415.11•Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
415.11IBSVFederal Council Ordinance01.11.2016
(IBSV)
vom 12. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971
und die Artikel 12 und 36 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20152über die
Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten:
Das BASPO ist verantwortlich für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Artikel 31 IBSG bleibt vorbehalten.
Einen Zugriff auf das Informationssystem für medizinische Daten erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.
Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem für medizinische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person:
Einen Zugriff auf das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.
Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person:
Das Teil-Informationssystem für Anthropometrie dient Sportärztinnen und Sportärzten des BASPO sowie Leistungsdiagnostikerinnen und Leistungsdiagnostikern des BASPO dazu, den Sportlerinnen und Sportlern die erforderlichen therapeutischen Massnahmen oder eine individuelle sportwissenschaftliche Beratung, insbesondere in Bezug auf Training und Ernährung, vorschlagen zu können.
Das Teil-Informationssystem für Anthropometrie enthält folgende Daten:
Das BASPO beschafft die Daten mittels eines speziell dafür vorgesehenen Röntgengeräts und einer entsprechenden Software mit Einwilligung der urteilsfähigen betroffenen Person oder bei deren Urteilsunfähigkeit ihrer gesetzlichen Vertretung. Diese wird vorgängig über die Untersuchung informiert, es sei denn, die urteilsfähige betroffene Person ist damit nicht einverstanden.
Die Daten nach Artikel 11 werden mit Einwilligung der betroffenen Person in das Informationssystem für medizinische Daten und das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten übertragen.
Einen Zugriff erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.
Das BASPO kann den Studentinnen und Studenten der EHSM während der Dauer des jeweiligen Studiengangs die Bewertungen ihrer Kompetenznachweise durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem zur Kursevaluation aufbewahrt.
Einen Zugriff auf das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping aus den Bereichen Kontrollen, Ermittlungen, Wissenschaft, Prävention, Recht, Leitung, medizinische Kommission, Rechtskommission und zentrale Dienste, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.
Die zentrale Adressdatenbank dient dem BASPO zur Abwicklung des Schriftverkehrs.
Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.
Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen enthalten alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen notwendig sind, insbesondere:
Informationen zu Reservationen und Nutzungen von Gebäuden und Anlagen können auf dem Gelände des BASPO auf öffentlich zugänglichen elektronischen Informationstafeln publiziert werden.
Die Daten nach Artikel 25 werden während fünf Jahren nach deren Erfassung in den Informationssystemen für Gebäude und Anlagen aufbewahrt.
Das Informationssystem für elektronische Medien dient der Dokumentation der Entwicklung des Sports und der Herstellung von Lehr- und Lernmedien.
Die Verordnung vom 5. September 20126über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
SR 172.010 ↩
SR 415.1 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 16 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). ↩
SR 415.0 ↩
[AS 2012 4645] ↩
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