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173.110.3•Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen
vom 21. Juni 1963 (Stand am 3. Oktober 1963)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 2, 64, 64bis, 103 und 106–114bis
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 19622,
beschliesst:
Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 3. Oktober 19633
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