354.1•Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
354.1Agreements Between Confederation And Cantons01.01.1910
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}vom 23. Juni 1909 (Stand am 1. Januar 1980)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement1
und
die Polizeidirektionen sämtlicher Kantone2
haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transportwesen getroffen.
Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht aneinem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein solle. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie ineinem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse14zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 191015
Ermächtigung zum Beitritt zu dieser Vereinbarung gemäss Ziff. 2 des BRB vom 23. Juni 1909 (BS 1 143). ↩
Der Kt. Jura ist der Übereinkunft auf den 1. Jan. 1980 beigetreten (AS 1980 166). ↩
Ausdruck gemäss den Abschn. 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964. ↩
Gegenstandslos ↩
Gegenstandslos ↩
Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die gemäss Abschn. 2 Ziffer 28 (Polizeitransporte) und Abschn. 4 Ziffer 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964 ermächtigten Stellen zuständig. ↩
Letzter Satz eingefügt gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dez. 1935 über die Polizeitransporte (AS 51 813). ↩
Satz aufgehoben (Abschn. 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964). ↩
Fassung gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. Aug. 1942. Entschädigungsansätze gemäss Kreisschreiben des EJPD vom 23. März 1965. ↩
Absatz eingefügt gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. Aug. 1942. Gebühren gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dez. 1953. ↩
Ansatz gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dez. 1953. ↩
Neue Fassung (Abschn. 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964). ↩
Fassung gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dez. 1935 (AS 51 813). ↩
Heute: in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, S. 282). ↩
BRB vom 25. September 1909, in der AS nicht veröffentlicht. ↩