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510.725•Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst
510.725Federal Council Ordinance01.01.1987
vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19691über die
Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung,
verordnet:
Das Bundesamt für Strassen5koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen.
Das für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwischen militärischen und zivilen Behörden.
Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 20176über die Militärdienstpflicht.
Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt.
Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung.
Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 19757über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
[AS 1970 345.AS 2003 187Anhang Ziff. I 27]. ↩
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008(AS 2007 5957). ↩
SR 741.272 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3023). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 512.21 ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
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