vom 30. Juni 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
| 64506 | Elektroplanerin EFZ / Elektroplaner EFZ Planificatrice-électricienne CFC / Planificateur-électricien CFC Pianificatrice elettricista AFC / Pianificatore elettricista AFC |
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032(BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073(ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Elektroplanerin und -planer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- Sie sind Fachleute für die Planung von elektrischen Installationen und Anlagen in allen Bereichen des Hoch- und Tiefbaus; sie fokussieren im Bereich der Elektroanlagen auf die Planung der Feinverteilung, Nutzung von elektrischer Energie und die nachhaltige Energieerzeugung, beispielsweise für Stark- und Schwachstromanlagen, Notlicht- und Notstromanlagen, Kommunikationsanlagen für Sprache und Daten, Anlagen der Gebäudetechnik und der Gebäudeautomation, Anlagen der Sicherheit sowie Anlagen für erneuerbare Energien und Energiemanagementsysteme.
- Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen, das Projektieren der Elektroanlagen, das Erstellen von Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen, die Erstellung der Ausführungsunterlagen sowie das Durchführen der Abschlussarbeiten in einem Elektroprojekt, beispielsweise durch die Erstellung einer Schlussdokumentation.
- Sie arbeiten selbstständig oder im Team hauptsächlich am Computer oder mit Tablets mit Planungssoftware und Zeichnungsprogrammen; auf Baustellen nehmen sie Abklärungen für ihre Planungen vor oder überwachen die Ausführung der Installationsarbeiten; zu ihren Ansprechpersonen gehören Architektinnen und Architekten, Vertretungen von Behörden, andere Fachplanerinnen und Fachplaner sowie Bauherrschaften.
- Sie verfügen insbesondere über eine präzise und strukturierte Arbeitsweise und über ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, verantwortungsbewusst, geistig belastbar und haben eine rasche Auffassungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Umgang mit Daten pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
- Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
- Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
- Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
- Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen:
1. Auftrag für das Elektroprojekt prüfen,
2. Elektropläne und Projektdaten beschaffen und aufbereiten,
3. verschiedene technische Möglichkeiten für Elektroanlagen erarbeiten,
4. effiziente elektrische Energiesysteme gewerkübergreifend koordinieren;
b. Projektieren der Elektroanlagen:
1. Elektrokonzepte erstellen,
2. Apparate- und Erschliessungspläne erstellen,
3. elektrische Leistungszusammenstellung berechnen,
4. einfache Kosten- und Baubeschriebe für projektierte Elektroanlagen erstellen,
5. räumliche Koordination anhand der projektierten Elektroanlagen aufbereiten und überprüfen;
c. Erstellen von Ausschreibungen:
1. Elektroleistungsverzeichnis anhand der Ausschreibungsunterlagen erstellen,
2. Angebote einholen und anhand des erstellten Elektroleistungsverzeichnisses überprüfen;
d. Erstellen der Ausführungsunterlagen:
1. Energieverteilung mit technischen Anlagen anderer Gewerke koordinieren,
2. Erdungs-, Blitz- und Überspannungsschutzsysteme auslegen,
3. Elektroausführungsprojekte erstellen,
4. Elektroausführungsprojekte auf deren Umsetzbarkeit prüfen;
e. Abschliessen der Elektroprojekte:
1. Elektroanlagen anhand des Ausführungsprojekts überprüfen und protokollieren,
2. Schlussdokumentationen für Elektroprojekte erstellen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
- Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
- Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
- Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
- In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
- Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
- Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ¾ Tage pro Woche.
- Im Rahmen der Bildung in beruflicher Praxis absolvieren die Lernenden in den ersten drei Lehrjahren einen Praxiseinsatz von jeweils mindestens zwei Monaten pro Lehrjahr. Der Anteil an Installationsarbeiten wird in einem Betrieb mit Ausbildungsbewilligung und mit einer allgemeinen Installationsbewilligung nach der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20014(NIV) absolviert. Die Lernenden halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Betrieb verantwortliche Person verfasst einen Bericht über den Praxiseinsatz. Ein Besuch von organisierten Praxiskursen wird zeitlich doppelt an das Praktikum angerechnet.
Art. 7 Berufsfachschule
- Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|
| a. Berufskenntnisse | | | | | |
| – Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen | 120 | 120 | – | – | 240 |
– Projektieren der Elektroanlagen Erstellen von Ausschreibungen | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
– Erstellen der Ausführungsunterlagen Abschliessen der Elektroprojekte | 40 | 40 | 80 | 80 | 240 |
| Total Berufskenntnisse | 280 | 280 | 200 | 200 | 960 |
| b. Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| c. Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 440 | 440 | 360 | 360 | 1600 |
- Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
- Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20255über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
- Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
- Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
- Die überbetrieblichen Kurse umfassen 36 Tage zu 8 Stunden.
- Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Kursbeschreibung/Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|
| 1 | 1 | Grundlagenkurs: Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen Projektieren der Elektroanlagen Erstellen der Ausführungsunterlagen Abschliessen der Elektroprojekte | 12 |
| 2 | 2 | Vertiefungskurs: Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen Projektieren der Elektroanlagen Erstellen von Ausschreibungen Erstellen der Ausführungsunterlagen | 12 |
| 3 | 3 | Abschlusskurs: Projektieren der Elektroanlagen Erstellen von Ausschreibungen Erstellen der Ausführungsunterlagen Abschliessen der Elektroprojekte | 12 |
| Total | | | 36 |
- Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan6der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
- Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- Elektroplanerin oder Elektroplaner EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Elektroplanerin und des Elektroplaners EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
- Lernende der beruflichen Grundbildung Elektroplanerin und Elektroplaner EFZ dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die Gewähr bieten, dass die Bestimmungen der NIV7über die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen erfüllt werden. Dies setzt von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss und mindestens drei Jahre Projektierungspraxis voraus.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
- Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
- Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
- Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
- In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
- In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
- Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
- Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
- Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
- Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
- Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
- Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
- Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
- Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
- Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Elektroplanerin und des Elektroplaners EFZ erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|
| 1 | Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen | 30 % |
| 2 | Projektieren der Elektroanlagen Erstellen von Ausschreibungen | 40 % |
| 3 | Erstellen der Ausführungsunterlagen Abschliessen der Elektroprojekte | 10 % |
| 4 | Fachgespräch | 20 % |
b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20258über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2. In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
- Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
- Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- praktische Arbeit: 40 %;
- Allgemeinbildung: 20 %;
- Erfahrungsnote: 40 %.
- Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
- Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 75 %;
- Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
- Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
- Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
- Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- praktische Arbeit: 80 %;
- Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 20 Wiederholung
- Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
- Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
- Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
- Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21
- Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
- Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Elektroplanerin EFZ» oder «Elektroplaner EFZ» zu führen.
- Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- die Gesamtnote;
- die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Elektroberufe
- Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürElektroberufe setzt sich zusammen aus:
- fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgeberverbandes der Betriebe der Elektrobranche «EIT.swiss»;
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Vereinigung beratender Ingenieurunternehmungen «suisse.ing»;
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Association des Bureaux Techniques d’Ingénieurs en Electricité «ABTIE»;
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des schweizerischen Elektro-Instruktoren-Verbandes «SEIV»;
- mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschulen;
- je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
- Für die Zusammensetzung gilt überdies:
- Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
- Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
- Die Kommission konstituiert sich selbst.
- Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
- Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
- Trägerinnen für die überbetrieblichen Kurse sind:
- die Sektionen von EIT.swiss;
- suisse.ing;
- ABTIE.
- Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
- Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
- Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 27. April 20159über die berufliche Grundbildung Elektroplanerin/Elektroplaner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
- Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.
- Lernende, die ihre Ausbildung als Elektroplanerin oder Elektroplaner EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.
- Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.
- Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Elektroplanerin oder Elektroplaner EFZ nach bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.