281.52•Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK)
281.52VGeKLegislation The Federal Courts12.01.1938
vom 20. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 1997)
Das Schweizerische Bundesgericht,
in Anwendung von Artikel 873 Absatz 4 des Obligationenrechts (OR)1,
verordnet:2
Wird über eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter (Art. 869–871 OR) der Konkurs eröffnet, so bildet die Geltendmachung der Haftungsanteile oder Nachschüsse einen Teil des Konkursverfahrens.
Auf Grund des beim Handelsregister liegenden Verzeichnisses und der Protokolle der Genossenschaftsorgane erstellt die Konkursverwaltung die Liste der Mitglieder der Genossenschaft sowie der durch Tod oder in anderer Weise ausgeschiedenen früheren Mitglieder, die nach Massgabe von Artikel 876 OR für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft persönlich haftbar oder dieser gegenüber nachschusspflichtig geblieben sind.
Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, stellt die Konkursverwaltung den mutmasslichen Überschuss der Passiven, einschliesslich Konkurskosten, über die Aktiven der Genossenschaft (Konkursverlust) fest. Forderungen, die Gegenstand von Kollokationsklagen sind, sowie bedingte Forderungen werden den Passiven zum vollen Betrage zugezählt; streitige Massaansprüche werden unter die Aktiven nicht eingerechnet.
Ist die persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht der Genossenschafter von der Genossenschaft nachträglich beschränkt worden, so hat der Verteilungsplan für jeden leistungspflichtigen Genossenschafter den Haftungsanteil oder Nachschuss für die durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten, hinsichtlich welcher die ursprüngliche Haftung oder Nachschusspflicht gemäss Artikel 874 Absatz 3 OR fortbesteht, und den Haftungsanteil oder Nachschuss für die ungedeckten Verbindlichkeiten, hinsichtlich welcher die Beschränkung gilt, gesondert aufzuführen.
Sehen die Statuten neben persönlicher Haftung Nachschusspflicht vor, so ist zuerst diese zu beanspruchen. Ein allfälliger Ausfall ist auf Grund der persönlichen Haftung im Verteilungsplan auf die Genossenschafter umzulegen.
Durch Beschwerde können alle Einwendungen geltend gemacht werden, welche gegen die Haftung oder Nachschusspflicht des Beschwerdeführers überhaupt oder gegen die Höhe des ihm zugemessenen Betrages, wie die Weglassung beitragspflichtiger Genossenschafter, den Verteilungsmassstab, die Berechnung des Konkursverlustes bestehen.
Wird die Beschwerde begründet erklärt, so berichtigt die Aufsichtsbehörde entweder selbst den provisorischen Verteilungsplan oder ordnet dessen Berichtigung durch die Konkursverwaltung an. In letzterem Falle legt die Konkursverwaltung den berichtigten Plan neu auf und macht die Auflegung gemäss Artikel 11 Absatz 2 hiervor bekannt. Binnen zehn Tagen kann jeder Beitragspflichtige wegen unrichtiger Durchführung der Berichtigung Beschwerde führen. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch die Vollstreckbarkeit des Verteilungsplanes (Art. 12) einstellen. Die Einstellung wirkt bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Beschwerde, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird.
Sind die Genossenschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftbar bzw. ist ihre persönliche, auf einen bestimmten Betrag oder gemäss den Genossenschaftsanteilen beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht in den Statuten als solidarische vorgesehen, so ist das Verteilungsverfahren nach Massgabe der Artikel 18 und 19 weiterzuführen.
Ist die beschränkte persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht der Genossenschafter keine solidarische, so findet ein zusätzliches Verteilungsverfahren nach Artikel 17 nicht statt. Für die Aufstellung des endgültigen Verteilungsplanes gilt Artikel 19 sinngemäss; eine Verlegung des Fehlbetrages nach Absatz 1 Satz 3 unterbleibt.
Die Verteilung der von den Genossenschaftern geleisteten Haftungsanteile oder Nachschüsse an die Konkursgläubiger erfolgt durch einen Nachtrag zur Verteilungsliste, sobald die endgültige Abrechnung darüber erstellt ist und die allenfalls noch erforderlichen Beiträge eingegangen sind. Abschlagsverteilungen sind zulässig, nachdem die Verteilungsliste des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Werden die Gläubiger für ihre Konkursforderungen vollständig befriedigt, so sind die gegen einzelne Genossenschafter in der Betreibung für ihre Haftungsanteile oder Nachschüsse ausgestellten Verlustscheine von der Konkursverwaltung zu löschen und zu vernichten. Im andern Falle sind sie zugunsten der Masse zu verwerten.
Die Grundsätze dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung im Nachlassverfahren einer Genossenschaft mit Abtretung der Aktiven zur Liquidation.
Datum des Inkrafttretens: 12. Januar 1938
SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). ↩
SR 281.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). ↩
SR 281.1 ↩
SR 281.1 ↩
SR 281.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). ↩
SR 281.1 ↩
SR 173.110 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). ↩
SR 281.1 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2920). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). ↩
SR 281.1 ↩
SR 281.1 ↩
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