510.107.0•Dienstreglement der Armee
510.107.0DRAFederal Council Ordinance01.01.1995
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vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3
verordnet:
Das Dienstreglement:
1Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Für den Friedensförderungsdienst gilt zusätzlich Anhang 2.5 2Ausserhalb der Dienstzeit gilt das Dienstreglement für die Angehörigen der Armee immer dann, wenn sie dienstliche Pflichten zu erfüllen haben oder wenn sie in Uniform auftreten. 3Für das militärische Personal gilt das Dienstreglement während der Ausübung des Dienstes.6Ausserhalb dieser Zeit gilt es immer dann, wenn dienstliche Pflichten zu erfüllen sind oder wenn die Uniform getragen wird. 4.7
1Angehöriger der Armee ist jeder, der ausgehoben und für diensttauglich erklärt ist, bis er aus der Militärdienstpflicht entlassen wird. Auch wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.8
2Die Dienstarten sind:
3Die Dienstzeit ist die Zeit, während der die Angehörigen der Armee im Militärdienst stehen. Sie beginnt mit dem Antritt der Einrückungsreise und endet mit dem Abschluss der Entlassungsreise. Sie umfasst Arbeitszeit, Ruhezeit und Freizeit. Als Freizeit gelten Ausgang und Urlaub.
4Wo in diesem Dienstreglement aus sachlichen Erwägungen männliche Formen wie «der einzelne», «der Angehörige der Armee», «der Kommandant» gebraucht werden müssen, gelten diese Bezeichnungen für weibliche und männliche Angehörige der Armee.
Gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung10schützt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Die Sicherheitspolitik ist ein Teilbereich der Gesamtpolitik und damit den gleichen Zielen verpflichtet. Ihr Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit, Selbstbestimmung und Integrität der Schweiz und ihrer Bevölkerung sowie ihre Lebensgrundlagen gegen Bedrohungen und Gefahren zu schützen und einen Beitrag zu Stabilität und Frieden jenseits der Grenzen zu leisten. Für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben stehen der Schweiz folgende Instrumente zur Verfügung: Aussenpolitik, Armee, Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienst, Polizei, Wirtschaftspolitik, Zollverwaltung und Zivildienst. Im Rahmen der Sicherheitspolitik kommt der Armee eine zentrale Bedeutung zu.11
1Die Armee hat die Aufgabe:
2Die Armee kann zudem zivilen Behörden und Dritten:
a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zur Verfügung stellen;
b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhersehbaren Ereignissen leisten.
Nach Verfassung und Gesetz ist die Armee der zivilen Gewalt unterstellt. Ihre oberste leitende und vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Übergeordnet sind dabei Beschlüsse, die nach Verfassung oder Gesetz der Bundesversammlung zustehen.
1Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt. Die Angehörigen der Armee bekräftigen damit ihre Bereitschaft zur militärischen Pflichterfüllung. 2Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde. 3Bei der Vereidigung vertritt ein Mitglied einer zivilen Behörde oder ein Kommandant den Bundesrat. 4Der Vertreter des Bundesrates oder der Kommandant der zu vereidigenden Truppe verliest die Botschaft des Bundesrates, in der das Aufgebot zum Aktivdienst begründet wird. 5Anschliessend spricht der Vertreter des Bundesrates die Vereidigungsformel Satz für Satz vor. Die zu Vereidigenden sprechen sie Satz für Satz nach.
«Ich schwöre/Ich gelobe: – der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen; – Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen; – meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen; – der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhalten; – die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»
Die Armee ist eine grosse und vielgestaltige Institution. Ihren grundlegenden Auftrag – verteidigen, schützen, helfen – kann sie nur erfüllen, wenn viele Kräfte zusammenwirken. Truppen mit unterschiedlicher Ausbildung und Ausrüstung und Spezialisten müssen Teilaufträge erfüllen und auf das gemeinsame Ziel hin zusammenarbeiten. Die Armee braucht deshalb eine effiziente Führungsorganisation. Sie ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Befehl und Gehorsam sind der deutlichste Ausdruck der militärischen Führung. Führung umfasst aber, auch im Ernstfall, sehr viel mehr als die Befehlsgebung. Wer führt, muss Ziele bestimmen, Entschlüsse fassen und Aufträge erteilen. Führen heisst auch Informationen verarbeiten und sie gezielt weitergeben. Führende müssen die Arbeit der Unterstellten koordinieren und kontrollieren, und sie müssen mit Gleichgestellten zusammenarbeiten. Sie müssen motivieren, Konflikte vermeiden oder schlichten und für das Wohl ihrer Unterstellten sorgen. Auf allen Stufen sind das Recht und die Pflicht zu führen mit Verantwortung gepaart. Auch aufseiten der Unterstellten ist mehr gefordert als Gehorsam. Im Rahmen ihres Auftrags müssen sie diszipliniert, selbständig und eigenverantwortlich handeln. Sie müssen Vorgesetzte und Gleichgestellte informieren und mit ihnen wirkungsvoll zusammenarbeiten. In der Armee sind alle Vorgesetzten zugleich auch Unterstellte. Wer Befehlskompetenz hat, ist seinerseits zu Gehorsam verpflichtet. Das gilt selbst für den General, der dem Parlament und dem Bundesrat verantwortlich ist. Auf allen Stufen der militärischen Hierarchie sind Disziplin und Selbständigkeit ebenso gefordert wie die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit. In den Verbänden der Armee finden sich Bürger und Bürgerinnen verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und mit verschiedener Ausbildung, verschiedenen Lebensgewohnheiten und Interessen. Was sie zusammenführt, ist der gemeinsame Auftrag. Diesen zu erfüllen gelingt aber nur, wenn sich die einzelnen im Blick auf den Auftrag zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen.
1Führen heisst: das Handeln der Unterstellten auf das Erreichen eines Ziels ausrichten. 2Die Leistung eines Verbandes entsteht aus dem planvollen Zusammenwirken der einzelnen. Führen im Militär heisst deshalb insbesondere: den einzelnen dazu bringen, seine ganze Kraft für die gemeinsame Erfüllung des Auftrags einzusetzen, im Ernstfall auch unter Einsatz des Lebens.
Die Vorgesetzten bestimmen die Ziele, die erreicht werden müssen. Ihren Unterstellten lassen sie bei der Wahl des einzuschlagenden Weges möglichst grosse Handlungsfreiheit. Sie schränken diese nur dort ein, wo es zur Wahrung des Zusammenhangs nötig ist.
1Führen durch Auftrag verlangt von den Vorgesetzten Mut, Vertrauen und Respekt für die Handlungsfreiheit der Unterstellten.12 2Von den Unterstellten verlangt diese Art der Führung aktives Mitdenken und die Bereitschaft, selbständig und initiativ im Sinne des Auftrags zu handeln.
1Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für lagegerechte und zeitgerechte Aufträge. Er erteilt Aufträge erst, wenn er die Folgen bedacht hat. Er berücksichtigt dabei die Fähigkeiten der Unterstellten. 2Bei der Vorbereitung seiner Entschlüsse kann der Vorgesetzte Unterstellte beiziehen. Die Entschlüsse verantwortet er indessen allein. 3Der Vorgesetzte kontrolliert, ob die gesetzten Ziele erreicht werden. 4Der Vorgesetzte ist für das Wohl und den Schutz seiner Unterstellten verantwortlich. Er setzt sie nicht unnötig Risiken und Gefahren aus. 5Die Unterstellten tragen auf allen Stufen ihrerseits Verantwortung. Sie sind im Rahmen der Handlungsfreiheit, die ihnen eingeräumt wird, verantwortlich für die Ausführung eines Auftrags.
1Das Erreichen der gesetzten Ziele setzt bei allen Angehörigen eines militärischen Verbandes diszipliniertes Verhalten voraus. Disziplin heisst: Der einzelne stellt seine persönlichen Interessen und Wünsche zugunsten des Ganzen zurück und gibt im Sinne des Auftrags sein Bestes. 2Disziplin hat dann die grösste Wirkung, wenn sie mit Initiative und Selbständigkeit verbunden ist.
1Damit die Ziele eines Verbandes erreicht werden können, müssen die Unterstellten die Absicht ihres Vorgesetzten verstehen. Der Vorgesetzte nutzt deshalb jede Gelegenheit zur Information. Wenn immer möglich, gibt er die Überlegungen bekannt, die zu seinem Entschluss geführt haben. Diese Information ist umso wichtiger, je mehr der Vorgesetzte auf die Selbständigkeit und Initiative der einzelnen Unterstellten zählt. 2Die Unterstellten informieren von sich aus ihren Vorgesetzten über Sachverhalte, die für die Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Information ist besonders wichtig, wenn ihre Fachkenntnisse und ihr Spezialwissen für den Erfolg des Verbandes ausschlaggebend sein können. 3Jeder Angehörige der Armee bemüht sich, die Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung seines Auftrags wichtig sind.
Die Aufgaben eines Verbandes sind oft schwierig und komplex. Sie können nur gelöst werden, wenn sich die Angehörigen des Verbandes laufend über ihre Arbeit verständigen. Regelmässige Kommunikation trägt entscheidend dazu bei, dass alle Beteiligten sich mit ihrem Auftrag identifizieren und ihr Bestes leisten können. Zwischen Vorgesetzten und Unterstellten schafft sie jenes Vertrauen, welches in Zeitnot und unter schwierigen Umständen das Führen mit knappen Befehlen und Anordnungen ermöglicht.
Führung braucht Autorität. Diese erwächst den Vorgesetzten insbesondere aus ihrer fachlichen und persönlichen Glaubwürdigkeit. Vorgesetzte führen in erster Linie durch ihr persönliches Vorbild. Sie leben Disziplin und Engagement vor und wirken dadurch erzieherisch auf ihre Unterstellten.13
Vorgesetzte und Unterstellte begegnen sich in gegenseitiger Achtung. Sie vertrauen einander und setzen sich dafür ein, den Zusammenhalt und die Leistungskraft des Verbandes zu stärken. Die Gewissheit, sich aufeinander verlassen zu können, erleichtert die Pflichterfüllung und das Erreichen des gemeinsamen Ziels.
1Die Armee ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Die Verbände können dem Auftrag entsprechend zusammengestellt werden. Die Unterstellungsverhältnisse können hiefür ändern.14 2Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge): Trupp, Gruppe, Zug, Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel), Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando), Grosser Verband (Brigade, Kommando Militärpolizei, Heer, Luftwaffe, Territorialdivision).1516
1Die Kommandoordnung regelt die Unterstellungen. Sie ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Führung. 2Wer einen Verband führt, ist der Vorgesetzte aller Angehörigen dieses Verbandes, einschliesslich der nur vorübergehend Unterstellten. 3Alle Angehörigen der Armee müssen wissen, wem sie unterstellt sind und wie die Verantwortungen geregelt sind.
1Der Dienstweg ergibt sich aus der Kommandoordnung. Er verbindet die einzelnen Kommandostufen, ohne eine von ihnen zu übergehen. 2Befehle, Meldungen, Anträge und Gesuche erfolgen auf dem Dienstweg. Mitteilungen zum Zweck der gegenseitigen Information und zur Sicherstellung von Querverbindungen sind nicht an den Dienstweg gebunden. 3Neben dem Kommandantendienstweg gibt es Fachdienstwege. 4Wenn Zeitmangel oder andere Gründe zur Abweichung vom Dienstweg zwingen, müssen die übergangenen Stellen möglichst rasch orientiert werden. 5In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt oder an den Armeeseelsorger17wenden.
1Vorgesetzte und die von ihnen beauftragten Führungsgehilfen haben das Recht und die Pflicht, Befehle in Dienstsachen zu erteilen. Die Unterstellten sind zu Gehorsam verpflichtet.
2Die Vorgesetzten sind dafür besorgt, dass Befehle ausgeführt werden, unabhängig davon, ob diese von ihnen selbst oder von übergeordneten Stellen erteilt wurden.
3Vorgesetzte respektieren die Verantwortungsbereiche ihrer Unterstellten und schmälern diese nicht ohne zwingende Gründe.
4Angehörige der Armee mit einem besonderen Aufgabenbereich haben Befehlskompetenz, soweit es die Durchführung ihrer Aufgabe erfordert. Das gilt insbesondere für:
5Fallen der Vorgesetzte und sein Stellvertreter aus, übernimmt unverzüglich der Geeignetste die Führung, bis der vorgesetzte Kommandant neue Anordnungen trifft.
6Wenn ein Unterstellter nicht verstanden hat, was von ihm erwartet wird, verlangt er die notwendigen Erläuterungen.
7Wenn ein neuer Befehl einem früheren widerspricht, macht der Unterstellte seinen Vorgesetzten auf den Widerspruch aufmerksam. Er führt aber den neuen Befehl aus, wenn der Vorgesetzte daran festhält.
8Wenn sich die Umstände seit der Erteilung des Befehls erheblich geändert haben, die Verbindung zum Vorgesetzten unterbrochen und Zuwarten nicht zu verantworten ist, können die Unterstellten, soweit nötig, vom Befehl abweichen. Sie handeln aber weiterhin nach der Absicht des Vorgesetzten und orientieren diesen so bald wie möglich.
1Die Angehörigen der Armee sind entsprechend ihrer militärischen Ausbildung und ihrer Funktion in eine Rangordnung mit verschiedenen Graden eingereiht. 2Bei gleichem Grad wird die Rangordnung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Geburtsdatum bestimmt. 3Kommandoordnung und Rangordnung müssen nicht notwendigerweise übereinstimmen. Ranghöhere können ausnahmsweise Rangtieferen unterstellt sein. 4Ranghöhere, die nicht zugleich Vorgesetzte sind, haben in fremden Kommandobereichen keine Befehlskompetenz. Bei Verstössen gegen die militärische Ordnung sind sie indessen berechtigt und verpflichtet, Befehle zur Wiederherstellung dieser Ordnung zu erteilen. 5Grade der Mannschaft sind:
| Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter.18 |
|---|
6Offiziere und Unteroffiziere bilden das Kader. 7Grade der Unteroffiziere sind:
| Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister | |
|---|---|
| Feldweibel, Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant.19 | Höhere Unteroffiziere |
8Grade der Offiziere sind:
| Leutnant, Oberleutnant | Subalternoffiziere |
|---|---|
| Hauptmann | Hauptleute |
| Major, Oberstleutnant, Oberst | Stabsoffiziere |
| Brigadier, Divisionär, Korpskommandant | Höhere Stabsoffiziere |
| General | Oberbefehlshaber der Armee |
1Die Unteroffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Vorgesetzten. Sie können je nach Grad Gruppen führen, enge Mitarbeiter von Zugführern und Kommandant sein oder in Stäben und als Spezialisten eingesetzt werden.20 2Die Unteroffiziere haben eigene Kompetenz- und Verantwortungsbereiche. Insbesondere obliegt ihnen die Ausbildung an Waffen, Geräten und Fahrzeugen sowie die Erziehung.21 3Angehörige der Mannschaft, die Funktionen von Unteroffizieren ausüben, gehören zum Kader.22
1Die Offiziere tragen die Verantwortung für die Führung, Ausbildung und Erziehung sowie den Einsatz der Verbände.23 2Offiziere führen die Verbände ab Stufe Zug. Sie können in Stäben eingesetzt werden oder als Spezialisten besondere Aufgaben erfüllen. 3Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut und zum Fachoffizier ernannt werden.24
1Die Kommandanten führen die Verbände ab Stufe Einheit im Einsatz und in der Ausbildung. 2Sie sind für die Grund- und Einsatzbereitschaft25ihrer Verbände verantwortlich. 3Sie sorgen für umfassende Information ihrer Unterstellten, auch in Fragen der Sicherheitspolitik und der Landesverteidigung. 4Sie beurteilen die Leistungen von Kader und Mannschaft. 5Sie planen die Nachfolge für Kader und prüfen Kandidaten, die dafür in Frage kommen. 6Sie verfügen über die Disziplinarstrafgewalt. 7Sie erfüllen die mit ihrem Kommando verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben.
1Generalstabsoffiziere, Dienstchefs und andere Führungsgehilfen sind Angehörige der Stäbe. Sie unterstützen ihre Kommandanten bei ihrer Führungsaufgabe. Sie überwachen die Ausführung der Befehle. 2Angehörige der Stäbe erhalten von ihren Kommandanten eigene Kompetenzbereiche. Im Rahmen dieser Bereiche handeln sie selbständig und erlassen die entsprechenden Anordnungen. Sie leiten die Fachausbildung und kontrollieren die fachtechnische und materielle Grund- und Einsatzbereitschaft der Verbände. 3Generalstabsoffiziere leiten die Stabsarbeit in den Stäben der Grossen Verbände.
1Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitär. Das sind Berufs- und Zeitoffiziere, Berufs- und Zeitunteroffiziere sowie Berufs- und Zeitsoldaten. 2Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Erziehung, Führung und Einsatz verwendet. 3In Schulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungs- und Führungsverantwortung. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden. 4Die Offiziere werden vor allem von Berufs- und Zeitoffizieren, die Unteroffiziere und Mannschaften von Berufs- und Zeitunteroffizieren ausgebildet. 5Militärisches Personal, das wie die übrigen Angehörigen der Armee in Stäben und Einheiten eingeteilt ist, leistet dort unter den gleichen Bedingungen Militärdienst wie die übrigen Angehörigen der Armee.
1Die Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel) ist in der Regel die Einsatzgemeinschaft und die militärische Lebensgemeinschaft der Armeeangehörigen. 2Die Einheit besteht gewöhnlich aus mehreren Zügen. Diese sind in Gruppen unterteilt. 3Der Zusammenhalt des Kaders ist für die Einheit von entscheidender Bedeutung.
1Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen.
2Die Wachtmeister sind die Gruppenführer. Sie sind für die Grund- und Einsatzbereitschaft ihrer Gruppe verantwortlich.
3Die Oberwachtmeister sind Zugführer-Stellvertreter.
4Die Feldweibel sind Technische Unteroffiziere und Spezialisten in besonderen Fachdienstbereichen.
5Der Fourier als Einheitsfourier leitet im Auftrag seines Kommandanten den Kommissariatsdienst der Einheit. Er ist insbesondere verantwortlich für:
6Der Hauptfeldweibel als Einheitsfeldweibel leitet im Auftrag seines Kommandanten wichtige Bereiche des Dienstbetriebs. Er ist insbesondere verantwortlich für:
a. die Kontrolle der Bestände;
b. den Inneren Dienst;
c. die Lagerung und den Unterhalt von Material und Munition;
d. die Organisation der Truppenunterkunft.
7Der Adjutantunteroffizier ist der Logistikzugführer oder Unfallpikettzugführer.
8Einheitsfourier, Einheitsfeldweibel und Logistikzugführer beziehungsweise Unfallpikettzugführer sind direkte Mitarbeiter des Einheitskommandanten.
1Die Subalternoffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Offiziere. Sie führen ihren Zug mit unmittelbarer persönlicher Einflussnahme und teilen im Einsatz Belastungen und Gefahren mit ihrer Truppe. 2Sie sind für die Grund- und Einsatzbereitschaft ihrer Züge verantwortlich. 3Sie leiten die Ausbildung und Erziehung in ihren Zügen.26 4Im Auftrag ihres Kommandanten erfüllen sie besondere Aufgaben.
1Der Einheitskommandant führt seine Einheit im Einsatz und in der Ausbildung. 2Er ist für die Grund- und Einsatzbereitschaft seiner Einheit verantwortlich. 3Er fördert und festigt Vertrauen und Zusammengehörigkeit in seiner Einheit und ist für umfassende Information verantwortlich. 4Der Einheitskommandant sorgt für die Angehörigen seiner Einheit. Diese können sich auch ausser Dienst an ihren Kommandanten wenden.
Militärische Ausbildung und Erziehung haben das Ziel, die Angehörigen der Armee auf den Krieg und auf die Bewältigung anderer Krisensituationen vorzubereiten. Ausbildung und Erziehung wirken in der Regel zusammen. Die Ausbildung zielt auf das Erreichen von Fähigkeiten und Fertigkeiten ab. Die Erziehung nimmt Einfluss auf das Verhalten und auf Werthaltungen.27 Die Ausbildung und die Erziehung müssen Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten. Die Anforderungen sind deshalb hoch.28Gelegentlich müssen sie bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Ein hoher Ausbildungsstand und der Erfolg der gemeinsamen Anstrengung fördern das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und in die Zuverlässigkeit von Kameraden und Vorgesetzten. Militärische Ausbildung und Erziehung sind auch Erwachsenenbildung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung von Ausbildern und Auszubildenden. Vorgesetzte und Ausbilder fördern die Bereitschaft zur initiativen Mitarbeit und sorgen für günstige Rahmenbedingungen. Eigenverantwortlichkeit und aktive Mitarbeit der Auszubildenden tragen zum Erfolg bei.29 Militärisches und ziviles Können ergänzen sich gegenseitig. Unsere Milizarmee stützt sich oft auf zivil erworbene Fähigkeiten ihrer Angehörigen; umgekehrt profitieren viele in ihrer zivilen Tätigkeit von Erfahrungen und Kenntnissen aus dem Militärdienst.
Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung ist die Fähigkeit zur Auftragserfüllung im Krieg und in anderen Krisensituationen, auch unter Einsatz des Lebens.
1Die militärische Ausbildung und Erziehung fördern und festigen bei den Angehörigen der Armee:
2Die militärische Ausbildung vermittelt sicheres militärisches Können und Wissen sowie Gewandtheit, auch unter erschwerten Bedingungen.
3Die militärische Erziehung festigt Einstellungen, die für die militärische Gemeinschaft unerlässlich sind, wie:
a. Kameradschaft;
b. Vertrauen in die Führung;
c. Handeln im Sinn des Verbandes.
1Die militärische Ausbildung der einzelnen mündet in die Verbandsausbildung.30Die kleinsten Verbände (Gruppe, Zug und Einheit) sind die eigentlichen Einsatzgemeinschaften. Ihre Aufgaben erfüllen sie im Rahmen grösserer Verbände.
2Die Ausbildung soll einen Verband befähigen:
3In der Verbandsausbildung kommen die Fähigkeiten zum Tragen, die in der Einzelausbildung erworben wurden. Hier ist vor allem das Kader gefordert. Für die Mannschaft ergeben sich deshalb Phasen unterschiedlicher Belastung.
1Militärdienste im Frieden sind grösstenteils Ausbildungsdienste. Zu diesen gehören die Rekrutenschulen, die Kaderschulen, die Wiederholungskurse und die Kaderkurse. 2In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen erhalten Soldaten und Vorgesetzte ihre Grundausbildung. Diese umfasst die Einzelausbildung sowie die Verbandsausbildung der unteren Stufen. 3In den Wiederholungskursen und den Kaderkursen werden die funktionsbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgefrischt und ergänzt. Das Schwergewicht der Wiederholungskurse bilden jedoch Übungen im Verband und die Zusammenarbeit der Fachdienste. Kader und Truppe sollen sich unter möglichst wirklichkeitsnahen Bedingungen bewähren. 4Auch im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst werden die Ausbildung und die Erziehung der einzelnen und der Verbände einsatzbezogen vertieft.31 5In allen Diensten ist die Kaderausbildung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung der Truppe. 6Zu Beginn jedes Dienstes ist eine Identitätskontrolle durchzuführen.32
1In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungs- und Führungsverantwortung. Sie bilden hauptsächlich die Milizkader aus und unterstützen sie bei ihrer Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungstätigkeit während des Praktischen Dienstes. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden. 2In den Wiederholungskursen und Kaderkursen sowie im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst liegt die Gesamtverantwortung beim Truppenkommandanten. Ausbildung und Erziehung sind hier Sache der Milizkader. Diese können durch militärisches Personal und Fachlehrer unterstützt werden.
1Erfolgreiche Ausbildung erfordert klare Zielsetzungen. Diese müssen den Auszubildenden bekannt sein. 2Den Auszubildenden soll für die Erreichung der Ziele möglichst grosse Eigenverantwortung übertragen werden. 3Sicheres Können wird durch intensives Training erreicht. Wo reflexartiges Verhalten erforderlich ist, insbesondere bei der Beherrschung von Waffen und Geräten, braucht es drillmässiges Üben. 4Wer Ausbildungsziele rasch erfüllt, kann als Ausbildungsgehilfe beigezogen werden. 5Wer die Ausbildungsziele im gesetzten Rahmen nicht erreicht, wird durch besondere Massnahmen gefördert. Der Kommandant kann anordnen, dass die Förderung ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit stattfindet.
1Zu den Pflichten der Ausbilder gehören regelmässige Kontrollen des Ausbildungsstandes. Die Vorgesetzten der Ausbilder beurteilen den Ausbildungserfolg aufgrund von Truppenbesuchen und Inspektionen. Bei ungenügenden Resultaten müssen weitere Ausbildungsmassnahmen getroffen werden. 2Die Auszubildenden haben Anrecht auf Beurteilung ihrer Arbeit. Die Ausbilder informieren sie über das Resultat der Ausbildungskontrollen, und zwar nach Möglichkeit im direkten Gespräch. Das Gespräch ist auf Leistungsverbesserung ausgerichtet.
1Truppenbesuche ermöglichen es den vorgesetzten Kommandanten, Eindrücke vom Geist der Truppe, von der Ausbildungsarbeit und vom Dienstbetrieb zu gewinnen und ihr Kader besser kennenzulernen. 2Der Vorgesetzte kann seinen Besuch dem Kommandanten der besuchten Truppe ankündigen. Arbeitspläne für Kader und Truppe sollen aber nicht geändert werden. 3Der Vorgesetzte bespricht seine Feststellungen mit dem besuchten Kommandanten. 4Im Auftrag ihres Kommandanten können Dienstchefs Truppenbesuche durchführen, insbesondere zur Kontrolle der Fachausbildung.
1Mit periodischen Inspektionen überprüfen die vorgesetzten Kommandanten den Ausbildungsstand und die Grund- und Einsatzbereitschaft der Verbände. Die Vorgesetzten können die Inspektion allein durchführen oder einzelne Fachgebiete von ihren Mitarbeitern inspizieren lassen. 2Der Inspektor verfügt über die zu inspizierende Truppe und bestimmt, was inspiziert wird. Er beurteilt die Leistungen und bespricht das Ergebnis der Inspektion mit Kader und Mannschaft.
Das militärische Leben spielt sich in einer Gemeinschaft ab, die nicht frei gewählt werden kann. Es vollzieht sich oft auf engem Raum und in einfachen Verhältnissen. Die Privatsphäre ist eingeschränkt, und für individuelle Gewohnheiten und Wünsche bleibt wenig Platz. Für den militärischen Alltag sind deshalb Regelungen notwendig. Sie verringern Unsicherheiten und Konflikte. Von den Angehörigen der Armee wird erwartet, dass sie sich bewusst in die militärische Gemeinschaft einordnen. Es gilt, persönliche Wünsche zurückzustellen, auf Kameraden Rücksicht zu nehmen und Schwächeren beizustehen. Im Dienstbetrieb sind Pünktlichkeit, Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich. Die Angehörigen der Armee gehen mit dem Material und den Einrichtungen sorgfältig um und verhalten sich umweltbewusst. Der Dienstbetrieb fordert von Kader und Mannschaft diszipliniertes Verhalten. Unerlässlich ist aber auch die Bereitschaft eines jeden, notwendige Arbeiten von sich aus zu erledigen. Je mehr der einzelne selbständig im Sinne des Ganzen handelt, umso weniger sind Anordnungen notwendig. Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist Voraussetzung für eine effiziente Ausbildung und einen erfolgreichen Einsatz.
1Unter Dienstbetrieb versteht man den organisierten Verlauf des täglichen Lebens und der Arbeit in einem militärischen Verband. 2Die Vorschriften für den Dienstbetrieb gelten für den Ausbildungsdienst. Im Friedensförderungs-, im Assistenz- und im Aktivdienst werden sie der jeweiligen Lage angepasst.33
1Die Truppe bezieht Unterkunft in Kasernen, Kantonnementen, unterirdischen Anlagen, Notunterkünften, Biwaks oder bei Einwohnern. 2Kader und Mannschaft werden in der Regel getrennt untergebracht, ebenso Frauen und Männer. 3Die Angehörigen der Armee haben während des Dienstes Anspruch auf Verpflegung. Je nach Lage und Auftrag muss unregelmässige Verpflegung in Kauf genommen werden.
1Der Gemeinschaftsbereich umfasst die von der Truppe benützten Einrichtungen, Gebäude und Örtlichkeiten. 2Der Kommandant kann aus dienstlichen Gründen einen Ausgangsrayon festlegen. Der Ausgangsrayon darf nicht ohne Bewilligung verlassen werden. Im Ausbildungsdienst wird gewöhnlich auf die Festlegung eines Ausgangsrayons verzichtet.
1Mit dem Arbeitsprogramm regelt der Kommandant den Ablauf des Dienstes. 2Das Arbeitsprogramm dient auch der allgemeinen Information der Truppe.
1Zur Entlastung der Arbeitsprogramme und der Tagesbefehle kann der Kommandant eine Allgemeine Tagesordnung erlassen. 2Die Allgemeine Tagesordnung regelt die täglich sich wiederholenden Einzelheiten des Dienstbetriebes wie Arbeitszeiten, Mahlzeiten, Rapporte und Krankenvisite.
1Der Tagesbefehl regelt für den einzelnen Diensttag die Tätigkeiten der Truppe. Er muss allen Angehörigen der betreffenden Formation zugänglich sein. Er soll nur ausnahmsweise abgeändert werden. 2Auf den Tagesbefehl kann verzichtet werden, wenn die Angaben des Arbeitsprogrammes oder der Allgemeinen Tagesordnung genügen und allgemein zugänglich sind.
1Die Dienstzeit umfasst die ganze Dauer eines Militärdienstes. Sie beginnt mit dem Antritt der Einrückungsreise und endet mit dem Abschluss der Entlassungsreise. 2Die Dienstzeit besteht aus Arbeits-, Ruhe- und Freizeit. 3Die Arbeitszeit beginnt in der Regel mit der Tagwache und endet mit dem Hauptverlesen oder dem Abendverlesen. 4Die Ruhezeit dient der Erholung. Sie kann befohlen werden. 5Als Freizeit gelten Ausgang und Urlaub. 6Der Kommandant kann einzelne Angehörige der Einheit zu zusätzlicher, dienstlich notwendiger Arbeit ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit befehlen. Er zieht für solche Arbeiten insbesondere diejenigen heran, die geringer Arbeitsbelastung ausgesetzt waren oder ungenügenden Arbeitseinsatz zeigen.
Das Antrittsverlesen beginnt mit der Bestandeskontrolle. Die einsatzbereite Einheit wird dem Kommandanten gemeldet. Dieser kann die Truppe über Ziele und Ablauf der bevorstehenden Tätigkeiten orientieren.
1Die Retablierung umfasst alle Tätigkeiten, welche die Bereitschaft des Verbandes wiederherstellen.34 2Sie besteht aus Parkdienst und Innerem Dienst. 3Der Einheitskommandant regelt die Verantwortlichkeiten und ordnet Kontrollen an.
1Der Parkdienst umfasst die Wartung der persönlichen Waffe, der Kollektivwaffen, der Munition, der Fahrzeuge und Geräte sowie des übrigen Materials. 2Zum Parkdienst gehören auch die Pflege und die Unterbringung der Armeetiere. 3Der Parkdienst wird durch die Kader kontrolliert.
1Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des persönlich abgegebenen Materials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Unterkunft.35 2Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Einsatzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Materials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbstständig durch.36 3Der Innere Dienst wird vom Hauptfeldweibel geleitet. Für Kontrollen verfügt dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.37
1Das Hauptverlesen bedeutet, dass die Einheit die Tagesarbeit abgeschlossen hat und retabliert ist. Die Einheit tritt, mit Ausnahme der Abkommandierten und Kranken, vollständig an. 2Das Hauptverlesen findet vor dienstfreien Abenden und vor der Entlassung der Einheit in den Allgemeinen Urlaub statt. 3Der Einheitskommandant kann eine andere Form des Abtretens anordnen.
1Der Kommandant legt in der Allgemeinen Tagesordnung oder im Tagesbefehl die Ausgangszeit fest. 2Kader haben in der Regel zeitlich unbeschränkten Ausgang. Einschränkungen und Kontrollen legt der Kommandant fest. 3Die örtliche Polizeistunde ist von allen Angehörigen der Armee einzuhalten. 4Wenn besondere Gründe vorliegen, wie erhöhte Bereitschaft, grosse Anstrengungen der Truppe oder frühe Tagwache, kann der Kommandant den Ausgang zeitlich und örtlich einschränken oder Ruhe befehlen. 5Im Ausgang wird die Ausgangsuniform getragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. 6Im Ausgang ist das Führen von privaten Motorfahrzeugen nicht erlaubt. Der Kommandant kann Ausnahmen bewilligen.
Das Abendverlesen beendet für Rekruten, Soldaten und Gefreite sowie für Obergefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang.38Nach dem Abendverlesen darf die Unterkunft ohne Bewilligung nicht mehr verlassen werden.
1Allgemeiner Urlaub ist die durch den Kommandanten angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen und Absolventinnen eines Ausbildungsdienstes. 2Der persönliche Urlaub ist die vom Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit. 3Der frei wählbare Urlaub ist die allen Dienstleistenden einer Rekrutenschule gewährte und längstens zweimal 24 Stunden pro Dienstleistung dauernde Freizeit.
1Aufgebotene Angehörige der Armee, die einen persönlichen Urlaub benötigen, reichen vor Beginn der Dienstleistung beim Kommandanten ein schriftlich begründetes, mit den nötigen Beweismitteln versehenes und unterschriebenes Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden. 2Der Kommandant bewilligt das Gesuch, wenn die militärischen Leistungen der gesuchstellenden Person und der Dienstbetrieb dies zulassen sowie das private Interesse der gesuchstellenden Person an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.
1Der frei wählbare Urlaub kann als Einzeltage oder zusammenhängend bezogen werden. 2Er ist beim Kommandanten mit einem schriftlichen Gesuch zu beantragen. 3Eine Begründung ist nicht erforderlich. 4Der Kommandant bewilligt das Gesuch, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. 5Entlassung und Einrücken erfolgen innerhalb des Urlaubs.
1Bei der Entlassung in den Urlaub und beim Einrücken aus dem Urlaub ist die Ausgangsuniform zu tragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. Im Urlaub sind Zivilkleider erlaubt. Das Umziehen in der Öffentlichkeit ist verboten. 2Das Kommando Ausbildung erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der allgemeinen Urlaube und sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.
1In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger, an den Sozialdienst der Armee, an den Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee oder an die Vertrauensstelle der Armee wenden.39 2Bei Bedarf werden Angehörige der Armee seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten oder betreut. 3Die Personen und Stellen nach Absatz 1 vermitteln eine solche Beratung und Betreuung durch entsprechende Fachleute.40 4In Not und Bedrängnis stehen die Angehörigen der Armee einander kameradschaftlich bei.
Die Vorgesetzten bedienen sich wenn immer möglich der Muttersprache der Unterstellten. Bei gemischtsprachigen Verbänden brauchen sie die Schrift- beziehungsweise Hochsprache.
1Die Uniform ist Ausdruck der Zugehörigkeit zur Armee. Wer die Uniform trägt, repräsentiert die Truppe und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten verpflichtet. Insbesondere sind die Haare sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare sowie Schmuck und Piercings dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht gefährden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)41kann die Einzelheiten zum Erscheinungsbild in Uniform festlegen.42 2Truppengattungen, Dienstzweige und Verbände haben besondere Kennzeichen. 3Uniformstücke, Abzeichen und Gegenstände, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nicht getragen werden. 4Das VBS regelt das Tragen der Uniform ausserhalb der Dienstzeit.43
1Die militärischen Formen sind Ausdruck der Zusammengehörigkeit und der militärischen Ordnung.
2Wer Ranghöhere oder Vorgesetzte anspricht oder von diesen angesprochen wird, grüsst und meldet sich an. Wenn beide einander mit Namen kennen, genügt der militärische Gruss.
3Ausserdem grüssen sich Angehörige der Armee in Situationen, in welchen das Grüssen auch im zivilen Leben üblich ist.
4Geschlossene Verbände grüssen Ranghöhere und Vorgesetzte. Verbände und Einrichtungen werden den Vorgesetzten und den Kontrollorganen gemeldet.
5Für die einzelnen Angehörigen der Armee besteht Grusspflicht:
6Bei besonderen Anlässen wie offiziellen Feiern, internationalen Wettkämpfen und Empfängen können die militärischen Formen besonders geregelt werden.
7Wo Bestimmungen für militärische Formen fehlen, gelten die Regeln der zivilen Höflichkeit.
Der Zusammenhalt der Angehörigen eines Verbandes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die militärischen Aufgaben und Gefahren gemeistert werden können. Militärische Symbole und Feiern sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl festigen und nach innen und aussen zum Ausdruck bringen.
1Das Feldzeichen, die Fahne oder Standarte eines Verbandes, ist Zeichen für den Verband als Schicksalsgemeinschaft. Das Feldzeichen symbolisiert zudem die Eidgenossenschaft und das, was es zu beschützen und zu verteidigen gilt. 2Die Verbände übernehmen ihr Feldzeichen nach dem Einrücken und geben es vor der Entlassung wieder ab. 3Bei wichtigen Anlässen wird das Feldzeichen vom Fähnrich mitgeführt. Es repräsentiert den Verband. 4Der Stabsadjutant des Bataillons- beziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.44
1Militärische Feiern werden würdig, aber schlicht gestaltet. Sie dokumentieren nach innen und aussen den Zusammenhalt der Truppe. 2Von besonderer Bedeutung sind die Übernahme und die Abgabe des Feldzeichens, die Beförderungsfeiern sowie im Aktivdienst die Vereidigung. Aus besonderem Anlass können auch andere militärische Feiern durchgeführt werden. 3Militärische Veranstaltungen wie Besuchstage und Defilees halten sich in einfachem und zweckmässigem Rahmen.
Angehörige der Armee sind im Militärdienst mit ungewohnten Anforderungen konfrontiert, und sie haben ungewohnte Pflichten zu erfüllen. Im militärischen Einsatz, insbesondere im Kampf, kommen Angehörige der Armee in Grenzsituationen: Sie sind durch fremde Gewalt an Leib und Leben bedroht; sie müssen aber auch selbst Gewalt anwenden. Solche Gewaltanwendung wird nur aus der Notwendigkeit gerechtfertigt, Bedrohung abzuwenden. In den Ausbildungsdiensten und im Einsatz wird deshalb so weit wie möglich dem Bedürfnis nach religiösem Beistand Rechnung getragen. Dabei ist es eine Forderung des Rechtsstaats und ein Gebot der Kameradschaft, dass Angehörige der Armee anderen in Glaubensfragen mit dem gleichen Respekt begegnen, den sie für sich selbst erwarten.
1Angehörige der Armee respektieren den Glauben anderer Personen. Sie vermeiden alles, was die religiösen Gefühle der Kameraden oder der Bevölkerung verletzt. 2An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen nimmt die Truppe Rücksicht auf die Sonntagsruhe der Bevölkerung. Im Einsatz gilt dies, soweit es Auftrag und Lage gestatten.
1Die Angehörigen der Armee haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung.45 2Die seelsorgerische Betreuung liegt in der Verantwortung der Armeeseelsorger. Die Angehörigen der Armee aller Konfessionen und Religionen sowie Konfessionslose können sich direkt an sie wenden.46 3Die Armeeseelsorger beraten die Kommandanten in Fragen der seelsorgerischen Betreuung. Sie üben ihre seelsorgerische Tätigkeit ohne Einmischung der Truppenvorgesetzten aus. 4In Not und Bedrängnis stehen die Angehörigen der Armee einander kameradschaftlich bei.
1An Dienstsonntagen und an kirchlichen Feiertagen oder an deren Vortag kann die Truppe eigene Gottesdienste halten. Diese Truppengottesdienste werden von den Armeeseelsorgern durchgeführt, entweder gemeinsam oder nach Konfessionen getrennt.47 2Wenn an diesen Tagen kein Truppengottesdienst stattfindet, ist Gelegenheit zum Besuch eines zivilen Gottesdienstes zu geben, soweit es der Dienstbetrieb zulässt. 3Die Truppe kann auch während der Woche Gottesdienste durchführen, vor allem bei Dienstleistungen ohne Dienstsonntage. 4Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilligung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unterkunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivilen Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden.
1Angehörige der Armee, die im Dienst verstorben sind, werden militärisch bestattet, wenn dies ihrem letzten Willen entspricht. Kann der letzte Wille nicht festgestellt werden, entscheiden die Angehörigen. 2Bei der Gestaltung der militärischen Bestattung werden die Wünsche der Angehörigen und die örtlichen Gepflogenheiten berücksichtigt. 3Für Kriegszeiten gelten besondere Vorschriften.
1Wer infolge von Kriegsereignissen oder anderen ausserordentlichen Umständen verhindert ist, ein ordentliches Testament zu errichten, hat das Recht, ein Nottestament zu errichten. Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches48(Art. 503, 506–508) wieder.49 2Das Nottestament wird mündlich vor zwei Zeugen errichtet. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten sowie der Ehegatte des Erblassers können nicht als Zeugen mitwirken. Die Zeugen, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister sowie die Ehegatten aller dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden. 3Die Zeugen legen das Nottestament schriftlich und unterschrieben umgehend bei einer Gerichtsbehörde nieder oder übergeben es einem Offizier mit mindestens Hauptmannsgrad. 4Wird es nachträglich möglich, ein ordentliches Testament zu errichten, so verliert das Nottestament seine Gültigkeit 14 Tage nach diesem Zeitpunkt. 5Die Kommandanten orientieren die Angehörigen der Armee rechtzeitig über die einschlägigen Bestimmungen.
Im militärischen Kampf wendet die Armee Gewalt gegen feindliche Militärpersonen und feindliche Truppenverbände an. Das Kriegsvölkerrecht erlaubt dabei grundsätzlich, den militärischen Gegner zu vernichten. Von dieser eigentlichen militärischen Gewaltanwendung sind die polizeilichen Zwangsmassnahmen klar zu unterscheiden. Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind keine Kampfhandlungen. Ihre Anwendung muss möglichst schonend erfolgen. Gewalt ist hier nur so weit erlaubt, wie es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen. Bei der Anwendung polizeilicher Zwangsmassnahmen und beim Wachtdienst muss von Fall zu Fall über die Anwendung von Gewalt entschieden werden. Diese Entscheidungen verlangen ein genaues Abwägen der Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Bei Aufgaben im Bereich von Polizeibefugnissen und Wachtdienst ist der einzelne Angehörige der Armee häufig auf sich allein angewiesen. Er trägt deshalb bei diesen Aufgaben eine besonders grosse Verantwortung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Truppe die notwendigen Polizeibefugnisse zu. Diese werden in der Verordnung vom 26. Oktober 199450über die Polizeibefugnisse der Armee geregelt.
Polizeiliche Zwangsmassnahmen dienen dem Schutz von Personen, Sachen und Rechten. Sie dürfen nur so weit angewendet werden, wie es die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigt.
Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:51
Die Wache schützt die Truppe, ihr Material, ihre Einrichtungen und ihre Anlagen vor Angriffen und Störungen. Im Rahmen eines Einsatzes der Armee kann eine Wache mit dem Schutz von zivilen Personen und Objekten beauftragt werden.
1Die Wache ist ein militärisches Polizeiorgan. Es stehen ihr die Polizeibefugnisse der Truppe zu. Ihren Anordnungen hat jedermann Folge zu leisten. 2Die Wache ist dem Kommandanten, der den Einsatzbefehl für den Wachtdienst erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anordnung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkommandanten Befehle entgegen.54 3Der Wachtdienst wird in der Regel mit der Schusswaffe und Kampfmunition geleistet. Das VBS regelt die Einzelheiten.
1Der Einsatzbefehl für den Wachtdienst regelt im Einzelnen den Auftrag, die Rechte und Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch sowie den Einsatz von Zwangsmitteln unterhalb des Schusswaffengebrauchs auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften. 2Die Angehörigen der Wache werden vor Antritt des Wachtdienstes über den Einsatzbefehl für den Wachtdienst instruiert. 3Jeder Angehörige der Wache ist verpflichtet, den Einsatzbefehl für den Wachtdienst zu kennen und zu befolgen. Bei Unklarheiten verlangt er vor dem Antritt zum Dienst die nötigen Erläuterungen.
1An Wachen werden hohe Anforderungen gestellt. Jeder Angehörige der Wache ist persönlich verantwortlich für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe. 2Im Wachtdienst übernehmen wenige Angehörige der Armee die Verantwortung für die Sicherheit von vielen. Deshalb ist der Wachtdienst eine militärische Aufgabe von besonderem Gewicht. Wachtvergehen wiegen besonders schwer.
Die Schweiz gewährt als Rechtsstaat ihren Bürgerinnen und Bürgern umfassende Grund- und Freiheitsrechte, die die individuelle Entfaltung ermöglichen. Diese Rechte und Freiheiten zu verteidigen, ist eine wichtige Aufgabe unserer Milizarmee. Die Armee kann nur dann glaubwürdig und erfolgreich sein, wenn alle Angehörigen der Armee ihre militärische Pflichten erfüllen. Mit den Ansprüchen des zivilen Lebens lässt sich die militärische Pflichterfüllung aber oft nicht in Einklang bringen. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Gehorsamspflicht und bei der Pflicht, im Ernstfall den Auftrag unter Einsatz des Lebens zu erfüllen. Dienst leisten heisst deshalb auch: zugunsten der Gemeinschaft und der gemeinsamen Zielsetzung Einschränkungen der persönlichen Rechte in Kauf nehmen. Allerdings sind die Angehörigen der Armee immer auch Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Anspruch darauf haben, dass ihre Grundrechte so weit wie möglich respektiert werden. Die unvermeidliche Einschränkung ihrer Rechte darf deshalb nur so weit gehen, wie es der Auftrag der Armee, des Verbandes und des einzelnen erfordert. Dienstpflicht bedeutet aber nicht nur, dass die Rechte eingeschränkt werden. Den Angehörigen der Armee werden auch einige besondere Rechte gewährt. Überdies geniessen sie einen Rechtsschutz, der ihnen die Möglichkeit gibt, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in ihre Rechte zu wehren.
1Die Angehörigen der Armee haben die Pflicht, der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dienen und ihre Verfassung zu achten. Sie haben die Pflicht, ihre Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen und mit den anderen Angehörigen der Armee in Kameradschaft zusammenzuarbeiten. Sie sind verpflichtet, die dienstlich notwendigen Risiken und Gefahren auf sich zu nehmen. 2Im Aktivdienst bekräftigen die Angehörigen der Armee diese Grundpflicht mit dem Eid oder dem Gelübde. 3Jeder Angehörige der Armee hat die Pflicht, die Menschenrechte und die Würde der Menschen in ihrer Vielfalt und ohne Diskriminierung zu achten. Niemand darf insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Sprache, des Alters, der Religion, der sexuellen Orientierung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der sozialen Herkunft, des Lebensstils oder einer Behinderung nachteilig behandelt werden.55
1Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften des Kriegsvölkerrechts befolgen.
2Grundgedanke des Kriegsvölkerrechts ist es, Opfer, Wehrlose und Unbeteiligte sowie anerkannte Kulturgüter zu schützen und die kriegerische Gewaltanwendung zu begrenzen. Es darf nur angegriffen oder zerstört werden, was mit der Verfolgung von militärischen Zielen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Angriff und Zerstörung dürfen nicht weiter gehen, als dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.
3Es ist insbesondere verboten, folgende Personen anzugreifen:
4Die Angehörigen der Armee müssen sich durch das Tragen der Uniform als Soldaten zu erkennen geben.
1Die Vorgesetzten haben die Pflicht, ihre Unterstellten zu führen. Sie planen, treffen Entscheidungen, erteilen Aufträge und überwachen deren Erfüllung. Sie tragen die Verantwortung für ihre Führungsaufgaben. 2Sie setzen sich für das Wohl ihrer Unterstellten ein. 3Sie erteilen keine Befehle, die darauf abzielen, die Menschenwürde zu verletzen.
1Die Angehörigen der Armee sind ihren Vorgesetzten und anderen Befehlsbefugten in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. Sie müssen deren Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und zeitgerecht ausführen. 2Unterstellte führen einen Befehl nicht aus, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist. Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden sie zur Rechenschaft gezogen.
Die Angehörigen der Armee haben sich zum Zweck der Identitätskontrolle zu Beginn jedes Dienstes mit dem Marschbefehl, dem Dienstbüchlein, der Erkennungsmarke und einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) auszuweisen.
Die Angehörigen der Armee beachten und befolgen die für sie geltenden Reglemente und Dienstvorschriften.
Die Angehörigen der Armee arbeiten kameradschaftlich zusammen. Sie respektieren gegenseitig Persönlichkeit und Eigentum und stehen einander in Not und Gefahr bei. Die Kameradschaftspflicht besteht unabhängig vom militärischen Grad, von politischer oder religiöser Überzeugung, von Alter, Geschlecht, Sprache, Herkunft und Hautfarbe.
1Wer aufgrund seiner Funktion oder seines Einsatzes Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten anderer Personen erlangt, ist zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf von diesen Kenntnissen nur Gebrauch oder Mitteilung machen, soweit es für den Auftrag unentbehrlich ist, wenn gesetzliche Auskunftspflichten bestehen oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 2Seelsorger, Ärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige der Militärjustiz sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Auch das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste der Armee und die Militärrichter unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist zu achten.
1Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM, VERTRAULICH oder INTERN) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienstpflicht.56 2Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheitsprüfung bestanden hat.57Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert. 3Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen.
1Die Armee benötigt zur Erfüllung ihres Auftrags eine ausreichende Zahl geeigneter Unteroffiziere und Offiziere. Deshalb können Angehörige der Armee zu einem bestimmten Grad oder einer Funktion verpflichtet werden. Sie müssen die entsprechenden Dienste leisten und die mit Grad oder Funktion verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben erfüllen. 2Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden (Fachoffiziere).58Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
1Die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sind Eigentum des Bundes. 2Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem übrigen Armeematerial, der Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.59 3Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen. Das Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.60 4Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden. 5Für die ausserdienstliche Benützung von Ausrüstungsgegenständen erlässt das VBS besondere Regelungen. 6Das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das VBS bestimmt die Ausnahmen. 7Es ist verboten, Ausrüstungsgegenstände zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten.
1Die Haftung für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Absätze fassen die Hauptpunkte zusammen. 2Wer durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten dem Bund einen Schaden zufügt, muss für den Schaden aufkommen. 3Der Angehörige der Armee haftet für Verlust und Beschädigung seiner persönlichen Ausrüstung und des Materials, das ihm im Dienst anvertraut wird. Von dieser Haftung kann er sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat. 4Die Formationen haften für Verlust und Beschädigung des ihnen übergebenen Materials, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Für die Deckung solcher Schäden kann ein Soldabzug vorgenommen werden. Die Formation haftet nicht, wenn sie nachweist, dass keiner ihrer Angehörigen den Schaden verschuldet hat. 5Wenn ein Angehöriger der Armee bei einer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt, so haftet der Bund für den Schaden. Der Geschädigte kann den Angehörigen der Armee nicht direkt belangen. Der Bund kann aber auf den Angehörigen der Armee zurückgreifen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 6Die Angehörigen der Armee müssen Schäden an ihrem persönlichen Eigentum grundsätzlich selbst tragen. Entsteht der Schaden an ihrem persönlichen Eigentum jedoch durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls, so richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus.
1Die Angehörigen der Armee halten sich körperlich fit. Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eigenen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintrittsmusterung zu erfolgen.61 2Die Angehörigen der Armee müssen sich allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und anderen Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von übertragbaren oder bösartigen Krankheiten vornehmen lassen. 3Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192762bestraft.63
1Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.64 2Das Aufgebot zu Nachschiesskursen erfolgt über Aufgebotsplakate. Es werden keine Marschbefehle versandt. 3Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu melden.65Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins. 4Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreiskommando zu richten.66 5Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Auskunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.67
1Angehörige des Kaders sind verpflichtet, die vom Kommandanten verlangten Dienstvorbereitungen zu leisten. Sie müssen ihre Aufgaben von Dienstbeginn an erfüllen können. 2Die Kommandanten können Angehörige der Truppe vor dem Einrücken oder nach der Entlassung zu Arbeiten aufbieten, die zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Dienstes nötig sind. Angehörige der Armee müssen ihrem Kommandanten auf Verlangen auch ausser Dienst in fachtechnischen oder administrativen Angelegenheiten des eigenen Verbandes behilflich sein.
1Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können. 2Die Angehörigen der Armee können zum Assistenzdienst oder Aktivdienst aufgeboten werden. Das Aufgebot erfolgt durch persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen auf andere geeignete Weise, zum Beispiel über Massenmedien. 3Bei einem Aufgebot zum Aktivdienst sind grundsätzlich alle Angehörigen eines aufgebotenen Verbandes einrückungspflichtig. Die einzelnen Angehörigen der Armee erkundigen sich im Zweifelsfall bei der Militärbehörde. Wer vom Ausbildungsdienst befreit ist, ist nicht ohne weiteres auch vom Aktivdienst befreit. 4Ein einmal ausgelöstes Aufgebot zum Aktivdienst wird nie rückgängig gemacht. 5Vorsorglich können Angehörige der Armee oder ganze Formationen auf Pikett gestellt werden. In diesem Fall müssen sie im Hinblick auf das Einrücken besondere Massnahmen treffen. Entsprechende Weisungen erhalten sie schriftlich.
1Angehörige der Armee, die ihre Pflichten nicht erfüllen, machen sich strafbar. Zur Rechenschaft gezogen wird insbesondere, wer einen Befehl oder eine Vorschrift missachtet oder den militärischen Betrieb mutwillig stört. 2Gemeinsame Gehorsamsverweigerung wird besonders streng bestraft. Wer davon Kenntnis erhält, dass Angehörige der Armee den Gehorsam verweigern oder zu verweigern beabsichtigen, ist verpflichtet, dies dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
1Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. Das gilt insbesondere für den Schutz der Persönlichkeit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Ausübung politischer Rechte. 2Die Grund- und Freiheitsrechte erfahren im Militärdienst aber Einschränkungen. Diese Einschränkungen dürfen nur so weit gehen, wie die Erfüllung des Auftrags der Armee, der Truppe und des einzelnen Angehörigen der Armee es verlangt.
1Die Angehörigen der Armee haben auch im Militärdienst Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und auf grösstmögliche Wahrung ihrer Privatsphäre. 2Personendaten über Angehörige der Armee dürfen nur bearbeitet werden, soweit es die Militärgesetzgebung vorsieht. Die Angehörigen der Armee sind grundsätzlich berechtigt, in die sie betreffenden Daten Einsicht zu nehmen. 3Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf vertrauliche Behandlung der Personendaten, die im Personal-Informations-System der Armee, im Dienstbüchlein oder in anderen militärischen Akten geführt werden. Insbesondere besteht das Recht auf vertrauliche Behandlung von Daten, die aus Urteilen und Verfügungen von zivilen oder militärischen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Kommandostellen stammen. 4Die Angehörigen der Armee haben Anspruch darauf, dass das Postgeheimnis gewahrt wird und dass Ärzte und ihre Mitarbeiter sowie Seelsorger ihr Berufsgeheimnis wahren. Sie haben Anspruch darauf, dass das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste über persönliche Daten Verschwiegenheit wahrt. 5Die persönlichen Behältnisse und Gepäckstücke der Angehörigen der Armee werden respektiert. In begründeten Fällen können jedoch Kontrollen durchgeführt werden, nach Möglichkeit in Anwesenheit des Betroffenen.
1Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist gewährleistet. Ihre Ausübung entbindet jedoch nicht von den dienstlichen Pflichten, und sie darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Angehörige der Armee dürfen andere Angehörige der Armee oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen. Sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören. 2Während des Dienstes haben die Angehörigen der Armee das Recht, einen Gottesdienst zu besuchen, soweit es die dienstlichen Aufträge zulassen. Der Entscheid ist Sache des Kommandanten. 3Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilligung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unterkunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivilen Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden.
1Die Angehörigen der Armee können auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.
2Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.68
3Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:
4.69
1Angehörige der Armee, die ein öffentliches Amt bekleiden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für die Vornahme von Amtshandlungen Urlaub, wenn es der Dienst gestattet. 2Mitglieder kantonaler Parlamente und Regierungen haben im Ausbildungsdienst für die Teilnahme an Ratssitzungen grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. 3Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.70
1Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:
2Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz).
1Die Angehörigen der Armee haben das Recht, ihren Vorgesetzten Anregungen zum Dienst zu unterbreiten. Diese können zum Beispiel die Ausbildung, den Dienstbetrieb, das Material oder die Waffen betreffen. Sie können sich auch auf Stimmungen in der Truppe beziehen. 2Der Vorgesetzte orientiert den betreffenden Angehörigen der Armee darüber, wie er diese Anregung behandeln will, und über das Ergebnis. 3Der Vorgesetzte leitet Anregungen, die seine Zuständigkeit überschreiten, auf dem Dienstweg weiter.
1Angehörige der Armee, die Hilfe benötigen, werden seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten und betreut. Der Sozialdienst der Armee bietet insbesondere bei persönlichen und finanziellen Problemen Unterstützung an. 2In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger, an den Sozialdienst der Armee, an den Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee oder an die Vertrauensstelle der Armee wenden.71
1Die Vertrauensstelle der Armee berät Angehörige der Armee bei Problemen im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit den Personen und Stellen nach Ziffer 100 Absatz 2. 2Sie übt ihre Funktion unabhängig aus und ist weisungsungebunden. Sie behandelt alle Anfragen vertraulich. 3Sie kann Rücksprache mit beteiligten Personen sowie mit den zuständigen Stellen der Armee, der Militärverwaltung oder des VBS nehmen und diesen Empfehlungen abgeben. Rücksprache und Empfehlungen erfolgen in anonymisierter Form, ausser es liegt das schriftliche Einverständnis des Ratsuchenden vor.
1Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung. 2Die Angehörigen der Armee erhalten ihre Ausrüstung unentgeltlich vom Bund. 3Angehörige der Armee erhalten bei besoldeter Dienstleistung eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, den sie durch die Dienstleistung in Kauf nehmen müssen. Ansätze und Bemessung richten sich nach der Erwerbsersatzordnung. 4Bei Krankheiten und Unfällen, die während der Dienstzeit verursacht wurden, haben Angehörige der Armee Anspruch auf die Leistungen der Militärversicherung. 5Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulasten des Bundes.72 6Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.73 7In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.
Ist ein Angehöriger der Armee der Überzeugung, es sei ihm Unrecht getan worden, so soll er vorerst versuchen, die Angelegenheit in einer persönlichen Unterredung mit ihrem Urheber zu bereinigen.
1Kommt die persönliche Unterredung nicht zustande oder führt sie nicht zu einem befriedigenden Ergebnis, so kann der Angehörige der Armee die Angelegenheit in einer persönlichen Aussprache seinem Kommandanten vortragen. 2Der Angehörige der Armee wendet sich an seinen unmittelbar vorgesetzten Kommandanten. Ist dieser der Urheber der Angelegenheit, so wendet sich der Angehörige der Armee an den nächsthöheren Vorgesetzten. 3Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich. Wenn nötig nimmt er weitere Abklärungen vor. Er teilt dem Angehörigen der Armee mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will.
1Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
2Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:
3Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 36 und 37 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.
4Eine Dienstbeschwerde ist unzulässig gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen. Gegen solche Entscheide kann bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden.
1Die Dienstbeschwerde wird beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten oder, wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, bei dieser Behörde eingereicht. Ist der Empfänger für die Behandlung nicht zuständig, so leitet er die Dienstbeschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. 2Über die Dienstbeschwerde entscheidet der unmittelbar vorgesetzte Kommandant desjenigen Angehörigen der Armee, gegen den sich die Beschwerde richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so ist der gemeinsame vorgesetzte Kommandant zuständig. Wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, so entscheidet die vorgesetzte Behörde. 3Wenn die Beschwerdeinstanz an der angefochtenen Anordnung mitgewirkt hat oder in der Sache befangen ist, so leitet sie die Dienstbeschwerde zum Entscheid an die nächsthöhere Stelle weiter. Dienstbeschwerden gegen genehmigungsbedürftige Anordnungen werden von der vorgesetzten Stelle der Genehmigungsinstanz entschieden. Das Beschwerdeverfahren wird erst nach der Genehmigung durchgeführt. 4Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden von der gemeinsamen vorgesetzten Stelle entschieden.
1Während der Dienstzeit müssen Dienstbeschwerden innert fünf, ausserhalb der Dienstzeit innert zehn Tagen ab Kenntnis der Anordnung oder des Vorfalls eingereicht werden. 2Hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist um eine persönliche Aussprache mit dem Kommandanten ersucht, so beginnt die Frist nach der Aussprache neu zu laufen. 3Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem diese zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. 4Die Frist ist eingehalten, wenn die Dienstbeschwerde spätestens am letzten Tag bei der Kommandostelle des Empfängers abgegeben oder dem Wachtkommandanten oder der Schweizerischen Post übergeben wird. 5Kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Dienstbeschwerde fristgerecht einzureichen, so kann er trotz Verspätung noch innerhalb von fünf beziehungsweise von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses eine Dienstbeschwerde einreichen.
1Die Dienstbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Anordnung bleibt bis zum Beschwerdeentscheid gültig und wirksam. Wenn die Dienstbeschwerde aber offensichtlich begründet ist, so kann die Beschwerdeinstanz die Wirkung der angefochtenen Anordnung aufschieben. 2Wer Dienstbeschwerde erhebt oder einen Beschwerdeentscheid anficht, darf deswegen weder bestraft noch sonst benachteiligt werden.
1Die Beschwerdeinstanz oder ein beauftragter Offizier hört den Beschwerdeführer und seinen Beschwerdegegner an und klärt die Vorkommnisse ab. Ausser Dienst kann die Anhörung durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden. 2Beschwerdeführer und Beschwerdegegner können zu den Ergebnissen der Abklärung Stellung nehmen und weitere Abklärungen beantragen, und sie können alle Beschwerdeakten einsehen, bevor der Entscheid gefällt wird. 3Der Beschwerdeführer kann einen Beistand beiziehen oder sich vertreten lassen, soweit dies das Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert. 4Über Dienstbeschwerden, die im Dienst eingereicht werden, soll wenn immer möglich innert fünf Tagen, über alle anderen innert Monatsfrist entschieden werden. 5Der Entscheid über die Dienstbeschwerde muss kurz begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Im Beschwerdeentscheid muss angegeben werden, wo und innert welcher Frist er angefochten werden kann. 6Wird die Dienstbeschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen, so trifft die Beschwerdeinstanz die erforderlichen Massnahmen. Sie kann Anordnungen aufheben oder ändern und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. Lässt sich ein zu Recht beanstandeter Sachverhalt nicht mehr ändern, so muss mindestens festgestellt werden, dass die Dienstbeschwerde berechtigt war, um dem Beschwerdeführer Genugtuung zu erteilen. 7Das Dienstbeschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
1Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten werden. Das VBS entscheidet endgültig. 2Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.75 3Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen. 4Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.
In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen. Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammenhang haben. Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet werden können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verfehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt. Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest.76 Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.77 .78
Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 197979wird aufgehoben.
Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz)
Ziel der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist es, Feindseligkeiten zwischen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Beiträge zur militärischen Friedensförderung erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien. Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Friedenssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen. Grundlage für einen Einsatz im Rahmen der Beiträge zur militärischen Friedensförderung ist das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für die militärische Friedensförderung ist freiwillig. Wer sich für einen Friedensförderungsdienst bewirbt, kann für eine allgemeine und eine funktionsbezogene Eignungsabklärung aufgenommen werden. Wer den Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hat, kann für einen Einsatz ausgebildet werden. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt.
1Das Dienstreglement gilt sinngemäss im Friedensförderungsdienst als verbindliche Weisung, soweit es den Vorschriften der internationalen Partnerorganisation, dem Status der eingesetzten Personen und dem Einsatzmandat nicht widerspricht.
2Im Friedensförderungsdienst gilt das Dienstreglement während der ganzen Dienstzeit (Dauer des Dienstverhältnisses). Ausgenommen sind Ferien und festgelegte Freitage ausserhalb des Einsatzgebiets, vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 2.
1Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen.
2Wer Friedensförderungsdienst leistet, ist Angehöriger der Armee.
Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.
Die Vorschriften für den Dienstbetrieb werden im Friedensförderungsdienst der jeweiligen Lage im Einsatzgebiet angepasst.
1Über eine Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Operationen entscheidet der Bundesrat. Er trägt die mit diesem Entscheid verbundene Verantwortung.
2Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das VBS verantwortlich.
3Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird ein schweizerischer Kontingentskommandant oder ein oberster nationaler Vertreter (Senior National Representative) ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt.
4Innerhalb eines schweizerischen Kontingents tragen ausschliesslich die schweizerischen Kader Befehlskompetenz und Führungsverantwortung.
5Wer zu einem Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen aufgeboten wird, muss die Vereinbarung der Schweiz mit der internationalen Organisation sowie die Weisungen der vorgesetzten Stelle in der Schweiz befolgen.
1Die Ausbildung erfolgt einsatzbezogen.
2Die Ausbildung baut in der Regel auf der militärischen Grundausbildung auf und berücksichtigt die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
3Die Ausbildung erfolgt in der Schweiz oder für besondere Bedürfnisse im Ausland. Sie wird im Einsatzgebiet weitergeführt.
1Das VBS bestimmt die Uniform für einen Einsatz.
2Es dürfen nur Abzeichen getragen werden, die vom VBS bestimmt worden sind.
3Aussehen und Auftreten der Kontingentsangehörigen sind der Würde und Verantwortung der Funktion anzupassen. Männliches Personal trägt die Haare kurz.
1Im Friedensförderungsdienst wird vorbildliches Verhalten gefordert. Insbesondere sind andere Lebens- und Umgangsformen zu respektieren.
2Öffentliche Meinungsäusserungen über politische, religiöse oder gesellschaftliche Verhältnisse im Einsatzgebiet sind während der ganzen Dauer des Einsatzes zu unterlassen. Über Ausnahmen entscheidet das VBS. Der Anstellungsvertrag regelt allfällige Verschwiegenheitspflichten über die Dauer des Einsatzes hinaus.
1Während des Ausbildungskurses gelten als Freizeit der Ausgang, der Urlaub, festgelegte Freitage und Ferien.
2Der Kontingentskommandant beziehungsweise der oberste nationale Vertreter legt den zeitlichen und örtlichen Rahmen für den Ausgang und den Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und im Urlaub Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicherheitsgründen kann er besondere Massnahmen anordnen.
3Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von Dienstfahrzeugen während der festgelegten Freitage und der Ferien.
4Während des Einsatzes gibt es keinen Ausgang oder Urlaub. Die Freizeit ergibt sich aus der arbeitsfreien Zeit gemäss der Verordnung vom 2. Dezember 200580über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und den Befehlen für den Dienstbetrieb.
1Wer im Friedensförderungsdienst eingesetzt wird, erhält von der internationalen Organisation eine Identitätskarte. Dieses Dokument muss jederzeit mitgeführt werden.
2Die Kontingentsangehörigen tragen überdies ihren gültigen schweizerischen zivilen Identitätsausweis und die Erkennungsmarke auf sich.
Vor der Verlegung ins Einsatzgebiet übernimmt das Kontingent ein Feldzeichen. Nach Beendigung des Einsatzes wird das Feldzeichen zurückgegeben.
Das VBS legt fest, welche persönlichen Güter bei einem Einsatz ein- bzw. ausgeführt werden dürfen, und regelt deren Transport.
Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DRA) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
SR 510.10 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
SR 101 ↩
Fassung des Einleitungsteils gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung der letzten Zeile gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung der Sätze gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 451). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 451). ↩
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
SR 210 ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
SR 510.32 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
SR 321.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971). ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 451). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729). ↩
[AS 1980 16, 1995 170Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994] ↩
SR 172.220.111.9 ↩