281.51•Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
281.51VPAVLegislation The Federal Courts01.07.1910
(VPAV)1
vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997)
Das Schweizerische Bundesgericht,
in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes2(SchKG),
verordnet:3
Bei der Pfändung und der Arrestierung einer körperlichen Sache hat der Betreibungsbeamte vom Schuldner Auskunft darüber zu verlangen, ob und allfällig wo sie gegen Schaden versichert sei. Bejahendenfalls hat er den Versicherer von der Pfändung bzw. Arrestnahme zu benachrichtigen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 2. April 19084über den Versicherungsvertrag (im folgenden VVG genannt) eine allfällige Ersatzleistung bis auf weitere Anzeige gültig nur an das Betreibungsamt ausrichten könne.
Fällt die Pfändung oder der Arrest in der Folge dahin, ohne dass es zur Verwertung gekommen wäre (infolge Rückzugs oder Erlöschens der Betreibung, Zahlung usw.), so ist von dieser Tatsache dem Versicherer ebenfalls sofort Anzeige zu machen.
Gelangt dagegen die Gesamtheit der den Gegenstand eines Versicherungsvertrages bildenden Objekte im Betreibungs- oder Konkursverfahren zur Verwertung (Art. 54 VVG5), so ist bei der Verwertungshandlung auf die bestehende Versicherung aufmerksam zu machen. Wird die Gesamtheit der versicherten Gegenstände von einer und derselben Person erworben, so ist der Versicherer vom Übergang des Eigentums auf dieselbe sofort in Kenntnis zu setzen.
Dem Gläubiger bleibt, sowohl wenn er innert Frist den Ausschluss der Zwangsvollstreckung nicht bestritten hat als auch wenn er in dem darüber geführten Prozess unterlegen ist, das Recht vorbehalten, beim Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 285ff. SchKG durch Klage gegen die Begünstigten die Begünstigung anzufechten.
Werden in einemArrest befehl als zu arrestierende Gegenstände die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Personenversicherungsvertrag angegeben, von welchen der Arrestschuldner oder ein Dritter geltend macht, dass sie gemäss Artikel 79 Absatz 2 oder Artikel 80 VVG11der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, so werden diese Ansprüche trotz der Begünstigungsklausel mit Arrest belegt. Dabei sind jedoch vom Arrestschuldner bzw. vom Dritten die in den Artikeln 4 und 6 dieser Verordnung verlangten näheren Angaben über die Modalitäten der Begünstigung zu machen und ist im weitern nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 dieser Verordnung vorzugehen.
Werden am gepfändeten oder arrestierten Versicherungsanspruch Pfandrechte geltend gemacht, so unterbleibt die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 106–108 SchKG zur Feststellung dieser Pfandrechte, bis über die Frage der Gültigkeit der Begünstigung gemäss den Artikeln 4–6 und 8 dieser Verordnung endgültig entschieden ist.
Wird von einem Konkursgläubiger an einem Personenversicherungsanspruch mit Begünstigung im Sinne des Artikels 10 hievor einPfandrecht geltend gemacht, so hat die Konkursverwaltung sich vorerst darüber schlüssig zu machen, ob sie die Begünstigung auf dem Prozessweg bestreiten oder auf eine Bestreitung verzichten wolle und im letztern Falle den Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben, ihrerseits nach Artikel 260 SchKG den Prozess durchzuführen.
Wird die Begünstigung anerkannt oder die Bestreitung durch gerichtliches Urteil oder einen gleichwertigen Akt als unbegründet erklärt, so findet die Liquidation des Pfandes nicht im Konkurs statt, sondern es ist Artikel 61 der Verordnung vom 13. Juli 191114über die Geschäftsführung der Konkursämter anwendbar.
Im Falle, dass auf die Begünstigung von den Begünstigten verzichtet oder dass sie vom Schuldner widerrufen oder gerichtlich als ungültig bzw. anfechtbar bezeichnet worden ist, hat die Konkursverwaltung über die Anerkennung oder Bestreitung des Pfandrechts und der Pfandforderung im Kollokationsplan, evtl. in einem Nachtrag dazu, eine Verfügung zu treffen und die Liquidation des Pfandes im Konkurs vorzunehmen.
Steht fest, dass ein gültig gepfändeter Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwertung zu kommen hat, sei es in der Pfändungsbetreibung, sei es in der Betreibung auf Pfandverwertung, oder liegen die in den Artikeln 10 und 14 hievor aufgestellten Voraussetzungen für die Verwertung eines solchen Lebensversicherungsanspruchs im Konkursverfahren vor, so hat das Betreibungs- bzw. Konkursamt den Versicherer zur Angabe des Rückkaufswertes auf den für die Verwertung in Aussicht genommenen Zeitpunkt gemäss Artikel 92 VVG15aufzufordern und die betreffende Angabe nötigenfalls dem Eidgenössischen Versicherungsamt zur Kontrolle vorzulegen.
Der Ausweis darüber, dass der Schuldner mit der Übertragung an den Ehegatten oder die Nachkommen einverstanden ist, kann durch eine schriftliche, auf Verlangen des Amtes zu beglaubigende, oder auch, wenn ihm der Schuldner persönlich bekannt ist, durch eine mündliche Erklärung des Schuldners vor dem betreffenden Beamten erfolgen. Eine mündliche Erklärung ist zu protokollieren und vom Schuldner zu unterzeichnen.
Machen eine oder mehrere Personen innert der hiefür angesetzten Frist das Recht der Übertragung des Lebensversicherungsanspruchs geltend, so soll der Betreibungs- bzw. Konkursbeamte, wenn er im Zweifel darüber ist, ob diese Personen die Eigenschaft des Ehegatten bzw. von Nachkommen des Schuldners haben, bevor er die Übertragung auf sie vornimmt, einen zivilstandsamtlichen Ausweis oder eine sonstige offizielle Bescheinigung darüber verlangen.
Im Konkursverfahren darf der Verkauf eines Lebensversicherungsanspruchs aus freier Hand im Sinn von Artikel 256 SchKG nicht erfolgen, wenn nicht vorher dem Ehegatten und den Nachkommen des Gemeinschuldners Gelegenheit gegeben worden ist, innert bestimmter Frist von ihrem Übernahmsrecht Gebrauch zu machen. Dabei sind die Bestimmungen der Artikel 17–20 dieser Verordnung in Anwendung zu bringen; eineöffentliche Aufforderung an die Berechtigten zur Geltendmachung des Übernahmsrechts hat jedoch nur stattzufinden, wenn ihr Wohnort unbekannt ist.
Die in Artikel 81 VVG19vorgesehene Bescheinigung des Betreibungsamtes bzw. der Konkursverwaltung besteht lediglich in einer Erklärung darüber, dass gegen den Schuldner ein definitiver Verlustschein ausgestellt (mit Angabe des Datums desselben), bzw. dass und wann der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Dabei ist anzumerken, dass diese Erklärung zum Zweck des Ausweises über den Eintritt in die Rechte des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag erfolge.
Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Juli 1910 in Kraft.
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
SR 281.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
SR 221.229.1 ↩
SR 221.229.1 ↩
SR 221.229.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
SR 221.229.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
SR 221.229.1 ↩
SR 221.229.1 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
SR 281.32 ↩
SR 221.229.1 ↩
SR 221.229.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). ↩
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