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510.419•Verordnung über die Abgabe von technischem Material und von besonderen Fahrzeugen des Sicherheitsdienstes der Armee an Dritte
510.419Departmental Ordinance01.07.1994
vom 1. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 1994)
Das Eidgenössische Militärdepartement,
gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes1
und Artikel 10 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Mai 19712
über den Sicherheitsdienst der Armee,
verordnet:
Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 30. September 19914über die Abgabe von technischem Material an Dritte wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
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