251.6•Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
251.6KFZVFederal Council Ordinance01.01.2024
(KFZ-Verordnung, KFZV)
vom 29. November 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951(KG),
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten: a. Kraftfahrzeuge : Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind, namentlich: 1. Personenkraftwagen, die der Beförderung von Personen dienen und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweisen, 2. leichte Nutzfahrzeuge, die der Beförderung von Waren oder Personen dienen und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet, 3. Lastkraftwagen, die der Beförderung von Waren dienen und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen überschreitet, 4. Busse, die der Beförderung von Personen dienen; b. Kraftfahrzeuganbieter: Hersteller von Kraftfahrzeugen oder deren zugelassene Importeure in der Schweiz; c. zugelassener Händler: Händler von neuen Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, der Mitglied des von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystems ist; d. zugelassene Werkstatt: Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der Mitglied des von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystems ist; e. unabhängiger Händler: Händler von neuen Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, der nicht Mitglied des von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystems ist, oder ein zugelassener Händler im Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters, soweit er neue Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile für Kraftfahrzeuge vertreibt, für die er nicht Teil des Vertriebssystems des entsprechenden Kraftfahrzeuganbieters ist; f. unabhängige Werkstatt: Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der nicht dem von einem Kraftfahrzeuganbieter, dessen Kraftfahrzeuge er instand setzt oder wartet, eingerichteten Vertriebssystem angehört sowie zugelassene Werkstätten im Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters, soweit sie Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringen, für die sie nicht Mitglied des Vertriebssystems des entsprechenden Kraftfahrzeuganbieters sind; g. unabhängige Marktteilnehmer: unabhängige Händler, unabhängige Werkstätten, Ersatzteilhersteller und -händler, Hersteller von Werkstattausrüstungen oder Werkzeugen, Herausgeber von technischen Informationen und fahrzeuggenerierten Daten, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter; h. Mitglieder eines Vertriebssystems: zugelassene Händler und zugelassene Werkstätten von einem Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters; i. Ersatzteile: Waren, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen; dazu zählen auch Waren wie Schmieröle, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Treibstoffen; j. Originalersatzteile oder -ausrüstungen: Teile oder Ausrüstungen, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Kraftfahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Zusammenbau des betreffenden Kraftfahrzeugs vorschreibt; k. qualitativ gleichwertige Ersatzteile: Ersatzteile, die so beschaffen sind, dass ihre Verwendung das Ansehen des betreffenden Netzes zugelassener Werkstätten nicht gefährdet.
Die folgenden Beschränkungen betreffend den Bestimmungsort des Kraftfahrzeugs und die Garantie gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs: a. Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und zugelassenen Händlern, die den Verkauf von Kraftfahrzeugen durch zugelassene Händler an Endverbraucher einschränken, indem beispielsweise: 1. die Vergütung des zugelassenen Händlers oder der Verkaufspreis vom Bestimmungsort des Kraftfahrzeugs oder vom Wohnort des Endverbrauchers abhängig gemacht wird, 2. eine auf den Bestimmungsort des Kraftfahrzeugs bezogene Prämienregelung oder jede Form einer diskriminierenden Produktlieferung an zugelassene Händler vereinbart wird; b. Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und zugelassenen Werkstätten, die diese verpflichten, der Herstellergarantie sowie der kostenlosen Wartung und sämtlichen Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen in Bezug auf jedes in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum verkaufte Kraftfahrzeug der betroffenen Marke nicht nachzukommen; c. Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und zugelassenen Händlern oder zugelassenen Werkstätten, die die gesetzliche Gewährleistung oder (erweiterte) Herstellergarantie davon abhängig machen, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher nicht unter die Garantie fallende Instandsetzungs- und Wartungsdienste nur innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten ausführen lässt oder dass bei nicht unter die Garantie fallenden Austauschmassnahmen nur Ersatzteile mit Markenzeichen des Kraftfahrzeuganbieters verwendet werden.
Die folgenden Beschränkungen betreffend den Vertrieb von Ersatzteilen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs:
Die Verpflichtung eines Mitglieds eines Vertriebssystems, Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile konkurrierender Kraftfahrzeuganbietern nicht zu verkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge konkurrierender Kraftfahrzeuganbieter nicht zu erbringen, gilt als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Bestimmungen über Vertragsauflösungen gelten als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, wenn sie den folgenden Kündigungsmodalitäten nicht entsprechen:
1. der Kraftfahrzeuganbieter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund besonderer Absprachen bei Vertragsbeendigung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat; oder
2. sich für den Kraftfahrzeuganbieter die Vertragsbeendigung durch die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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