Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst

510.725Federal Council Ordinance01.01.1987

vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19691über die
Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
  1. Der Strassenunterhalt im aktiven Dienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Betrieb und alle Unterhaltsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs für die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung erforderlich sind.
  2. Für die Dauer einer Kriegsmobilmachung gelten die entsprechenden Vorschriften des Generalstabschefs.
Art. 2 Zuständigkeit
  1. Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.2
  2. Der Bund koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen nach den Artikeln 5 ff.
Art. 3 Zusammenarbeit
  1. Alle zivilen und militärischen Stellen, die den Strassenunterhalt im aktiven Dienst planen, vorbereiten oder durchführen, arbeiten zusammen.
  2. Sie unterstützen sich gegenseitig mit Personal, Fahrzeugen und Geräten.
Art. 4 Offenzuhaltende Strassen
  1. Die für die Gesamtverteidigung notwendigen Strassen erster Priorität sind in den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19913aufgeführt und in der Strassenkarte der Schweiz 1:200 000 orange (Autobahnen und Autostrassen), rot (Hauptstrassen als Durchgangsstrassen) und gelb (Hauptstrassen als Verbindungsstrassen) bezeichnet.4
  2. Strassen zweiter und dritter Priorität werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gesamtverteidigungspartnern festgelegt.

2. Abschnitt: Koordination

Art. 5 Bund

Das Bundesamt für Strassen5koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen.

Art. 6 Kantone
  1. Jeder Kanton bezeichnet einen verantwortlichen Leiter für den Strassenunterhalt im aktiven Dienst. Dieser leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Gesamtverteidigungspartnern die Vorbereitung und Durchführung im ganzen Gebiet seines Kantons.
  2. In der Regel leitet der Verantwortliche der zivilen Strassenunterhaltsorganisation des Kantons auch den Strassenunterhalt im aktiven Dienst.
Art. 7 Militärisches Verbindungsorgan

Das für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwischen militärischen und zivilen Behörden.

Art. 8 Personal

Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 20176über die Militärdienstpflicht.

Art. 9 Fahrzeuge

Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzug

Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 19757über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Footnotes

  1. [AS 1970 345.AS 2003 187Anhang Ziff. I 27].

  2. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008(AS 2007 5957).

  3. SR 741.272

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3023).

  5. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  6. SR 512.21

  7. In der AS nicht veröffentlicht.

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