455.110.2•Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten
455.110.2VTSchSFederal Office Ordinance01.01.2022
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}(VTSchS)
vom 8. November 2021 (Stand am 1. Februar 2025)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 179 Absatz 3, 179a Absatz 2 und 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081(TSchV),
verordnet:
Die Anforderungen an die Betäubungsmethoden für die einzelnen Tierarten, insbesondere die technischen Anforderungen, sind in den Anhängen 1–8 geregelt.
Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bei den Tieren muss eintreten:
Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist. Es gelten die Vorgaben nach Anhang 1 Ziffer 4, Anhang 3 Ziffern 1.4 und 2.5, Anhang 4 Ziffer 7 und Anhang 7 Ziffer 6.1.
Fische müssen nicht entblutet werden, wenn:
Beförderungsvorrichtungen und Transportbehälter müssen so gebaut sein, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden.
Der Grundlärmpegel darf bei laufender Anlage und laufendem Tierzutrieb einen Schalldruck von 85 Dezibel nicht überschreiten. Einzelne Überschreitungen dieses Pegels sind erlaubt.
Betriebe müssen die Überprüfung des Betäubungserfolges nach Artikel 6, die Überprüfung der Entblutung und des Eintritts des Todes nach Artikel 12 sowie die vorgenommenen Korrekturmassnahmen dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Die Verordnung des BLV vom 12. August 2010^4^über den Tierschutz beim Schlachten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)
1.1 Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
1.2 Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Hausgeflügel und Hauskaninchen verwendet werden.
1.3 Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren und dort arretiert ist.
1.4 Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens müssen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entsprechend den Angaben der Herstellerin Treibladungen beziehungsweise Betriebsdrücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.
1.5 Bei Schlachtvieh und Gehegewild gelten für Bolzenschussapparate folgende Parameter:
1.6 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss der Durchmesser des Bolzens 4–6 mm betragen.
1.7 Die Munition ist trocken aufzubewahren.
1.8 Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene Kartuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.
2.1 Der Ansatz des Bolzenschussgerätes muss so gewählt werden, dass mit der Schussabgabe das Bewusstsein beim zu betäubenden Tier sicher ausgeschaltet wird. 2.2 Das Bolzenschussgerät muss bei der Schussabgabe fest auf den Kopf aufgesetzt und angedrückt sein. 2.3 Bei Rindern, Equiden und Schweinen darf der Schussapparat nicht am Hinterkopf angesetzt werden. Eine Ausnahme davon besteht bei der Nachbetäubung, wenn kein anderer Ansatz möglich ist und wenn der Schussbolzen in das Gehirn eindringt. 2.4 Bei Schafen und Ziegen darf der Schussapparat nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. Der Schussbolzen muss in Richtung Gehirnmitte zeigen. 2.5 Das Bolzenschussgerät ist wie folgt anzusetzen: a. bei Equiden: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, 2 cm oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis;
b. bei Rindern bis 800 kg: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes;
c. bei Rindern über 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche, fingerbreit neben der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinie zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes; bei Yaks: Ansatz bei guter Kopffixation auch wie bei behornten Schafen und Ziegen (Bst. f);
d. bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche, leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen dem oberen Augenwinkel und dem oberen gegenüberliegenden Hornansatz; Ansatz bei guter Kopffixation auch wie bei behornten Schafen und Ziegen (Bst. f);
e. bei unbehornten Schafen und Ziegen: in der Mitte der vorderen Verbindungslinie zwischen den Ohren, mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;
f. bei behornten Schafen und Ziegen: auf der Mittellinie direkt hinter dem Hornansatz, mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;
g. bei Schweinen mit keilförmigem Kopf: auf der Mittellinie des Kopfes, 1 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der Seite gesehen in Richtung der äusseren Ohrbasis;
h. bei Schweinen mit steiler Stirn: auf der Mittellinie des Kopfes, 2–3 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, senkrecht zur Stirnfläche;
i. bei Hauskaninchen: – Bolzenschuss mit Federzug: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer; – Bolzenschuss mit Treibladung oder Druckluft: auch von schräg vorne;
j. bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie, auf Höhe des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis; bei Geweihträgern zwischen der Augenmitte und dem gegenüberliegenden Geweihansatz;
k. bei Hausgeflügel und Laufvögeln: senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in Richtung Kehle oder im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der Ohrbasis.
3.1 Der Betäubungserfolg bei Schlachtvieh, Hauskaninchen und Gehegewild ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – sofortiges Niederstürzen, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – anhaltende Muskelkontraktionen von starker Intensität (tonischer Krampf) mit nachfolgenden rasch aufeinanderfolgenden kurzdauernden Zuckungen (klonische Phase), – Ausfall der Atmung, – Augen offen, kein spontaner Lidschluss, Augapfel zentriert, keine Rotation oder kein Zittern des Augapfels beziehungsweise keine gerichteten Augenbewegungen, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes. 3.2 Der Betäubungserfolg bei Hausgeflügel und Laufvögeln ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – Ausfall der Atmung, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Cornealreflexes.
Nach der Bolzenschussbetäubung muss der Entblutungsschnitt spätestens erfolgen innerhalb von:
(Art. 4 und 6 Abs. 2)
1.1 Die Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn ist zulässig mit Pistolen, Revolvern und Gewehren sowie mit einem Kugelschussapparat. 1.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und nach Möglichkeit unmittelbar getötet wird. 1.3 Schlachtvieh darf nur mit einer Zentralfeuerpatrone geschossen werden. Die Geschosse müssen sich beim Auftreffen in geeigneter Weise verformen oder zerlegen. 1.4 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist verboten.
2.1 Werden Schlachtvieh, Hauskaninchen und Gehegewild aus der Nähe durch einen Kugelschuss ins Gehirn betäubt, so müssen sie nach dem Schuss unverzüglich entblutet werden. 2.2 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen: a. bei Equiden: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis;
b. bei Rindern bis 800 kg: senkrecht zur Stirnfläche, auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes;
c. bei Rindern über 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinie zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes; bei Yaks: Ansatz bei guter Kopffixation auch wie beim Bolzenschuss bei behornten Schafen und Ziegen (Anhang 1 Ziff. 2.5 Bst. f);
d. bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche, leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen dem oberen Augenwinkel und dem oberen gegenüberliegenden Hornansatz;
e. bei Hauskaninchen: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer oder von schräg vorne;
f. bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie, auf Höhe des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis; bei Geweihträgern zwischen der Augenmitte und dem gegenüberliegenden Geweihansatz.
3.1 Für die Betäubung von Rindern und Gehegewild auf Distanz muss eine Langwaffe verwendet werden. Die Abschussdistanz muss so gewählt werden, dass der Kopf sicher getroffen wird. Führt der Schuss nicht zum Tod, so ist als Fangschuss ein Kugel- oder Bolzenschuss in den Kopf zulässig. 3.2 Es muss eine auf die Schussdistanz eingeschossene und geeignete Zieloptik verwendet werden. Der Schuss muss aus aufgelegter oder angestrichener Position erfolgen. Nach Möglichkeit ist ein Schalldämpfer zu verwenden. 3.3 Es muss ein sicherer Kugelfang bestehen. 3.4 Das Tier ist nach dem Kugel- oder Bolzenschuss unverzüglich zu entbluten.
Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – sofortiges Niederstürzen, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – Ausfall der Atmung, – Augen offen, kein spontaner Lidschluss, Augapfel zentriert, keine Rotation oder kein Zittern des Augapfels beziehungsweise keine gerichteten Augenbewegungen, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes.
(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)
1.1 Die stumpfe Schussschlagbetäubung darf nur bei Hausgeflügel und Hauskaninchen mit einem Lebendgewicht von höchstens 10 kg durchgeführt werden. 1.2 Sie darf nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Schädeldach versetzen und zu einer schwerwiegenden Schädigung des Gehirns führen. 1.3 Die ausführende Person muss sicherstellen, dass der Ansatz des Gerätes sowie die Ladungsstärke der Kartusche, die Federspannung bei mit Federzug betriebenen Geräten oder der Betriebsdruck bei mit Luftdruck betriebenen Geräten den Angaben der Herstellerin entsprechen und dass das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. 1.4 Nach einer stumpfen Schussschlagbetäubung muss das Tier unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Sekunden nach der Betäubung, entblutet werden.
2.1 Die Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel ist in Grossbetrieben nach Artikel 3 Buchstabe l VSFK^5^nur als Ersatzverfahren bei Ausfall einer anderen bewilligten Methode und zur Nachbetäubung zugelassen. 2.2 Die Kopfschlagbetäubung darf nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von höchstens 5 kg durchgeführt werden. 2.3 Eine Person darf pro Tag höchstens 70 Tiere durch Kopfschlag betäuben. 2.4 Die Betäubung muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand durch einen ausreichend kräftigen, gezielten Schlag auf den Hinterkopf erfolgen. Es muss eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorgerufen werden. 2.5 Nach einer Kopfschlagbetäubung muss das Tier unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Sekunden nach der Betäubung, entblutet werden.
Bei der stumpfen Schussschlagbetäubung oder Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – Ausfall der Atmung, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Cornealreflexes.
Bei der stumpfen Schussschlagbetäubung von Hauskaninchen ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – Ausfall der Atmung, – Augen offen, kein spontaner Lidschluss, Augapfel zentriert, keine Rotation oder kein Zittern des Augapfels beziehungsweise keine gerichteten Augenbewegungen, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes.
(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)
1.1 Elektrobetäubungsgeräte müssen ausgestattet sein mit:
1.2 Die Elektroden müssen der Tierart und der Grösse der Tiere angepasst sein und über Ansatzflächen verfügen, die frei von Auflagerungen durch Rost, Schmutz oder Gewebereste sind.
1.3 Zur elektrischen Betäubung dürfen andere als sinus- oder rechteckförmige Wechselströme (AC) nur eingesetzt werden, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
1.4 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen. Zu beschreiben sind die folgenden Parameter:
a. Stromform;
b. Stromstärke, in Ampère;
c. Stromspannung, in Volt;
d. Stromfrequenz, in Hertz;
e. Stromflussdauer, in Sekunden.
1.5 Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen, die über variable Einstellungen verfügen, müssen die Parameter nach Ziffer 1.4 Buchstaben b–e nachvollziehbar erfasst und dokumentiert werden.
1.6 Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen, die über variable Einstellungen verfügen, müssen die folgenden Abweichungen aufgezeichnet werden:
a. bei der Kopfdurchströmung nach Ziffer 2.3: Abweichungen vom vorgegebenen Durchströmungsverlauf bezüglich des Anstiegs auf die erforderliche Mindeststromstärke;
b. bei der Herzdurchströmung nach Ziffer 2.4: Nichteinhalten der gemäss Angaben der Herstellerin erforderlichen Durchströmungsdauer und Stromstärke.
1.7 Beträgt bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer ungenügenden Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.
2.1 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt und eine Herabsetzung des Übergangswiderstandes gewährleisten; insbesondere sind die Ansatzstellen der Elektroden von überschüssiger Wolle oder überschüssigem Fell zu befreien und zu befeuchten. Bei Schafen sind Elektroden mit ausreichend langen Spitzen zu verwenden, die die Wolle sicher durchdringen. 2.2 Bei der automatischen Betäubung müssen die Tiere, falls erforderlich, nach ihrer Grösse vorsortiert werden. 2.3 Die Elektroden sind im Bereich der Ohrbasis, nach Möglichkeit von hinten, so anzusetzen, dass eine erfolgreiche Durchströmung des Gehirns gewährleistet ist (Kopfdurchströmung).
Zangenansatz Kopf am Beispiel Schwein
2.4 Wird nach der Kopfdurchströmung durch Umsetzen der Elektroden der Elektrodenbetäubungszange eine Herzdurchströmung herbeigeführt (2-Phasen-Elektrobetäubung), so muss für die Herzdurchströmung eine Elektrode am Kopf, die andere im Bereich hinter der anatomischen Lage des Herzes platziert werden.
Zangenansatz Kopf–Herz am Beispiel Schwein
3.1 Bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen müssen bei der Kopfdurchströmung innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale Stromstärken erreicht werden:
| Tierkategorie | Stromstärke in Ampère |
|---|---|
| Rinder bis 200 kg Lebendgewicht | 1,3 A |
| Rinder über 200 bis 600 kg Lebendgewicht | 1,5 A |
| Rinder über 600 kg Lebendgewicht | 2,0 A |
| Schafe, Ziegen | 1,0 A |
| Schweine bis 110 kg Lebendgewicht | 1,3 A |
| Schweine über 110 bis 160 kg Lebendgewicht | 1,5 A |
| Schweine über 160 kg Lebendgewicht | 2,0 A |
3.2 Es gelten folgende Mindestzeiten für den Stromfluss:
4.1 Bei Hausgeflügel und Laufvögeln müssen bei der Kopfdurchströmung innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale Stromstärken erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:
| Tierkategorie | Stromstärke in Milliampère | Dauer in Sekunden |
|---|---|---|
| Hühner | 240 mA | 4 Sek. |
| Truthühner | 400 mA | 4 Sek. |
| Enten | 600 mA | 4 Sek. |
| Gänse | 300 mA | 4 Sek. |
| Laufvögel | 500 mA | 4 Sek. |
4.2 Die Verwendung von anderen als den in Ziffer 4.1 genannten Parametern ist möglich, wenn deren Wirksamkeit durch die Herstellerin des Geräts oder der Anlage nachgewiesen wird.
5.1 Vor einer allfälligen Herzdurchströmung muss eine Kopfdurchströmung erfolgt sein.
5.2 Wird für die Herzdurchströmung eine Betäubungszange verwendet, so muss diese genügend weit und dafür vorgesehen sein.
5.3 Eine Herzdurchströmung muss durchgeführt werden:
5.4 Bei Schafen und Ziegen ist die Herzdurchströmung nicht zulässig.
5.5 Die Herzdurchströmung muss mit Parametern erfolgen, die laut Angaben der Herstellerin der Geräte und Anlagen bei der betroffenen Tierart geeignet sind.
6.1 Bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – sofortiges Erstarren und Niederstürzen, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – tonischer Krampf mit nachfolgender klonischer Phase, – Ausfall der Atmung nach dem Ende der Durchströmung, keine Brustkorbbewegungen, – keine gerichteten Augenbewegungen, kein spontaner Lidschluss, – keine Lautäusserungen, – vollständiges Erschlaffen des Körpers am Ende der Betäubung, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes nach Abklingen des tonischen Krampfes mit nachfolgender klonischer Phase. 6.2 Bei Hausgeflügel und Laufvögeln ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – sofortiges Erstarren bei der Durchströmung, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – tonischer Krampf mit Beinstreckung, weit geöffneten Augen und Ausfall der Atmung, – klonische Phase mit reflexartigen Beinbewegungen und reflexartigem Flügelflattern, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Cornealreflexes nach Abklingen des tonischen Krampfes mit nachfolgender klonischer Phase.
7.1 Folgt auf die Kopfdurchströmung keine Herzdurchströmung, so muss der Entblutungsschnitt bei Rindern, Schweinen, Hausgeflügel und Laufvögeln innerhalb von 10 Sekunden nach der Kopfdurchströmung erfolgen, bei Schafen und Ziegen innerhalb von 5 Sekunden. 7.2 Nach der Herzdurchströmung muss der Entblutungsschnitt spätestens innerhalb von 30 Sekunden erfolgen.
(Art. 4 und 6 Abs. 2)
1.1 Elektrobetäubungsanlagen für Hausgeflügel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.2 Die Aufhängestrecke muss auf der gesamten Länge zugänglich sein.
1.3 Das Wasserbad muss einsehbar sein.
1.4 Die Entblutungsstrecke muss auf der gesamten Länge einsehbar und sowohl am Anfang des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens für Massnahmen bei mangelhafter Entblutung zugänglich sein.
1.5 Das Wasserbad muss von der Grösse und von der Tiefe so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes mit Hals in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; der Wasserspiegel muss regulierbar sein.
1.6 Beim Betäuben von Hausgeflügel im Wasserbad darf kein anderer Körperteil vor dem Kopf in den Stromfluss gelangen. Insbesondere darf das Wasser beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und mit noch unbetäubten Tieren in Kontakt kommen.
1.7 Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine wirksame Durchströmung der Tiere gewährleisten. Insbesondere sind die Aufhängehaken oder die Füsse nach dem Aufhängen und vor der Betäubung zu befeuchten und es muss auf ausreichenden Kontakt zwischen den Füssen und den Aufhängehaken geachtet werden.
1.8 Die ins Wasser eingelassenen Elektroden müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbads erstrecken und eine Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.
1.9 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
a. Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b. einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann;
c. mit einem akustischen oder optischen Warnsignal, das einen fehlerhaften Stromstärkeverlauf anzeigt; und
d. der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.10 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen. Zu beschreiben sind die folgenden Parameter:
a. Stromform;
b. Stromstärke, in Ampère;
c. Stromspannung, in Volt;
d. Stromfrequenz, in Hertz;
e. Stromflussdauer, in Sekunden.
1.11 Bei Betäubungsanlagen, die über variable Einstellungen verfügen, müssen die Parameter nach Ziffer 1.10 Buchstaben b–d nachvollziehbar erfasst und dokumentiert werden.
1.12 Abweichungen der Stromspannung nach unten von mehr als 5 % müssen aufgezeichnet werden. Bei Geräten mit variablen Einstellungen müssen Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz aufgezeichnet werden.
2.1 Beim Betäuben von Hausgeflügel im Wasserbad muss durch ausreichende Stromspannung die Erzeugung einer wirksamen Stromstärke zur Betäubung jedes Tieres gewährleistet sein. 2.2 Bei der elektrischen Durchströmung im Wasserbad muss innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche Stromstärke erreicht werden und mindestens über die angegebene Dauer auf jedes Tier einwirken:
| Frequenz in Hertz | Stromstärke in Milliampère | Zeit in Sekunden | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Hühner | Truthühner | Enten, Gänse | Wachteln | ||
| < 200 Hz | 100 mA | 250 mA | 130 mA | 60 mA | 4 Sek. |
| 200–399 Hz | 150 mA | 400 mA | unzulässig | unzulässig | 4 Sek. |
| 400–1500 Hz | 200 mA | 400 mA | unzulässig | unzulässig | 4 Sek. |
2.3 Die Verwendung von anderen als den in Ziffer 2.2 genannten Parametern ist möglich, wenn deren Wirksamkeit durch die Herstellerin der Anlage nachgewiesen wird.
3.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jeder Charge: – sofortiges Erstarren bei der Durchströmung, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – Ausfall der Atmung, weit geöffnete Augen, – keine Lautäusserungen, – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes, und – Erschlaffen des Körpers vor dem Beginn des Brühens; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Cornealreflexes. 3.2 Der Probenumfang für die Prüfung nach Ziffer 3.1 Buchstabe a umfasst die Anzahl Tiere, die zu Beginn jeder Charge während einer Minute über das Schlachtband laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb dieser Charge Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.
(Art. 4 und 6 Abs. 2)
1.1 Das Wasserbecken zum Betäuben von Fischen oder Panzerkrebsen muss einsehbar sein.
1.2 Das Becken muss von der Grösse und von der Tiefe so beschaffen sein, dass alle zu betäubenden Tiere sich vollständig im Wasser befinden.
1.3 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
1.4 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der folgenden elektrischen Parameter der möglichen Programme vorliegen:
a. Stromform;
b. Stromstärke, in Ampère;
c. Stromspannung, in Volt;
d. Stromfrequenz, in Hertz; und
e. Stromflussdauer, in Sekunden.
2.1 Vor Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische muss eine betriebsspezifische Einstellung der Betäubungsparameter vorgenommen werden. Folgende Parameter sind anhand von Testdurchläufen festzulegen:
2.2 Bei der Einstellung müssen die folgenden Personen anwesend sein:
a. die oder der Verantwortliche des Betriebs;
b. eine Expertin oder ein Experte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Herstellerin der Betäubungsanlage; und
c. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde.
2.3 Die Ergebnisse der Testdurchläufe sind zu dokumentieren und 3 Jahre aufzubewahren.
3.1 Der Betäubungserfolg bei Fischen ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Betäubungsdurchgang: – keine Atem- bzw. Kiemendeckelbewegungen, – keine Flossen- oder Schwimmbewegungen, und – kein Augendrehreflex; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – keine Reaktion auf Berührung der Kiemen, – Ausfall des Schluckreflexes. 3.2 Der Betäubungserfolg bei Panzerkrebsen ist anhand folgender Leitsymptome bei jedem Tier zu überprüfen: a. kein Widerstand beim Manipulieren, das heisst Schwanz und Abdomen der Tiere können ohne Widerstand gestreckt werden, und die Kauwerkzeuge können ohne Widerstand bewegt werden; b. keine kontrollierten Bewegungen der Glieder; c. keine Reaktion der Augen auf Antippen des Panzers; und d. keine Reaktion auf Berührung im Bereich der Kauwerkzeuge.
(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)
1.1 Kohlendioxid-Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.2 Es muss gewährleistet sein, dass:
a. die für die jeweilige Betäubungsanlage festgelegte Höchstkapazität betreffend die Anzahl Tiere pro Stunde nicht überschritten werden kann;
b. die Mindestverweildauer in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2in Kopfhöhe der Schweine nicht unterschritten werden kann.
1.3 Die Mindestkonzentration an CO2muss in der Kammer 84 Volumenprozent betragen. Die Mindestverweildauer in der CO2-Atmosphäre liegt bei 100 Sekunden.
1.4 Die Gastemperatur innerhalb der Anlage muss zwischen 15 und 30 °C betragen.
1.5 Änderungen an den technischen Einstellungen der Anlage dürfen nur von der dafür qualifizierten Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.
1.6 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer ungenügenden Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.
2.1 Die Kammer, in der die Schweine dem CO2ausgesetzt werden, muss an folgenden, deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Gastemperatur ausgestattet sein:
2.2 Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2erfasst wird.
2.3 Die CO2-Konzentration, die Verweildauer der Tiere in mindestens 84 Volumenprozent CO2sowie die Gastemperatur müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden; bei Abweichungen sind die Massnahmen zur Fehlerkorrektur zu dokumentieren.
2.4 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1–2.3 müssen jederzeit ablesbar sein und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Mindestverweildauer oder die Mindestkonzentration an CO2unterschritten wird oder die Temperaturvorgaben nicht eingehalten werden. Das Warnsignal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Gasmindestkonzentration für mehr als 60 Sekunden um 2 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.
2.5 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1–2.3 sind mindestens halbjährlich auf ihre Funktionsfähigkeit und Genauigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
3.1.1 Der automatische Einschubmechanismus beim Gruppenzutrieb darf nicht zu Verletzungen führen. 3.1.2 Bei Verwendung einer pneumatisch betriebenen Separierungstür vor dem Einschubabteil ist die Kraft, die seitlich auf ein Schwein ausgeübt wird, auf maximal 50 kg zu begrenzen. 3.1.3 Ist ein durch einen automatischen Treibschild gesteuerter, vorgelagerter Gruppierungsgang in den Zutrieb integriert, so ist eine tiergerechte Vortriebsgeschwindigkeit von maximal 0,5 m / Sekunde einzustellen. Der Treibschild darf einen maximalen Druck von 100 kg ausüben und muss bis unmittelbar an die allfällige Separierungstür herangefahren werden können.
3.2.1 Die Schweine müssen nach dem Beladen der Beförderungsvorrichtung unverzüglich in die CO2-Atmosphäre mit der in Ziffer 1.3 aufgeführten Mindestkonzentration befördert werden.
3.2.2 Der Zutrieb von Tieren nebeneinander in der Gruppe muss für alle Tierkategorien möglich sein. Die Beförderungsvorrichtungen müssen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden, wenn die Gruppengrösse und die soziale Verträglichkeit dies zulassen.
Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jedem Tier: – vollständiges Erschlaffen des Körpers, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – keine gerichteten Augenbewegungen, kein spontaner Lidschluss, – Ausfall der Atmung, keine Brustkorbbewegungen, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Lid- und des Cornealreflexes, – keine Reaktion auf einen Schmerzreiz, insbesondere Ausfall des Nasenscheidewandreflexes.
5.1 Unzureichend mit CO2betäubte Schweine sind durch Bolzenschuss nachzubetäuben. Die Elektrobetäubung ist zur Nachbetäubung nicht zulässig.
5.2 Im Bereich des Auswurfs aus der Betäubungsanlage bis zum Ende der Entblutungsstrecke ist ein geeigneter Bolzenschussapparat mit entsprechender Treibladung zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.
6.1 Die CO2-Konzentration, die Verweildauer in der CO2-Atmosphäre und das Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmosphäre bis zum Beginn der Entblutung müssen wie folgt aufeinander abgestimmt sein:
| CO Volumenprozent | Verweildauer in Sekunden | Zeitintervall in Sekunden bis zum Beginn der Entblutung |
|---|---|---|
| mind. 84 Vol.% CO | 100 Sek. | max. 55 Sek. nach dem Auftauchen |
| mind. 84 Vol.% CO | 120 Sek. | max. 60 Sek. nach dem Auftauchen |
| mind. 84 Vol.% CO | 150 Sek. | max. 70 Sek. nach dem Auftauchen |
| mind. 88 Vol.% CO | 150 Sek. | max. 100 Sek. nach dem Auftauchen |
| mind. 90 Vol.% CO | 120 Sek. | max. 70 Sek. nach dem Auftauchen |
| mind. 90 Vol.% CO | 150 Sek. | max. 120 Sek. nach dem Auftauchen |
6.2 Das maximal zulässige Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmosphäre bis zum Setzen des Entblutungsschnittes gilt für jedes einzelne Tier; bei mehreren Tieren in einer Beförderungsvorrichtung gilt es für das zuletzt zur Entblutung kommende Tier.
6.3 Die analoge Wirkung anderer Werte für die vorgegebenen Parameter muss von der Betriebsleitung durch eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Schweinen im Normalbetrieb belegt werden.
(Art. 4 und 6 Abs. 2)
Gasbetäubungsanlagen für Hühner und Truthühner müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.1 Vor Inbetriebnahme einer Anlage muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage die folgenden Parameter gestützt auf die Angaben der Herstellerin festlegen:
2.2 Beim Betrieb der Anlage sind die nach Ziffer 2.1 festgelegten Parameter zu berücksichtigen.
2.3 Bei der Festlegung der Parameter sind Tierart, Grösse und Geschlecht der Tiere zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass die Betäubungswirkung bis zum Eintritt des Todes anhält.
2.4 Es muss gewährleistet sein, dass die Mindestverweildauer in der festgelegten Gasmindestkonzentration in Kopfhöhe der Hühner und Truthühner nicht unterschritten werden kann.
2.5 Für die Festlegung der geeigneten Gasmischung und Gaskonzentration sowie der Verweildauer im Gas muss eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Tieren im Normalbetrieb belegt werden.
2.6 Für die Festlegung des Zeitintervalls zwischen Betäubung und Entblutung muss eine erfolgreiche Betäubung belegt werden:
a. bei mindestens 10 000 Tieren in Grossbetrieben nach Artikel 3 Buchstabe l VSFK6;
b. bei mindestens 1000 Tieren in Schlachtbetrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK.
2.7 Änderungen an den technischen Einstellungen der Anlage dürfen nur von der dafür qualifizierten Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.
3.1 Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, muss an deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Gastemperatur ausgestattet sein. 3.2 Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration nach Ziffer 2.1 erfasst wird. 3.3 Die Gaskonzentration und die Verweildauer der Tiere in den verschiedenen Abschnitten der Anlage sowie die Gastemperatur müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden. Mit den Aufzeichnungen der Messungen muss überprüft werden können, ob die Angaben nach Ziffer 2.1 eingehalten werden. Abweichungen und Massnahmen zur Fehlerkorrektur sind zu dokumentieren. 3.4 Die Messgeräte nach den Ziffern 3.1–3.3 müssen jederzeit ablesbar sein und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte Mindestverweildauer oder die festgelegte Gasmindestkonzentration unterschritten wird oder die Temperaturvorgaben nicht eingehalten werden. Das Warnsignal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Gasmindestkonzentration für mehr als 60 Sekunden um 5 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.
4.1 Bei einer CO2-Betäubung muss die Gastemperatur innerhalb der Anlage zwischen 15 und 30 °C gehalten werden.
4.2 Die Verweildauer der Tiere in den einzelnen Abschnitten der Betäubungsanlage und die Abstufung der CO2-Konzentrationen sind gestützt auf die Angaben der Herstellerin und die Erfahrungswerte des Betriebes festzulegen.
4.3 Vor Erhöhung der CO2-Konzentration über 40 % muss sichergestellt werden, dass alle Tiere betäubt sind.
4.4 Die Verweildauer der Tiere in CO2-Konzentrationen über 40 % muss ausreichend lang sein, um sicherzustellen, dass die Betäubungswirkung bis zum Eintritt des Todes anhält.
5.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen: a. bei jeder Charge: – Erschlaffen des Körpers, – keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche, – Ausfall der Atmung, – keine Lautäusserungen, und – keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; b. stichprobenweise und bei Bedarf: – Ausfall des Cornealreflexes. 5.2 Der Probenumfang für die Prüfung nach Ziffer 5.1 Buchstabe a umfasst die Anzahl Tiere, die zu Beginn jeder Charge während einer Minute über das Schlachtband laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb dieser Charge Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.
6.1 Unzureichend betäubte Hühner und Truthühner sind mit mechanischen Methoden nachzubetäuben. Die Elektrobetäubung ist zur Nachbetäubung nicht zulässig. 6.2 Zwischen dem Verlassen der Betäubungsanlage und dem Ende der Entblutungsstrecke sind entsprechende Geräte für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.