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414.110.12•Übereinkunft zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte
414.110.12Agreements Between Confederation And Cantons31.03.1909
(Aussonderungsvertrag vom 28. Dezember 1905, Art. 6 Ziff. III und IV)
vom 1./31. März 1909 (Stand am 31. März 1909)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Zürcherische Regierungsrat
sind übereingekommen, die Ausscheidung der paläontologischen Objekte der gemeinsamen Sammlungen des Polytechnikums und der Hochschule in Zürich, statt durch den Spruch eines Schiedsgerichtes gemäss Artikel 6 Ziffer III des Aussonderungsvertrages vom 28. Dezember 19051, durch nachfolgende vertragliche Übereinkunft zu ordnen.
Alle übrigen Objekte der gemeinsamen paläontologischen Sammlungen gehen in das Eigentum des Polytechnikums über.
Die geologische Sammlung hat das Recht, vor Abgabe der Objekte an die zoologische Sammlung davon Gipsabgüsse zu nehmen, soweit dies wünschenswert erscheint und ohne Schaden geschehen kann.
Solange gemeinsame Professuren für naturgeschichtliche Disziplinen bestehen, soll bei Neuanschaffungen und Zuwendungen der in diesem Vertrage festgesetzte Teilungsgesichtspunkt eingehalten werden.
SR 414.110.1 ↩
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