414.205.3•Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich
414.205.3Legislation From Independent Enterprises And Institutions01.07.2015
(Akkreditierungsverordnung HFKG)1
vom 28. Mai 2015 (Stand am 1. August 2022)
Der Hochschulrat,
gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetzes vom 30. September 20112(HFKG)
und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20153zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,
verordnet:4
Diese Verordnung5konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:
Als Studienprogramme im Sinne dieser Verordnung gelten:
Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird akkreditiert, wenn sie die Qualitätsstandards nach Artikel 22 erfüllt.
Studienprogramme akkreditierter Hochschulen oder anderer Institutionen des Hochschulbereichs nach HFKG werden akkreditiert, wenn sie:
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung.
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs muss jede Änderung, die dazu führt, dass die Anforderungen gemäss Artikel 6 oder 7 nicht mehr erfüllt sind, dem Akkreditierungsrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.
Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
Die Akkreditierung gilt sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid.
Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben, sowie der akkreditierten Studienprogramme. Die Liste weist auch die integrierten pädagogischen Hochschulen aus.
Die Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in vier Bereiche, nach Anhang 2.
Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach UFG17oder FHSG18als beitragsberechtigt anerkannt waren, können die Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200619vorgesehen ist, oder die Fachhochschulstudiengänge im Fachbereich Gesundheit längstens bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(Art. 22 Abs. 1)
1.1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs legt ihre Qualitätssicherungsstrategie fest. Diese Strategie enthält die Leitlinien eines internen Qualitätssicherungssystems, das darauf abzielt, die Qualität der Tätigkeiten der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs und deren langfristige Qualitätsentwicklung zu sichern sowie die Entwicklung einer Qualitätskultur zu fördern. 1.2 Das Qualitätssicherungssystem ist in die Strategie der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs integriert und unterstützt auf wirksame Weise deren Entwicklung. Es umfasst Prozesse, mit denen überprüft wird, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihren Auftrag erfüllt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung ihres Typs und ihrer spezifischen Merkmale. 1.3 Für die Entwicklung des Qualitätssicherungssystems und dessen Umsetzung werden auf allen Ebenen alle repräsentativen Gruppen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs einbezogen, insbesondere die Studierenden, der Mittelbau, der Lehrkörper und das Verwaltungspersonal. Die Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung sind transparent und klar zugewiesen. 1.4 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs überprüft periodisch die Zweckmässigkeit ihres Qualitätssicherungssystems und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.
2.1 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse es der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ermöglichen, dass diese ihren Auftrag erfüllen und ihre strategischen Ziele erreichen kann. 2.2 Das Qualitätssicherungssystem trägt systematisch zur Bereitstellung von relevanten und aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen bei, auf die sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs stützt, um laufende und strategische Entscheidungen zu treffen. 2.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die repräsentativen Gruppen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ein angemessenes Mitwirkungsrecht haben und über Rahmenbedingungen verfügen, die ihnen ein unabhängiges Funktionieren ermöglichen. 2.4 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs berücksichtigt, dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden. Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt. 2.5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fördert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt.
3.1 Die Aktivitäten der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs entsprechen ihrem Typ, ihren spezifischen Merkmalen und ihren strategischen Zielen. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Lehre, die Forschung und die Dienstleistungen und werden gemäss dem Prinzip der Freiheit und Unabhängigkeit unter Einhaltung des Mandats der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ausgeübt. 3.2 Das Qualitätssicherungssystem sieht eine regelmässige Evaluation der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Dienstleistungen sowie der Ergebnisse vor. 3.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass Grundsätze und Ziele im Zusammenhang des europäischen Hochschulraums berücksichtigt werden. 3.4 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Kriterien für die Zulassung und Beurteilung der Leistungen der Studierenden und für die Abgabe von Ausbildungsabschlüssen entsprechend dem Auftrag der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs berücksichtigt werden. Diese Kriterien werden definiert, kommuniziert und systematisch, transparent und konstant angewandt.
4.1 Mit ihrem Träger gewährleistet die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs die personellen Ressourcen, die Infrastrukturen und die finanziellen Mittel, um ihren Fortbestand zu sichern und ihre strategischen Ziele zu erreichen. Die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel und die Finanzierungsbedingungen sind transparent. 4.2 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass das gesamte Personal entsprechend dem Typ und den spezifischen Merkmalen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs qualifiziert ist. Es sieht zu diesem Zweck eine regelmässige Evaluation des Personals vor. 4.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs die Laufbahnentwicklung des gesamten Personals und insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses unterstützt.
5.1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs macht ihre Qualitätssicherungsstrategie öffentlich und sorgt dafür, dass die Bestimmungen zu den Qualitätssicherungsprozessen und deren Ergebnisse den Mitarbeitenden, den Studierenden sowie gegebenenfalls den externen Beteiligten bekannt sind. 5.2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs veröffentlicht regelmässig objektive Informationen zu ihren Tätigkeiten und zu den von ihr angebotenen Studienprogrammen und Abschlüssen.
(Art. 23)
1.1 Das Studienprogramm weist klare Ziele auf, die seine Besonderheiten verdeutlichen und den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen. 1.2 Das Studienprogramm verfolgt Ausbildungsziele, die dem Auftrag und der strategischen Planung der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs entsprechen.
2.1 Der Inhalt des Studienprogramms und die verwendeten Methoden ermöglichen den Studierenden, die Lernziele zu erreichen. 2.2 Der Inhalt des Studienprogramms umfasst die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung der Berufsfelder. 2.3 Die Form der Beurteilung der Leistungen der Studierenden ist an die Lernziele angepasst. Die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für den Erwerb von Studienabschlüssen sind reglementiert und veröffentlicht.
3.1 Das Studienprogramm wird regelmässig durchgeführt. 3.2 Die verfügbaren Ressourcen (Betreuung und materielle Ressourcen) erlauben es den Studierenden, die Lernziele zu erreichen. 3.3 Der Lehrkörper verfügt über Kompetenzen, die den Besonderheiten des Studienprogramms und dessen Zielen entsprechen.
4.1 Die Steuerung des Studienprogramms berücksichtigt die Interessen der relevanten Interessengruppen und erlaubt es, die erforderlichen Entwicklungen zu realisieren. 4.2 Das Studienprogramm wird vom Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs erfasst.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375). ↩
SR 414.20 ↩
SR 414.205 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 19. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 342). ↩
ECTS = European Credit Transfer System ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5929). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5929). ↩
[AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307,3437Ziff. II 18; 2012 3655Ziff. I 10; 2011 5871.AS 2014 4103Anhang Ziff. I 1] ↩
[AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197Anhang Ziff. 37; 2012 3655Ziff. I 11.AS 2014 4103Anhang Ziff. I 2] ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5929). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5929). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5929). ↩
SR 172.021 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 25. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 788). ↩
[AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307,3437Ziff. II 18; 2012 3655Ziff. I 10; 2011 5871.AS 2014 4103Anhang Ziff. I 1] ↩
[AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197Anhang Ziff. 37; 2012 3655Ziff. I 11.AS 2014 4103Anhang Ziff. I 2] ↩
SR 811.11 ↩
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