511.12•Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit
511.12VMBMFederal Council Ordinance01.01.2005
(VMBM)1
vom 24. November 2004 (Stand am 1. April 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952(MG)
und Artikel 34 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20193,4
verordnet:
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit5und der Militärdienstfähigkeit6.
Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.
Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können beim Mil Az D ein Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen und schriftlich einzureichen.
Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.
Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis.
Die Sanität der LBA bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 16. Dezember 20099über militärische und andere Informationssysteme im VBS.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(Art. 9 Abs. 1)
Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung:
1.1 « Militärdiensttauglich »: Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. 1.2 «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf. 1.3 «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen keine militärischen Motorfahrzeuge führen. 1.4 «Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in dafür vorgesehenen differenzierten Funktionen (gemäss Anforderungsprofilen) ausgebildet und eingesetzt. 1.5 «Militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst»: Die beurteilte Person darf nur in ausgewählte, durch die Anforderungsprofile definierte Funktionen ohne Kampfeinsätze eingeteilt werden. Sie erhält aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. 1.6 « Militärdienstuntauglich » : Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht.
2.1 «Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»: Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Nachrekrutierung vorgenommen. 2.2 «Zurückgestellt auf ein Jahr»: Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen. 2.3 «Zurückgestellt auf zwei Jahre»: Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen. 2.4 Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.
3.1 «Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden. 3.2 «Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Formation Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebildet und eingesetzt. 3.3 «Dispensiert bis …»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person aus medizinischen Gründen vom Militärdienst und von den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zur Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder militärdiensttauglich. 3.4 «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.
«Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist oder sich der Armee freiwillig als zugeteilte oder zugewiesene Person zur Verfügung stellen will und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat oder Betriebssoldatin in eine Formation Ausbildung und Support Betriebssoldat und Betriebssoldatin (Betriebsdetachement) eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen. Als Auflagen immer zu prüfen sind folgende Punkte: Sportaktivitäten und die Notwendigkeit zu Hause zu übernachten. Die betroffene Person erhält keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.
5.1 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee Die Entscheide*«militärdiensttauglich, schiessuntauglich»* ,«militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» ,«militärdiensttauglich mit Einschränkungen» ,«militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» können miteinander kombiniert werden. 5.2 Zusätzliche Möglichkeit für Angehörige der Armee Der Entscheid*«militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»* kann mit den Entscheiden*«militärdiensttauglich, schiessuntauglich»* ,«militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» ,«militärdiensttauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» kombiniert werden. Der Entscheid*«militärdiensttauglich, nur für Ausbildung und Support»* kann mit den Entscheiden*«militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»,* kombiniert werden. 5.3 Entscheid der Spez UC Der Entscheid*«militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auf* lagen, schiessuntauglich» kann mit dem Entscheid*«militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»* kombiniert werden.
(Art. 17 Abs. 2)
…13
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). ↩
SR 510.10 ↩
SR 520.1 ↩
Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 3 der Zivilschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5031). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7397). Berichtigung vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 85). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). ↩
SR 510.911 ↩
SR 172.021 ↩
[AS 1998 2656; 2002 723Anhang 2 Ziff. 3] ↩
Die Änderung kann unterAS 2004 4955konsultiert werden. ↩
Die Änderung kann unterAS 2004 4955konsultiert werden. ↩
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