455.102.4•Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
455.102.4Federal Office Ordinance01.01.2015
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}vom 4. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2015)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 29 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081(TSchV),
verordnet:
Wer Tiere züchtet:
Es ist verboten, mit Tieren zu züchten, wenn:
1. nicht tiergerecht gehalten werden kann,
2. keine physiologische Körperhaltung einnehmen kann,
3. sich nicht artgemäss fortbewegen kann,
4. ohne menschliche Hilfe keine Nahrung aufnehmen oder keine Jungen aufziehen kann;
d. aufgrund der gezielten Verpaarung nicht ausgeschlossen werden kann, dass:
1. die Nachkommen unter Sinnesverlust, namentlich Blindheit oder Taubheit, leiden würden, oder
2. aufgrund der anatomischen Verhältnisse Schwergeburten zu erwarten sind.
Folgende Zuchtformen sind verboten:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1)
| Belastungsform | Belastungskategorie 2 | Belastungskategorie 3 | |
|---|---|---|---|
| 1 | Schmerzen | Mittelgradige sporadisch auftretende oder leichte chronische Schmerzen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigen | Mittelgradige chronische oder starke Schmerzen, die den Allgemeinzustand stark beeinträchtigen |
| 2 | Schäden | Schäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen führen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigen Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu Störungen der Körperfunktionen oder zu Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen | Schäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen führen, die den Allgemeinzustand stark beeinträchtigen Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu starken Störungen der Körperfunktionen oder zu schwerwiegenden Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen |
| 3 | Leiden | Leiden durch Schmerzen, Schäden, Ängste, Juckreiz oder Verhaltensabweichungen, die die Lebensqualität des betreffenden Tieres beeinträchtigen | Leiden mit starker Beeinträchtigung der Lebensqualität infolge starker Schmerzen, massivem Juckreiz, überforderter Anpassungsfähigkeit der Körperfunktionen oder Verunmöglichen des Normalverhaltens |
| 4 | Tiefgreifender Eingriff ins Erscheinungsbild | Veränderungen am Körper, die dauerhaft sind und das Äussere eines Tieres entstellen | Veränderungen am Körper, die irreversibel sind und das Äussere eines Tieres stark entstellen |
| 5 | Tiefgreifender Eingriff in die Fähigkeiten | Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu Störungen der Körperfunktionen oder zu Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen | Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu hochgradigen Störungen der Körperfunktionen oder zu schwerwiegenden Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen |
(Art. 5 Abs. 2)
1.1 Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen. 1.2 Degenerative Gelenksveränderungen, Spondylose (Versteifung der Wirbelsäule).
2.1 Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen, wie Auswirkungen auf: 2.1.1 Zahnstellung; 2.1.2 Lage der Augen; 2.1.3 Atemfähigkeit; 2.1.4 Geburtsvorgang. 2.2 Offene und persistierende Fontanellen. 2.3 Schnabelwarze oder Augenringe, die die Atmung behindern oder das Gesichtsfeld stark einschränken.
3.1 Belastende Hautzubildungen, wie: 3.1.1 übermässige Faltenbildung mit chronischer Hautentzündung; 3.1.2 übergrosser Kamm; 3.1.3 Wucherungen an Kopf oder Nasensepten. 3.2 Belastende Gefiedervarietäten, wie: 3.2.1 Stachelfiedrigkeit; 3.2.2 Struppfiedrigkeit; 3.2.3 übermässige Befiederung, wie: 3.2.3.1 Befiederung der Wellensittiche vom Typ feather duster, 3.2.3.2 Befiederung des Pariser Trompeters (Positurkanarie), 3.2.3.3 Fächerschwanz oder stark verlängerte Schwanzfedern, 3.2.3.4 Federfüssigkeit, Geierfersen bei Hühnern, 3.2.3.5 Perücke, Scheitelrosette, 3.2.3.6 Federbart, 3.2.3.7 Federhauben. 3.3 Belastende Schuppenvarietäten, wie verkalkte, starre, vom Körper abstehende Schuppen, wie beim Perlschupper-Goldfisch. 3.4 Korkenzieherkrallen. 3.5 Schuppenlosigkeit bei Echsen und Schlangen.
4.1 Fehlfunktion der Augen, wie Blindheit. 4.2 Fehlfunktion des Hörapparates, wie Taubheit. 4.3 Missbildungen. 4.4 Katarakt (Linsentrübung). 4.5 Progressive Retinaatrophie (PRA). 4.6 Verlagerung des Augapfels. 4.7 Persistierendes Ektropium. 4.8 Persistierendes Entropium.
5.1 Koordinations- oder Bewegungsstörungen. 5.2 Lähmungen, wie bei: 5.2.1 Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall); 5.2.2 Cauda-equina-Syndrom (DLSS); 5.2.3 Kehlkopfpfeifen (Hemiplegia laryngis ); 5.2.4 Dermoidzysten beim Rhodesian Ridgeback. 5.3 Orientierungsverlust, zum Beispiel durch Innenohrdefekt.
6.1 Zitterhalsigkeit der Tauben. 6.2 Behinderung der Fortpflanzung und Fortbewegung durch übermässige Wammenbildung bei Gänsen. 6.3 Behinderung der Fortbewegung durch: 6.3.1 übermässige Vergrösserung der Ohren; 6.3.2 übermässige Verlängerung der Krallen; 6.3.3 übermässige Vergrösserung der Flossen; 6.3.4 übermässiges Wachstum von Federn; 6.3.5 gestörtes Flugverhalten mit sich wiederholenden Sequenzen des Balzflugs; 6.3.6 stark gestauchte Körperform von Fischen, die zu Schwimm- problemen führt. 6.4 Erschwerte Nahrungsaufnahme, zum Beispiel durch: 6.4.1 Dilatation der Kropfwand; 6.4.2 übermässige Verkürzung des Schnabels. 6.5 Erschwertes Sexual- oder Brutpflegeverhalten.
SR 455.1 ↩