414.110.1•Aussonderungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits betreffend das Polytechnikum
414.110.1Agreements Between Confederation And Cantons09.06.1908
vom 28. Dezember 1905 (Stand am 9. Juni 1908)
Genehmigt durch Bundesbeschluss vom 9. Juni 19081
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe haben die Delegierten des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich
heute folgenden Aussonderungsvertrag abgeschlossen:
Der Kanton Zürich tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Objekte zu Eigentum ab.
Von den in Artikel 1 aufgeführten Objekten tritt der Kanton Zürich der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich ab:
| Fr. | |
|---|---|
| 1. für das Areal des Universitätsflügels 110 Franken per m2, mithin per 3312 m2 | 364 320 |
| 2. für ein Viertel des Areals des kantonalen Chemiegebäudes 1344 m2 à 85 Franken | 114 240 |
| 3. für den Universitätsflügel 22 Franken per m3, mithin per 23 400 m3 | 514 800 |
| 4. für das kantonale Chemiegebäude 19 Franken per m3, mithin per 14 237 m3 | 270 503 |
| 5. für die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» samt Gebäuden zusammen | 500 000 |
| Summa | 1 763 863 |
363 863 Franken sechs Wochen nach vollzogener Räumung des kantonalen Chemiegebäudes. Das Gebäude muss spätestens in drei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, geräumt sein.
Der Betrag von 900 000 Franken wird fällig sechs Wochen nach vollzogener Räumung des Universitätsflügels. Die Räumung hat spätestens in vier Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, zu erfolgen.
Der Kaufpreis für die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» im Betrage von 500 000 Franken wird Ende des Jahres 1906 fällig, auf welchen Zeitpunkt der Übergang der Liegenschaft an die Eidgenossenschaft erfolgt.
Die gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen, bestehend aus:
werden ohne gegenseitige Entschädigung in folgender Weise ausgeschieden: I. Die sämtlichen geologischen und mineralogischen Sammlungsgegenstände, die dem Kanton oder der Stadt gehören oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt Zürich sind, gehen mit Schluss des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist verpflichtet, diese Sammlungen auf eigene Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt ferner auf ihre Kosten die Pflicht der Aufstellung, Unterhaltung und Aufbewahrung derjenigen mineralogischen und geologischen aus Legaten herrührenden Sammlungen oder Sammlungsobjekte des Kantons und der Stadt Zürich, über die besondere, unabänderliche Bestimmungen existieren. II. Die sämtlichen zoologischen Sammlungsobjekte (mit Ausnahme derjenigen der gemeinsamen Handsammlung), die dem Polytechnikum gehören, oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt sind, gehen mit Schluss des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das gemeinsame Eigentum des Kantons und der Stadt über. Gleichzeitig geht die bisher gemeinsame Handsammlung, evtl. vermehrt durch entbehrliche Dubletten der Hauptsammlung, mit samt ihrer Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über. Die entomologische Sammlung des Eidgenössischen Polytechnikums bleibt von diesem Vertrage unberührt. Der Kanton und die Stadt Zürich verpflichtet sich, auf ihre Kosten die ihnen zufallenden zoologischen Sammlungen zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen. III. …2 Der Eigentümer der paläontologischen Sammlungsobjekte verpflichtet sich, die Sammlung auf seine Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen. IV. Mit den Sammlungsobjekten erhält ihr Eigentümer auch die zugehörigen Gegenstände, wie Schränke, Gestelle, Schachteln.
Die durch Artikel 2 des Vertrages vom 1. März 18833über die Regulierung der Baupflicht des Kantons Zürich gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule begründeten Rechtsverhältnisse werden endgültig in folgender Weise geordnet:
Der zürcherischen Universität bleibt das Benützungsrecht der geologischen und mineralogischen Sammlungen und Institute des Polytechnikums so lange gewährleistet, als gemeinsame Hauptprofessoren in den Fächern der Geologie und Mineralogie bestehen.
Das Recht des Polytechnikums, die dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen und Institute zu benützen, bleibt im Sinne des Artikels 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 18545betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule gewahrt.
Über die abgetretenen Grundstücke und das mit dem Vorkaufsrecht des Bundes (Art. 5) belastete Spitalscheuerareal8sind besondere Pläne angefertigt worden. Sie bilden einen Bestandteil dieses Vertrages.
Durch diesen Vertrag werden die entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verträge aufgehoben.
Die Unterzeichneten haben sich heute auf den vorstehenden Vertrag geeinigt und erklären, nach Kräften dahin wirken zu wollen, dass derselbe von den zuständigen Instanzen genehmigt werde.
Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 19089
SR 414.110.11 ↩
Abs. 1 aufgehoben (Übereink. vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungesobjekte –SR 414.110.12 ). ↩
[AS 7 254] ↩
Abs. 2 gegenstandslos infolge Fristablaufs. ↩
[BS 4 103;AS 1959 535, 1970 1089Art. 17 Abs. 1 und3;SR 172.010 Art. 70.SR 414.110 Art. 40 Ziff. 1]. ↩
[AS VI 519] ↩
[BS 4 103] ↩
Der Bund hat auf dieses Vorkaufsrecht verzichtet (Ziff. 1 Buchst. h des BB vom 9. Juni 1908 betreffend den Aussonderungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits –SR 414.110.11 ). ↩
BB vom 9. Juni 1908 (SR 414.110.11 ) ↩
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