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138.1•Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes
138.1BGMKFederal Act01.07.2000
(BGMK)
vom 22. Dezember 1999 (Stand am 2. Dezember 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19972,
beschliesst:
Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll:
Die vertrauliche Behandlung der Informationen muss gewährleistet sein.
Soweit die Umsetzung des internationalen Rechts den Kantonen obliegt, sind diese verpflichtet, die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 20004
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