(Zulassungsverordnung ETHL)
vom 14. Oktober 2025 (Stand am 15. Dezember 2025)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20032,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
- Diese Verordnung regelt die Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium der ETHL.
- Sonderbestimmungen zur Zulassungsbeschränkung nach Artikel 16a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
2. Abschnitt: Allgemeine Zulassungsbestimmungen
Art. 2 Zulassungsgesuch
- Personen, die an der ETHL studieren möchten, reichen ein Zulassungsgesuch in Form eines Bewerbungsdossiers ein, das insbesondere die folgenden Elemente enthält:
- eine vollständige Darstellung des bisherigen Bildungswegs;
- Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, gegebenenfalls mit einer Übersetzung oder, sofern verlangt, einer beglaubigten Übersetzung;
- sofern verlangt, einen Nachweis über das erforderliche Kompetenzniveau in Französisch und Englisch.
- Das Zulassungsgesuch gilt ausschliesslich für den Beginn des darauffolgenden Herbstsemesters.
- Die Modalitäten für die Zulassungsgesuche werden im Internet3veröffentlicht.
- Die ETHL tritt erst auf das Zulassungsgesuch ein, nachdem die Anmeldegebühr gemäss der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19954bezahlt wurde.
Art. 3 Entscheid über die Zulassung
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Zulassungsgesuche.
- Zu diesem Zweck können die von den Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Informationen und Dokumente bei den zuständigen Behörden überprüft werden.
- Der Entscheid über die Zulassung zu einem höheren Semester eines Bachelorstudiengangs oder zu einem Masterstudiengang kann mit einer der folgenden Auflagen verbunden sein, die innerhalb einer bestimmten Frist während des Studiums an der ETHL zu erfüllen ist:
- Erwerb zusätzlicher Kreditpunkte gemäss dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (European Credit Transfer System , ECTS);
- Absolvierung eines Praktikums.
- Der Entscheid über die Zulassung gilt ausschliesslich für den Beginn des darauffolgenden Herbstsemesters.
- Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die betroffene Person das nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19955geschuldete Schulgeld bezahlt hat.
Art. 4 Zulassungshindernisse
- Nicht zugelassen werden Personen, die:
- ein Studium an einer Eidgenössischen Technischen Hochschule definitiv nicht bestanden haben;
- in einem universitären Studiengang, der einem der an der ETHL unterrichteten Studiengänge entspricht, eine Prüfung endgültig oder zweimal nicht bestanden haben oder zwei aufeinanderfolgende Studienjahre nicht bestanden haben;
- mehr als einen universitären Studiengang abgebrochen oder nicht bestanden haben; direkt nach einer erfolgreich abgeschlossenen Stufe abgebrochene Studiengänge werden nicht berücksichtigt.
- Absatz 1 ist nicht auf Personen anwendbar, die nachträglich einen Abschluss erworben haben, der zur Zulassung zum Masterstudium an der ETHL berechtigt.
- Ebenfalls nicht zugelassen werden, ausser bei besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang, Personen, die:
- an einer anderen Hochschule immatrikuliert bleiben;
- bereits für einen Studiengang an der ETHL angemeldet sind und parallel dazu zu einem weiteren Studiengang der ETHL zugelassen werden möchten; oder
- ein Studium an einer universitären Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und zum entsprechenden Studiengang oder zu einem verwandten Studiengang an der ETHL auf der gleichen oder einer niedrigeren Bildungsstufe zugelassen werden möchten.
3. Abschnitt: Prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium
Art. 5 Schweizerische Maturitätszeugnisse
Zum ersten Semester eines Bachelorstudiums prüfungsfrei zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Zeugnisse:
a. die folgenden Maturitätszeugnisse, die nach der Maturitätsanerkennungsverordnung vom 28. Juni 20236(MAV) eidgenössisch anerkannt sind:
1. kantonales gymnasiales Maturitätszeugnis,
2. kantonal anerkanntes Maturitätszeugnis;
b. Maturitätszeugnis, das durch den erfolgreichen Abschluss der schweizerischen Maturitätsprüfung nach der Verordnung vom 7. Dezember 19987über die schweizerische Maturitätsprüfung erlangt wurde;
c. eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen nach der Verordnung vom 2. Februar 20118über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;
d. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;
e. liechtensteinisches Maturitätszeugnis, sofern dieses von der Schweizerischen Maturitätskommission als gleichwertig zu den in den Buchstaben a‒d aufgeführten Maturitätszeugnissen anerkannt wird.
Art. 6 Ausländische Vorbildungsausweise der Sekundarstufe II
- Zum ersten Semester eines Bachelorstudiengangs prüfungsfrei zugelassen werden Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über einen Vorbildungsausweis einer Schule der Sekundarstufe II, der:
1. gemäss den Bestimmungen eines Staates ausgestellt wurde, der das Übereinkommen vom 11. April 19979über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert hat;
2. den Abschluss einer allgemeinbildenden Ausbildung bescheinigt, die einer nach der MAV10eidgenössisch anerkannten Maturität entspricht, insbesondere in Bezug auf Ziele, Dauer und Unterrichtsfächer;
3. eine Ausrichtung auf die Fächer Mathematik und Physik bescheinigt; und
4. im Staat, nach dessen Bestimmungen er ausgestellt wurde, ohne Auswahlverfahren oder zusätzliche Bedingungen den Zugang zu allen universitären Hochschulen gewährt.
b. Sie haben bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht;
c. Sie haben bei den Abschlussprüfungen in den Fächern Mathematik und Physik einen Notendurchschnitt von jeweils mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht;
d. Sie erbringen, sofern verlangt, den Nachweis, dass sie in der entsprechenden Studienrichtung einen Studienplatz an einer universitären Hochschule erhalten haben, die von den zuständigen Stellen des Staates akkreditiert ist, nach dessen Bestimmungen der Vorbildungsausweis ausgestellt wurde.
- Für folgende Personen beträgt der Mindestnotendurchschnitt nach Absatz 1 Buchstaben b und c 70 Prozent und Absatz 1 Buchstabe d ist nicht anwendbar:
- Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als unselbstständig oder selbstständig erwerbstätige Person oder als Familienmitglied einer solchen Person im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 199911zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Anhangs K des Übereinkommens vom 4. Januar 196012zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation;
- Schweizerinnen und Schweizer; und
- Personen, die zum Zeitpunkt der in der Schweiz erfolgten Ausstellung des Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II in der Schweiz wohnhaft sind.
- Die genauen Äquivalenzkriterien für die einzelnen Länder sind im Internet13verfügbar.
Art. 7 Hochschulabschlüsse
Zum ersten Semester eines Bachelorstudiengangs prüfungsfrei zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Abschlüsse:
- Bachelorabschluss einer schweizerischen Hochschule, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201114(HFKG) akkreditiert ist; oder
- Abschluss einer ausländischen universitären Hochschule, der:
1. mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten entspricht,
2. gemäss den Bestimmungen eines Staates ausgestellt wurde, der das Übereinkommen vom 11. April 199715über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert hat,
3. von einer universitären Hochschule ausgestellt wurde, die von den zuständigen Stellen des Staates akkreditiert ist, und
4. sich auf eine Studienrichtung bezieht, die in der Schweiz Gegenstand der universitären Lehre ist.
Art. 8 Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelorstudiums
- Zu einem höheren Semester eines Bachelorstudiengangs zugelassen werden Personen, die:
- mehrere Semester eines entsprechenden Bachelorstudiengangs an einer anderen universitären Hochschule der Schweiz absolviert haben;
- die Bedingungen für die Zulassung zum ersten Semester an der ETHL erfüllen;
- über die in den Anfangssemestern des entsprechenden Studiengangs an der ETHL geforderten Bildungsleistungen verfügen; und
- die Voraussetzungen für den Übertritt in das höhere Semester an der schweizerischen universitären Hochschule, von der sie kommen, erfüllen.
- An einer anderen schweizerischen universitären Hochschule erworbene Studienleistungen können im Umfang von maximal 60 ECTS-Kreditpunkten angerechnet werden.
4. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium mit Aufnahmeprüfung
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
- Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 5, 6 oder 7 nicht erfüllen, werden zum ersten Semester des Bachelorstudiums zugelassen, wenn sie eine umfassende oder reduzierte Aufnahmeprüfung bestanden haben.
- Die Aufnahmeprüfung wird einmal jährlich auf Französisch abgehalten, sofern nicht eine andere Sprache zum Prüfungsstoff zählt.
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt die Prüfungsmodalitäten in einem Reglement über die Aufnahmeprüfung fest, das im Internet16veröffentlicht wird.
Art. 10 Umfassende und reduzierte Aufnahmeprüfung
- Die umfassende Aufnahmeprüfung beinhaltet folgende Prüfungsteile:
- einen Prüfungsteil mit hauptsächlich naturwissenschaftlichen Fächern;
- einen Prüfungsteil mit ergänzenden Fächern.
- Die reduzierte Aufnahmeprüfung umfasst nur den Prüfungsteil nach Absatz 1 Buchstabe a.
- Zur reduzierten Aufnahmeprüfung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Ausweise:
- kantonales oder liechtensteinisches gymnasialer Maturitätszeugnis, das die Kriterien nach Artikel 5 nicht erfüllt; oder
- ausländischer Vorbildungsausweis der Sekundarstufe II, der die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 4 erfüllt.
Art. 11 Befreiung von Prüfungen
- Personen, welche die umfassende oder reduzierte Aufnahmeprüfung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) bestanden haben, sind von der Aufnahmeprüfung der ETHL befreit, wenn die ETHL denselben Zulassungsentscheid getroffen hätte. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung an der ETHZ wird in gleicher Weise berücksichtigt.
- Personen, die zur umfassenden Aufnahmeprüfung zugelassen wurden und nachweisen können, dass sie in bestimmten Fächern des ergänzenden Prüfungsteils über die Kompetenzen verfügen, die dem eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnis entsprechen, werden von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für akademische Angelegenheiten von den entsprechenden Prüfungen befreit.
Art. 12 Voraussetzungen für das Bestehen, die Wiederholung und das Nichtbestehen
- Die Aufnahmeprüfung bestanden haben Personen, die in der vorgeschriebenen Form daran teilgenommen und alle im Reglement über die Aufnahmeprüfung festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben.
- Die Aufnahmeprüfung wird nach Artikel 8 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201517benotet.
- Zusätzlich zum Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 führt zum Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung:
- das Fernbleiben von der Prüfung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der festgelegten Frist und ohne eine gültige und ordnungsgemäss begründete Entschuldigung;
- der Abbruch der Aufnahmeprüfung ohne gültige und ordnungsgemäss begründete Entschuldigung;
- der Prüfungsbetrug.
- Wird die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
5. Abschnitt: Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik
Art. 13 Allgemeine Bestimmungen
- Die EPFL bietet einen Vorbereitungskurs (Cours de mathématiques spéciales, CMS) mit Prüfungen für Personen an, die zur reduzierten Aufnahmeprüfung zugelassen sind.
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten trifft aufgrund der Anzahl verfügbarer Plätze und gestützt auf die Zeugnisse und die erbrachten Leistungen eine Auswahl der Bewerbungsdossiers. Sie oder er kann einen Aufnahmetest für die Teilnahme am CMS einführen.
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt die Modalitäten für den CMS in einem separaten Studien- und Prüfungsreglement fest, das im Internet18veröffentlicht wird.
Art. 14 Voraussetzungen für das Bestehen und Nichtbestehen
- Den CMS haben Personen bestanden, die in der Prüfung des zweiten Semesters einen Mindestnotendurchschnitt von 4,00 erreichen.
- Zusätzlich zum Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 führt zum Nichtbestehen des CMS:
- der Abbruch des CMS nach der fünften Kurswoche des ersten Semesters;
- das Fernbleiben von Vorlesungen, Übungen, praktischen Arbeiten oder Prüfungen ohne gültige und ordnungsgemäss begründete Entschuldigung;
- ein Notendurchschnitt von weniger als 3,50 in der Prüfung im ersten Semester.
- Mit dem Bestehen des CMS gilt die reduzierte Aufnahmeprüfung als bestanden.
- Mit dem Nichtbestehen des CMS gilt die reduzierte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
6. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium
Art. 15 Zulassung zum konsekutiven Masterstudium mit einem Hochschulabschluss
- Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen universitären Hochschule, die nach dem HFKG19akkreditiert ist, sind zum konsekutiven Masterstudium des entsprechenden Studienbereichs der ETHL zugelassen.
- Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Abschlusses werden zum konsekutiven Masterstudium im entsprechenden Studienbereich zugelassen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die ETHL anerkennt den Abschluss auf der Grundlage ihrer Qualitätskriterien, des Studienplans, der Lehrinhalte und der erzielten Ergebnisse als gleichwertig mit dem Bachelorstudiengang der ETHL.
- Der Abschluss erfüllt die folgenden Voraussetzungen:
1. Er entspricht mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten.
2. Er wurde von einer universitären Hochschule ausgestellt, die von den zuständigen Stellen des Staates akkreditiert ist.
3. Er berechtigt zur bedingungslosen Zulassung zu einem universitären Masterstudiengang in der entsprechenden Studienrichtung in dem Staat, nach dessen Bestimmungen er ausgestellt wurde.
c. Die Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Abschlusses legen, sofern verlangt, den Nachweis vor, dass sie einen Studienplatz für einen Masterstudiengang in der angestrebten Studienrichtung an einer universitären Hochschule erhalten haben, die von den zuständigen Stellen des Staates, nach dessen Bestimmungen der Abschluss ausgestellt wurde, akkreditiert ist.
- Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen, können die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudium einer anderen Studienrichtung beantragen.
Art. 16 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss einer Schweizer Fachhochschule
- Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses, der von einer Schweizer Fachhochschule (FH) in einer verwandten Studienrichtung nach der im Internet20veröffentlichten Konkordanzliste verliehen wurde, werden zum Masterstudium zugelassen, wenn ihr Notendurchschnitt im Bachelor gemäss der Benotung der ETHL mindestens 5,00 beträgt.
- Die Zulassung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person vor dem Erwerb von Kreditpunkten für ein Masterstudienprogramm zunächst 60 zusätzliche ECTS-Kreditpunkte nach dem im Internet21veröffentlichten Studienreglement der Passerelle FH-ETHL erwirbt.
Art. 17 Zulassung zum spezialisierten Masterstudium
- Personen, welche die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 erfüllen, werden zu einem spezialisierten Masterstudiengang zugelassen, sofern zusätzlich zu den Bedingungen nach Artikel 15 die spezifischen Zulassungsbedingungen des spezialisierten Masterstudienprogramms erfüllt sind.
- Die spezifischen Zulassungsbedingungen für die einzelnen spezialisierten Masterstudiengänge werden im Internet22veröffentlicht.
7. Abschnitt: Hörerinnen und Hörer sowie Austauschstudierende
Art. 18 Hörerinnen und Hörer
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten kann eine Person, die eine oder mehrere Lehrveranstaltungen besuchen möchte, ohne einen Abschluss anzustreben, als Hörerin oder Hörer zulassen, wenn:
- die Kapazitäten der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Infrastrukturen sowie die Betreuungskapazitäten dies zulassen; und
- die Person, sofern verlangt, nachweisen kann, dass sie über die Voraussetzungen für die betreffende Lehrveranstaltung verfügt.
- Hörerinnen und Hörern ist es nicht gestattet, an Leistungskontrollen teilzunehmen.
- Die für reguläre Studierende geltenden Zulassungsbeschränkungen gelten auch für Hörerinnen und Hörer.
Art. 19 Austauschstudierende
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten kann Studierende, die im Rahmen von durch spezielle Vereinbarungen oder institutionelle Partnerschaften geregelten Mobilitätsprogrammen an ihrer Hochschule immatrikuliert bleiben, für die Dauer von einem oder zwei Semestern als Austauschstudierende zulassen.
8. Abschnitt: Anmeldegebühr, Schulgeld und Prüfungsgebühr
Art. 20
- Die Anmeldegebühr, das Schulgeld und die Prüfungsgebühr sind durch die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199523geregelt.
- Wird die Aufnahmeprüfung wiederholt, sind die Anmelde- und Prüfungsgebühr erneut geschuldet.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 8. Mai 199524über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird aufgehoben.
Art. 22 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2025 in Kraft.
(Art. 22)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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