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221.229.11•Verordnung über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen
221.229.11Federal Council Ordinance01.04.1966
vom 1. März 1966 (Stand am 1. Januar 1987)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081über den
Versicherungsvertrag,
beschliesst:
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzt die Anforderungen fest, denen die Freizügigkeitspolice zu entsprechen hat.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.
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