412.101.221.58•Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
412.101.221.58Federal Office Ordinance01.03.2011
vom 1. Februar 2011 (Stand am 1. Januar 2026)
| 66500 | Veranstaltungsfachfrau EFZ/ Veranstaltungsfachmann EFZ Techniscéniste CFC Operatrice di palcoscenico AFC/ Operatore di palcoscenico AFC |
|---|
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032(BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074(ArGV 5),
verordnet:5
Veranstaltungsfachfrauen auf Stufe EFZ/Veranstaltungsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
Die Ausbildung umfasst nachfolgende Handlungskompetenzbereiche mit den jeweiligen Handlungskompetenzen: a. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Beleuchtungstechnik 1. Beleuchtungspläne verstehen und anwenden; 2. Scheinwerfer auswählen und einrichten; 3. lichttechnische Grössen messen; 4. Lastkomponenten auswählen, einrichten und konfigurieren; 5. beleuchtungstechnische Zusatzgeräte auswählen und einrichten; 6. einfache Lichtstellpulte einrichten und konfigurieren; 7. lichttechnische Signale und Signalleiter überprüfen; 8. Projektoren einsetzen; 9. einfache Szenen ausleuchten und Ausleuchtungen einordnen. b. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Tontechnik 1. Beschallungspläne verstehen und anwenden; 2. Beschallungsanlage auswählen und einrichten; 3. Funktion der Beschallungsanlage prüfen und Soundcheck durchführen; 4. Mikrofone auswählen und positionieren; 5. Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in die Tonanlage integrieren; 6. Richtlinien für die Sprachbeschallung verstehen und anwenden; 7. einfache Ton-Mischpulte einrichten, konfigurieren und bedienen; 8. tontechnische Signale und Signalleiter überprüfen. Zuspieler und ihre Schnittstellen kennen; 9. Toneinspielungen mit Rücksicht auf Pegel bereitstellen; 10. mit Besonderheiten bei der Aufnahme und Nachbearbeitung von Film- und Videoton umgehen. c. Aufnehmen, Übertragen und Projizieren der Videotechnik 1. Signallaufpläne von videotechnischen Einrichtungen verstehen und anwenden; 2. grundlegende videotechnische Geräte nach Anforderungen beurteilen, auswählen und bereitstellen; 3. einfache Kamerainstallationen gemäss Vorgaben einrichten, verbinden und testen; 4. Datensignale mit Projektoren und Displays nach Vorgaben visualisieren; 5. Videomaterial beurteilen, sichten und für die Veranstaltung bereitstellen; 6. Videoregie bei Kleinproduktion einrichten und bedienen; 7. Fehler bei verschiedenen Signalarten erkennen und beheben. d. Aufstellen, Montieren, Demontieren und Bedienen der Bühnenbauten 1. Pläne für Bühnen- und Szenenflächen, sowie Dekorationen verstehen und anwenden; 2. Pläne für temporäre Bauten verstehen und anwenden; 3. Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern; 4. Leitern, Hebezeuge und Gerüste auswählen und einsetzen; 5. Gerüste, Tragkonstruktionen und temporäre Bauten aufbauen, sichern und abbauen; 6. Bühnenaufbauten und Dekorationen aufstellen und anbringen; 7. Stand- und Tragfähigkeit von temporären Bauten bzw. Tragwerken, bühnentechnischen Anlagen und Aufbauten beurteilen und Prüfungen veranlassen; 8. bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen. e.8 Verwalten der Medien, Computer und Datennetze 1. einfache Computersysteme in Betrieb nehmen; 2. die Vernetzung von Computern durch einfache Netzwerkkomponenten implementieren und betreiben; 3. medienspezifische Software auf dem Computer installieren, konfigurieren und betreiben; 4. Software und Hardware für externe Daten- und Mediensteuerung auswählen und einsetzen. f. Bewerten und Einsetzen der Spezialeffekte 1. Spezialeffekte wie Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen; 2.9 … 3. Einsatzmöglichkeiten für Lasereffekte gemäss Vorschriften bewerten 4. Aufbau einer Laseranlage beurteilen. g. Beurteilen und Umsetzen der Sicherheitstechnik 1. räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik bewerten; 2. Emissionsvorschriften in der Veranstaltungsbranche anwenden; 3. vorbeugende Massnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstige Gefahren umsetzen; 4. sicherheitstechnische Einrichtungen von Veranstaltungsstätten und temporären Bauten beurteilen; 5. Genehmigungen, Anzeigen und Rechtsgrundlagen benennen; 6. Vorschriften des Brandschutzes anwenden, Regeln für das Verhalten bei Bränden formulieren und Brandbekämpfung einleiten; 7. Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften verstehen und anwenden; 8. Regeln für das Verhalten bei Unfällen beschreiben und erste Massnahmen einleiten. h. Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung 1. Bestimmungen und Sicherheitsregeln im Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln anwenden; 2. Schaltungsunterlagen, Blockschaltbilder und Anschlusspläne verstehen und anwenden; 3. Stromkreise dimensionieren; 4. Leitungen und Verteileinrichtungen auswählen und verlegen, Potentialausgleich herstellen; 5. Geräte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit an die Energieversorgung anschliessen; 6. Wirksamkeit der Schutzmassnahmen bei direktem bzw. indirektem Berühren prüfen; 7. Energieversorgung in Bezug auf anzuschliessende Geräte sicherheitstechnisch beurteilen; 8. Stromaggregate prüfen und in Betrieb nehmen. i. Planen und Durchführen der Produktionsabläufe 1. technischen Ablauf der Veranstaltung dokumentieren; 2. Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen; 3. Havariekonzepte planen und abstimmen; 4. Aufbauten an Kundinnen und Kunden übergeben und Benutzerinnen und Benutzer einweisen, Abnahmeprotokolle anfertigen; 5. Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen; 6.10 einfache Ressourcenplanung vornehmen und umsetzen; 7. Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten. j. Sicherstellen der Materialbewirtschaftung 1. Geräte und Anlagenteile auf Schäden prüfen, lagern und verwalten; 2. Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren; 3. Geräte und Anlagenteile gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern; 4. Reststofflogistik organisieren; 5. Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und prüfen.
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 202513über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung14.
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:15
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Veranstaltungsfachfrau EFZ/des Veranstaltungsfachmannes EFZ erworben hat,
3.16 glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
SR 412.10 ↩
SR 412.101 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (sieheAS 2024 156). ↩
SR 822.115 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 112 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156). ↩
Der Bildungsplan vom 1. Febr. 2011 (Stand 1. Jan. 2021) ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unterwww.bvz.admin.ch> Berufe A–Z. ↩
SR 412.101.241 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (sieheAS 2025 593). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
SR 412.101.241 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (sieheAS 2025 593). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5211). ↩
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