412.101.221.94•Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Netzelektrikerin/Netzelektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
412.101.221.94Federal Office Ordinance01.02.2023
vom 20. Dezember 2022 (Stand am 1. Januar 2026)
| 47421 | Netzelektrikerin EFZ / Netzelektriker EFZ Electricienne de réseau CFC / Electricien de réseau CFC Elettricista per reti di distribuzione AFC |
|---|
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032(BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074(ArGV 5),
verordnet:
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| a. Berufskenntnisse | ||||
| – Vorbereiten von Netzinfrastrukturarbeiten Abschliessen von Netzinfrastrukturarbeiten | 80 | 80 | 120 | 280 |
| – Bauen von Netzinfrastrukturen Montieren, Anschliessen und Demontieren von Netzinfrastrukturkomponenten Instandhalten und Betreiben von Netzinfrastrukturen; | 120 | 120 | 80 | 320 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| b. Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| c. Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
| Energie | Telekommunikation | Fahrleitungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenz Handlungskompetenzbereich | Dauer | |||
| 1 | Kurs 1 | Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen (a3) | 4 Tage | X | X | X |
| Kurs 2 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X X | X X X X X X | X X X | |
| Kurs 3 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Kabeltrassen auf Funktionalität und Bauausführung überprüfen und anpassen (b1) Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X X X | X X X X X X | X X X X | |
| Kurs 4 | Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen (a3) Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen auf Funktionsfähigkeit prüfen (a4) Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) | 4 Tage | X X X X | X X X X | X X X X | |
| 2 | Kurs 5 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) | 4 Tage | X X X | X X X | X X X X |
| Kurs 6 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Kabeltrassen auf Funktionalität und Bauausführung überprüfen und anpassen (b1) Kabel in Kabelführungsanlagen einziehen und verlegen (b2) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) | 4 Tage | X X X X | X X X X | X X X X X X | |
| Kurs 7 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen (c3) Öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren (c4) Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X X X X X | X X X X X X X | X X X X X X X X | |
| 3 | Kurs 8 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Kabel in Kabelführungsanlagen einziehen und verlegen (b2) Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X X X X X X | X X X X X X X | X X X X X X X X |
| Kurs 9 | Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Anlagen für Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (b3) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen (c3) Öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren (c4) Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) Anlagenteile gemäss Instandhaltungsplan und Auftragsdokumentation in Stand halten (d2) Einfache Störungen an Netzinfrastrukturen lokalisieren (d3) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X X X X X X X X X X | X X X | X X X X X X X X X X X | |
| Kurs 10 | Vorbereiten von Netzinfrastrukturarbeiten (a) Arbeitseinsätze gemäss Arbeitsauftrag vorbereiten (a1) Auftragsdokumentationen mit der örtlichen Situation abgleichen (a2) Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz vor Ort umsetzen (a3) Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen auf Funktionsfähigkeit prüfen (a4) Bauen von Netzinfrastrukturen (b) Freileitungsanlagen oder Fahrleitungen montieren und demontieren (b4) Montieren, Anschliessen und Demontieren von Netzinfrastrukturkomponenten (c) Kabelanlagen betriebsbereit erstellen (c1) Anlagenteile der Netzinfrastrukturen montieren und demontieren (c2) Niederspannungsinstallationen erstellen sowie Schutz- und Messeinrichtungen einstellen (c3) Öffentliche Beleuchtungsanlagen montieren, anschliessen und demontieren (c4) Instandhalten und Betreiben von Netzinfrastrukturen (d) Messungen an Netzinfrastrukturanlagen durchführen und überprüfen (d1) Einfache Störungen an Netzinfrastrukturen lokalisieren (d3) Abschliessen von Netzinfrastrukturarbeiten (e) Netzinfrastrukturanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen und protokollieren (e1) Netzinfrastrukturanlagen in Betrieb oder ausser Betrieb nehmen (e2) Ausgeführte Arbeiten an Netzinfrastrukturanlagen protokollieren (e3) | 4 Tage | X X X X X X X X X X X X | X X X X X X X X X X X X | X X X X X | |
| Total | 40 Tage |
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Schwerpunkt Energie: Kurse 3, 5, 6, 7, 9 und 10;
Schwerpunkt Telekommunikation: Kurse 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;
Schwerpunkt Fahrleitungen: Kurse 3, 7, 8 und 9. 2. Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Netzelektrikerin EFZ und des Netzelektrikers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Vorbereiten von Netzinfrastrukturarbeiten Bauen von Netzinfrastrukturen Montieren, Anschliessen und Demontieren von Netzinfrastrukturkomponenten Instandhalten und Betreiben von Netzinfrastrukturen Abschliessen von Netzinfrastrukturarbeiten | 80 % |
| 2 | Fachgespräch | 20 % |
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20259über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung10. 2. In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein. 3. Die Kommission konstituiert sich selbst. 4. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
1Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Trägerschaft Berufsbildung Netzelektriker/in. 2Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse. 4Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
Die Verordnung des SBFI vom 30. Mai 2013^11^über die berufliche Grundbildung Netzelektrikerin/Netzelektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
SR 412.10 ↩
SR 412.101 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (sieheAS 2024 156). ↩
SR 822.115 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (sieheAS 2024 156). ↩
SR 412.101.241 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (sieheAS 2025 593). ↩
Der Bildungsplan vom 20. Dezember 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter:www.bvz.admin.ch> Berufe A–Z. ↩
SR 412.101.241 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (sieheAS 2025 593). ↩
[AS 2013 2395; 2017 7331Ziff. I 142 und II 142] ↩
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