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221.215.328.1•Bundesratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Assistenzärzte
221.215.328.1Federal Council Ordinance01.07.1971
vom 5. Mai 1971 (Stand am 1. Januar 1973)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts1,2
beschliesst:
Verheiratete Assistenten haben in gleicher Weise Anspruch auf Haushalt- und Kinderzulagen wie das übrige höhere Personal.
Die Anstalt hat auf Verlangen des Assistenten, unabhängig von der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV), eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzuschliessen. Als Beitrag an diese Versicherung haben die Anstalt und der Assistent je 6 Prozent des für die eidgenössische AHV-IV massgebenden Lohnes zu leisten. Die Anstalt ist berechtigt, den auf den Assistenten entfallenden Beitragsanteil vom Lohn abzuziehen und an den Versicherer zu überweisen.
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