Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Weitere Abgaben
Art. 126
- Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest.
- Es bestimmt insbesondere:
- die Art und den Gegenstand der Abgabe;
- die Grundsätze der Bemessung;
- den Kreis der abgabepflichtigen Personen.
Finanzausgleich
Art. 127
- Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
- Der Finanzausgleich:
- ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
- sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
- Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
Lastenausgleich
Art. 128
- Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
- Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.
Prüfung der Finanzhaushalte
Art. 129
- Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
- Sie ist unabhängig.
- Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.
- Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Kirchliche Körperschaften
Art. 130
- Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;
- die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
- die christkatholische Kirchgemeinde.
- Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
- das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht;
- die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden.
- Das Gesetz regelt:
- die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften;
- die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
- die staatlichen Leistungen;
- die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
- Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
- Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
Weitere Religionsgemeinschaften
Art. 131
- Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.
- Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.
- Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften:
- die Wirkungen der Anerkennung;
- die Aufsicht.
11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung
Grundsätze
Art. 132
- Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
- Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.
- Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.
Teilrevision
Art. 133
Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
Totalrevision
Art. 134
- Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
- Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
12. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Art. 135
- Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
- Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben.
Umsetzung der Verfassung
Art. 136
Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Weitergeltung bisheriger Rechtsakte
Art. 137
Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung.
Grundrechte und Rechtspflegeverfahren
Art. 138
- Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um:
- die Grundrechte gemäss den Artikel 11 Absatz 4, 14 und 17 zu gewährleisten;
- das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Artikel 76, 77 und 79 Absatz 2 anzupassen.
- Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.
Initiativrecht
Art. 139
- Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
- Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.
Volksabstimmungen
Art. 140
- Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
- Solange eine Gemeinde im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.
Kausalhaftung von Privaten
Art. 141
Artikel 46 Absatz 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.
Behörden
Art. 142
- Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
- Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.
Gemeinden
Art. 143
- Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
- Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).
Zweckverbände
Art. 144
Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ- und das Referendumsrecht nach Artikel 93 Absatz 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statutenordnung.
Kirchen
Art. 145
- Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.
- Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
- Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
Sachregister
Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung
Abgaben 125, 126
– Bemessungsrundlagen 1224
– gesetzliche Grundlage 381d
– Gesamtbelastung mit 1253a
– Grundsätze 125, 126
Abfälle s. Stoffkreisläufe
Abstimmung 32, 33, 711b, 144
– Urnenabstimmung 211, 864, 1432
– Volksabstimmung 29, 30, 33, 34, 36, 37, 1323, 1391, 140
– Teil- und Variantenabstimmung 34
Alter112
– als verbotenes Kriterium der
Diskriminierung 112
– als Voraussetzung für das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte 22
Amt
– amtliche Dokumente 17
– amtliche Veröffentlichungen 333
– Amtsdauer 41, 822, 1303d, 142
– Amtsperiode 662
– Amtssprache 48
– Immunität im 443
– nebenamtliche Tätigkeit 45
– rechtswidrige amtliche Tätigkeit 46
– vollamtliche Mitglieder 611
Anregung allgemeine 251,3,4,292,32d
Arbeitsverhältnisdes Staats- und
Gemeindepersonals 47
ArmutBekämpfung 1113
Aufsicht (Oberaufsicht) 94
– bei Übertragung öffentlicher Aufgaben
984e, 991
– der Bezirksbehörden 803
– des Regierungsrates 703
– parlamentarische Kontrolle 57
– über die kirchlichen Körperschaften 1305
– über die Privatschulen 1171
– über die weiteren Religionsgemeinschaften 1313b
Ausbildungs. Bildung
Ausgaben
– Ausgabenbremse 563
– Finanzreferendum, fakultatives 331d
– Kompetenz der Stimmberechtigten in der Gemeinde 862a, 1432
– Kompetenz des Kantonsrates 562
– Kompetenz des Regierungsrates 682
Ausländer Integration 114
Ausstand43
Bankwesen
– Kantonalbank 109
Begnadigung
– Kompetenz des Kantonsrates 592b
Behörden
– Allgemeines 40-82
– Amtsdauer 41, 142
– Ausübung der Staatsgewalt 13
– Behördeninitiative 24b,31
– Bezirksbehörden 80, 94
– Gemeindebehörden 87
– Haftung 461
– Handeln nach Treu und Glauben 23
– Information durch 49
– nebenamtliche Tätigkeit 45
– Normenkontrolle 79
– Prüfung von Petitionen 16
– Rechtsetzung 381c, 3
– Umsetzung der Verfassung 136, 138
– Unvereinbarkeit 42
– Verantwortlichkeit 472b
Bericht
– des Regierungsrates – Geschäftsbericht 711f
– im Vorverfahren der Rechtsetzung 671
– zu Initiativen 311
– der Finanzkontrolle 1291
Beschluss
– der Gemeinden 334, 863, 1432
– des Kantonsrates 23c, 331,3, 562c, 602,1341
– des Regierungsrates 651,2
Bezirk96
– als Wahlkreis 512
– Bezirksbehörden 80, 94
– Bezirksrat 80
Bildung
– Berufsbildung 1191
– Bildungseinrichtungen 142
– Bildungsstätten, private 15
– Bildungswesen 115
– Erwachsenenbildung 1192
– Recht auf 113, 14
– Wahrnehmung durch Schulgemeinde 832
– Weiterbildung 1112, 1192
Budget 561a, 682, 1223
– Budgetberatung 562c
– Budgetentwurf 681
– Haushaltsgleichgewicht 123
Bund
– Bundesebene, fakultatives Referendum
591a
– Bundesrecht als Rahmen 202
– Bundesverfassung, Geltung 10, 191
– Bundesversammlung – Einreichung der Standesinitiative bei der 591b
– Mitgliedschaft von Regierungsräten
633
– Vernehmlassungsvorlagen des 331f,
711g
– Zusammenarbeit mit dem 4
– Zuständigkeit des 831
Bürger
– Bürgerrecht – Gemeindebürgerrecht 20, 21
– Kantonsbürgerrecht 20
– Voraussetzungen 20
– Zuständigkeit für die Erteilung 21
– Einbürgerung 20
Demokratie
– als Grundwert in Schulen 1162
– als Grundsatz – in den Landeskirchen 1302a
– in den weiteren Religionsgemeinschaften 1312
– in Zweckverbänden 93
– Demokratisches Engagement 39
Dialog 7
Diskriminierung 112
Dringlichkeitsrecht37
Ehe
– staatliche Anerkennung 13
– Ehepaar, steuerliche Behandlung 1253f
Energie 106
Familie
– aufkommen für die 203b
– Betreuung von Kindern 192b
– Förderung 112
Finanzausgleich 127
– Finanzausgleichsbeträge 562d
Finanzbefugnisse
– des Kantonsrates 56
– des Regierungsrates 68
Finanzen 122-129
Finanzplanung 123
Finanzreferendum fakultatives 331d
Forstwirtschaft 108
Frau
– Gleichberechtigung mit Mann 113
– Gleichstellung mit Mann 113
Freiheit Präambel
– freiheitliche Wirtschaft 1071
– Schulfreiheit 15
– Sprachenfreiheit 12
Gegenvorschlag
– des Kantonsrates bei Volksinitiativen 30
Gemeinde83-94, 143
– Gemeindeangelegenheiten 22
– Gemeindeautonomie 85
– Gemeindebürgerrecht – Voraussetzungen 20
– Zuständigkeit 21
– Gemeindeordnung 211, 814, 862, 89
– Gemeindeorganisation 87
– Gemeindeparlament 872, 1402
– Gemeindepersonal 47
– Gemeindereferendum 332b, 4, 1402
– Gemeindesteuerfüsse 1272b
– Gemeindeversammlung 211, 863, 872, 1402
– Gemeindevorstand 871b
– Israelitische Cultusgemeinde 1311
– Jüdische Liberale Gemeinde 1311
– Kirchgemeinden 130, 1453
– politische Gemeinden 83, 872, 1431
– Schulgemeinden 83, 842
– Übertragung von Aufgaben an 381g
– Zivilgemeinden 1431
– Zusammenarbeit – mit Kanton 4
– untereinander 90-93
Gericht
– Aufgaben und Stellung 73
– Gerichtsinstanzen 181
– Gerichtsorganisation 74
– Immunität 443
– Normenkontrolle 79
– Parlamentarische Kontrolle 571
– Unabhängigkeit 732
– Unvereinbarkeit 421
– Wahl 75
– Wählbarkeit 401
– Verwaltungsgericht 771
Gesetz
– Dringliches 37
– Fakultatives Referendum 33
– Form des Gesetzes 381
– Gemeindegesetz 1453
– Gesetzesinitiative 23b
– Gesetzesrang 331b
– Gesetzgebung 38, 501, 541b, 981
– gesetzliche Grundlage 721
– gesetzliche Neuregelung 1451
– gesetzlich vorgegebene Ziele 984c
– Gesetzmässigkeit 122
– Gleichheit vor dem Gesetz 111
– Rahmen des 701, 98
– Steuergesetze 32f
– Vollziehung 382,602, 672, 712
Gesundheit 113
Gewaltenteilung3
– Unabhängigkeit der Gerichte 732
Gebärdensprache 12
Gegenvorschlag
– bei Volksinitiativen 30
Grundrechte 9-18, 138
Heimatschutz 1032
Haushaltsgleichgewicht 123
Initiative
– Behördeninitiative 24b – Verfahren 31
– Einzelinitiative 24c – Verfahren 31
– Form 25
– Gegenstand 23
– Gesetzesinitiative 23b
– Gültigkeit 28
– Initiativrecht 23-31, 139
– Standesinitiative 23d, 591b
– Urheber 24
– Verfassungsinitiative 23a
– Vertragsinitiative 23e
– Volksinitiative 24a,139 – Gegenvorschlag 30
– Obligatorisches Referendum 32
– Totalrevision der Verfassung 1341
– Verfahren 29
– Vorprüfung 26
– Zustandekommen 27
– von Einzelnen und von Organisationen 52
Innovation8
Integration 114
Kanton
– Einteilung in Bezirke 961
– interkantonale Verträge 23e, 32b,
331b, 541c, 691
– Kantonalbank 109
– Kantonsbürgerrecht 20, 212
Kantonsrat50–59
– Amtsdauer 411
– Immunität 44
– Kantonsratsreferendum 332c, 3
– Kompetenz bei Initiativen 254,
282, 3, 292, 30, 31
– Kompetenz bei Volksabstimmungen
32c-e, 331c-f, 34, 371
– Kompetenz bei Totalrevision der Verfassung 134
– Unvereinbarkeiten 421
– Wahl 51
– Wahl der Ombudsperson 811
– Wahl von Gerichten 751
– Wählbarkeit in den 401
– Stellung des Regierungsrates gegenüber dem 64
Kirchen
– Kirchgemeinde 1301, 2, 1453
– kirchliche Körperschaften 130, 1451
– kirchliches Stimm- und Wahlrecht
1302a, 1452
– Landeskirche 1301a, 2
– Übergangsrecht 145
– Wahl der Pfarrer 1303d
– weitere Religionsgemeinschaften 131
Klima 102a
Kommissionen
– Vertretung beider Geschlechter 404
– des Kantonsrates 64, 692, 751
– Quartier- oder Ortsteilkommissionen 88
Kultur 120
Landwirtschaft 108
Lastenausgleich 128
Menschenwürde , Schutz Präambel, 9
Nachhaltigkeit 6
Natur- und Heimatschutz 103
Normenkontrolle 79
Notstand 72
Obergericht 742
Öffentlichkeit
– der Rechtspflegeentscheide 78
– der Verhandlungen des Kantonsrates 53
– von Budget und Rechnung 1223
Ombudsstelle 81
Parlamentarische Kontrolle 57
Partnerschaft Anerkennung durch den Staat 13
Petitionsrecht 16
Planung
– des Kantonsrates 55
– des Regierungsrates 66
Privatschulen 117
Raumplanung 101
Recht
– Rechte – Bürgerrecht 20, 21
– Grundrechte 9-18, 138 – auf Bildung 14
– auf freie Wahl der Form des
Zusammenlebens 13
– auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten 17
– Petitionsrecht 16
– Rechtsgleichheit 11
– Schulfreiheit 15
– Schutz der Menschenwürde 9
– Sprachenfreiheit 12
– Verfahrensgarantien 18
– Menschenrechte 101
– politische 22
– verfassungsmässige 381b
– Volksrechte 22-39 – Anfragerecht 861
– in der Gemeinde 86
– Initiativrecht 23-31, 861, 932, 139, 144
– in Zweckverbänden 93 2, 144
– Referendumsrecht 32-37, 861,
932, 144
– Stimm- und Wahlrecht 22, 1302a, 1452
– Rechtsetzung 38, 54, 67, 984c, s. auch Gesetz
– Rechtsmittelbelehrung 182
– Rechtspflege 73-79 – der Bezirksbehörden 803
– Rechtspflegeverfahren 138
– Verwaltungsrechtspflege 77
– Zivil- und Strafrechtspflege 76
– Rechtsstaatliche Grundsätze
Präambel, 2, 1312
Referendum
– bei Dringlichkeitsrecht 37
– fakultatives 33 – Volksreferendum 332a
– Gemeindereferendum 332b, 4, 1402
– Kantonsratsreferendum 332c, 3
– Kompetenzen des Kantonsrates
591a,2a
– obligatorisches 32, 1302a
– Referendumsrecht – in den Gemeinden 861
– in den Kirchen 1302a
– in den Zweckverbänden 932, 144
Regierungsrat60-72
– Aufsicht von Gemeinden und Zweckverbänden 94
– Genehmigung – der Gemeindeordnungen 893
– der Statuten der Zweckverbände 924
– Immunität 441,3
– Kompetenz bei Behörden- und
Einzelinitiativen 31
– Übertragung von öffentlichen
Aufgaben 972
– Unvereinbarkeiten 42
– Wählbarkeit in den 40
Revisionder Kantonsverfassung
– Teilrevision 23a, 133
– Totalrevision 23a, 251, 134
Richter , Amtsdauer der 412
Rohstoffe s. Stoffkreisläufe
Schule
– Bildung s. Bildung
– Privatschule 117
– Schulfreiheit 15
– Schulgemeinde 832, 3, 842
– Öffentliche Volksschule 116, 1171
– Umschulung 1112
– Universitäten und Hochschulen 118
Schweizer, Schweizerin
– Stimm- und Wahlrecht 22
– Wählbarkeit für Ständerat 823
Sicherheit , öffentliche 100
– schwerwiegende Störung 721
– Wahrung durch Regierungsrat 711a
Sozialhilfe 111
Sozialziele 19
Sport121
Staat
– Gliedstaat Präambel
– Rechtsstaatliche Grundsätze 2, 1302a,
1312
– Staatsbeiträge 562d, 1224
– Staatsgewalt 13, 732
– Staatshaftung 46
– Staatshaushalt 563
– staatliche – Aufsicht 1171
– Handeln 21, 2
– Macht 3
– Leistungen 194, 381e, 1303c, 1451
– Tätigkeit 551
– Staatspersonal 47
– Staatsrechnung – Erarbeitung durch den
Regierungsrat 681
– Genehmigung durch den
Kantonsrat 561c
– Staatssteuer 561b
– Staatsstrassen 1042
Ständerat
– Wahl 82
– Wählbarkeit 401
Statthalter801a
Steuern125
– Grundsätze 125
– Kirchensteuer 1303b
– Steuerbelastung 32f
– Steuergesetz 32f
– Voraussetzungen und
Bemessungsgrundlage 381d
Stimmrecht22
– in Kirchen 1302a, 1452
– Stimmberechtigte – Ausübung der Staatsgewalt 13 – der verfassungs- und
gesetzgebenden Gewalt 501
– Erteilung des Gemeindebürgerrechts
211
– Volksinitiative 24a
– Volksreferendum 332a
– Konkurrierende Vorlagen 36
– Meinungs- und Willensbildung
39^2^
– des Bezirks 80^1^
– der Gemeinde 84^3^, 86^2, 3,^87^1a,^^
^ 89^2^, 91^2^
– in Zweckverbänden 93^2^
– Stimmende – Zustimmung für Änderung im
Bestand der Gemeinden 841, 2
Stoffkreisläufe106a
Strafrechtspflege76
Strassen
– Staatsstrassen 1042
– leistungsfähiges Staatsstrassennetz
1042bis
Subsidiarität 5
Transparenz 49
Umweltschutz 102
Unvereinbarkeit42
Urteile , vollstreckbare
– Vollzug durch Regierungsrat 71e
Verantwortlichkeit
– gegenüber Kanton und Gemeinde 472
– Kausalhaftung von Privaten die öffentliche Aufgaben erfüllen 462, 141
– Staatshaftung 46
Verfassung
– Änderung der Kantonsverfassung 23a,
251, 32a, 54a, 132-134
– Bundesverfassung 10, 191
– Verfassungsinitiative 23a
– Verfassungsrat 1342
Verhältniswahl des Kantonsrates 51
Verkehr 104
Veröffentlichung der Vorlagen und gesetzgeberischer Akte 333
Verwaltung
– durch Bezirksbehörden 803
– Leitung und Organisation der 70
– Parlamentarische Kontrolle 571
– Vermittlung durch Ombudsstelle 812
– Verwaltungseinheiten 654
– Verwaltungsgericht 742
– Verwaltungsinstanzen 181
– Verwaltungsrechtspflege 77
– Verwaltungsverfahren 77
Volk
– Volksrechte 22-39, 542 – Volksabstimmung 29 2, 30, 32-37, 1323, 1391, 140
– Volksinitiative 24a, 26, 27, 28 2, 29, 30, 1341, 139
– in der Gemeinde 86, 932
– Volksschule 116
– Wahl vom 511, 621, 752, 791, 821, 1342
Vollzug
– der Gesetze 382, 672
– der Regierungsratsbeschlüsse 652
– der vollstreckbaren Urteile 711e
– vollziehende Behörde 601
– des Volkes 29
Wählbarkeit40
Wahl
– Erneuerungswahl 1422
– Volkswahlen – Bezirksbehörden 801
– Gerichte 752
– Kantonsrat 51
– Pfarrer 1303d
– Regierungsrat 62
– Ständerat 82
– Wahlen durch den Kantonsrat 58 – Gerichte 751
– Wahlen durch den Regierungsrat 711d
– Wahlkreise – für Kantonalratswahlen 512
– für Regierungsratswahlen 623
– für Ständeratswahlen 821
– Wahlrecht 22 – in den Kirchen 1302a, 1452
Wasser105
Weiterbildung 1192
Wohnen 110
Zivilgemeinden 1431
Zivilrechtspflege 77