(Geschäftsordnung ETH-Rat)
vom 17. Dezember 2003 (Stand am 1. November 2008)
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes
vom 4. Oktober 19911,
verordnet:
1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates
Art. 1 Sitzungsplanung
- Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.
- Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung
- Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:
- die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
- die Traktandenliste;
- die für die Sitzung erforderlichen Akten.
- Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.2In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
- Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:
- die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Ausnahme der Akten zu den Professorenwahlen.3
- Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.4
- Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.5
- Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.6
Art. 3 Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen
An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
- der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.
Art. 4 Antrags- und Stimmrecht
- Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht giltad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.
- Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
- Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
Art. 4a Kollegialprinzip
Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.
Art. 4b Sitzungsgeheimnis
- Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.
- Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.
Art. 5 Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste
- Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.
- Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 7 Beschlussfassung
- Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.
- Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.
- Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstand
- Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
- Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 9 Protokoll
- Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
- Das Protokoll erhalten:
- die Mitglieder des ETH-Rates;
- die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
- Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.7
- In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.8
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 10
- In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.9
- Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
- Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 11
- In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
- auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
- in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
- Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
Art. 12
- Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
- Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
- Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.
- Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.
- Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen
Art. 13 Bereichssitzung
- Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:
- den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
- den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.
- An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:
- der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
- der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.
- Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.
- Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
- Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
- Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.
Art. 13a Konferenz der Direktoren und Direktorinnen
- Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konferenz.
- Die Konferenz konstituiert sich selbst.
- Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.
Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
- Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
- Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
- Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 15 Präsident oder Präsidentin
- Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
- ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
- führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
- vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
- übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
- ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
- erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
- ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200110für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.11
- Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:
- vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
- unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
- erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
Art. 17 Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten
- Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).
- Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:
- der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;
- dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problemstellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.
- Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.
- Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.
7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
Art. 18
Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 200112wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.