512.311•Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst
512.311Departmental Ordinance01.01.2004
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "512.311",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1",
"documentDate": "2003-12-11",
"inForceSince": "2004-01-01"
},
"content": {
"number": "512.311",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1",
"fedlexMetadata": {
"id": "512.311",
"hash": "309b18bd23849659824bf4ef7dd6328eb89dc19c42cf681b8a9947c16f026db6",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "512.311",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:18:52.427Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-1-20230101-de-xml-6.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1",
"documentDate": "2003-12-11",
"inForceSince": "2004-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-1-20230101-de-xml-6.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DDPS du 11 décembre 2003 sur le tir hors du service (Ordonnance du DDPS sur le tir)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-1-20230101-fr-xml-6.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DDPS dell' 11 dicembre 2003 sul tiro fuori del servizio (Ordinanza del DDPS sul tiro)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-1-20230101-it-xml-6.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/1/20230101/de/xml"
}
}(Schiessverordnung des VBS)1
vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze 1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a, 41 Absatz 2 und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032(Schiessverordnung),3
verordnet:
Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet:
Die durchführende Organisation versichert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessanlässen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an historischen Schiessen gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht.
Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert:
Als einziger Landesschützenverband ist der SSV anerkannt.
Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.
Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.
Ausländische Schützinnen und Schützen können an den Bundesübungen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung erfüllen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf die Bundesleistungen, sind aber zum Bezug von Kaufmunition berechtigt. Ihre Haftpflichtversicherung muss durch den Schiess- verein gewährleistet sein.
Für Bundesübungen dürfen nur die amtlichen Standblattformulare verwendet werden.
Eine Person kann ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollendet hat, als Zeigerin oder Zeiger eingesetzt werden.
Die geschossenen Resultate des Feldschiessens sind vom durchführenden Schiessverein mit dem Stempel auf dem Standblatt zu bescheinigen.
Bundeseigene Ordonnanzwaffen, an denen Mängel festgestellt werden, sind von den Besitzerinnen und Besitzern, mit einer Mängelbeschreibung, etikettiert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuzustellen.
Persönliche Leihwaffen dürfen abgegeben werden an:
Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:
Persönliche Leihwaffen werden nur abgegeben, soweit die Bestände es gestatten.
Persönliche Leihwaffen dürfen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung vom 21. November 201836über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
Die Besitzerin oder der Besitzer ist für die ihr oder ihm anvertraute Leihwaffe verantwortlich und haftet für Schaden und Verlust.
Bestellung und Rückschub der Munition sind in Anhang 4 geregelt.
Die Munition für das Schiesswesen ausser Dienst wird durch die Gruppe Verteidigung abgegeben.
Die anerkannten Schiessvereine müssen über bezogene, geschossene und zurückgegebene Munition eine Munitionsbuchhaltung führen und diese während fünf Jahren aufbewahren.
Allfällige Munitions- und Verpackungsfehler sind unter Beilage des Lieferscheins und der Verpackung mit Etikette der betreffenden Sendung unverzüglich der Gruppe Verteidigung zu melden.
Die Entschädigungen an den SSV werden gemäss Anhang 6 aufgrund der erhaltenen Schiessberichte ausgerichtet.
Die von den Schiessvereinen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
Der Leistungsausweis wird durch die kantonale Militärbehörde kostenlos abgegeben.
Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das SAT-Admin ein.
Der Schiessverein meldet die Verbliebenen durch Eintrag im SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission.
Der Schiessverein hat die Standblätter und die Schiessberichte nach der Rückgabe durch das Mitglied der kantonalen Schiesskommission während fünf Jahren aufzubewahren.
Die Gruppe Verteidigung kann die Standblätter zur Nachkontrolle einholen und zu Unrecht bezogene Bundesleistungen von den betreffenden Vereinen mittels Revisionsentscheid zurückverlangen.
Für die Revisionsentscheide der Gruppe Verteidigung ist allein der vom Schiessverein erstellte Schiessbericht massgebend.
Die Information der Betroffenen und das Formularwesen sind in Anhang 5 geregelt.
Die Schiessordnung-VBS vom 29. Februar 199660wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(Art. 17 Abs. 4)
1Die Übungen sind in der Regel in der Reihenfolge der einzelnen Programme zu schiessen.
2Jede einzelne Übung ist durch die Schützinnen und die Schützen (Schützen) ohne Unterbrechung zu absolvieren.
3Beim Feldschiessen sind die Übungen ohne Unterbruch und auf Kommando zu schiessen.
1Mit Karabiner (Kar) oder Langgewehr können die einzelnen Übungen entweder liegend frei, liegend aufgelegt oder ab Zweibeinstütze geschossen werden. Mit Stgw 57 ist das Programm ab Mittel- oder Vorderstütze, mit Stgw 90 ab Zweibeinstütze zu schiessen.
2Bei der Stellung «liegend frei» mit Kar oder Langgewehr darf der Oberkörper nur auf beiden Ellbogen ruhen. Weder der Ober- noch der Unterarm noch der Handrücken noch der Abzugsbügel darf aufliegen. Die Verwendung von Kissen oder ähnlichen Polsterungen ist verboten.
3Bei der Stellung «liegend aufgelegt» mit Kar oder Langgewehr muss die Waffe auf der Unterlage frei und ohne Befestigung aufliegen. Anstelle der direkten Auflage der Waffe kann auch die die Waffe haltende Hand auf der Unterlage aufliegen bzw. der Vorderarm an der Unterlage angelegt werden. In diesem Fall darf das Gewehr die Unterlage nicht berühren. Der Oberarm darf weder auf- noch anliegen.
4Als Unterlage können gepolsterte Holzkonstruktionen oder Stative und dergleichen verwendet werden. Unterlagen, die eine seitliche Stabilisierung der Waffe ermöglichen, sind verboten.
5Beim Schiessen mit dem Stgw darf das Magazin nicht auf dem Boden aufliegen.
6Mit Faustfeuerwaffen darf nur freistehend und mit freien Armen ein- oder zweihändig geschossen werden. Die Waffe selbst (Pistolengriff) darf nur mit einer Hand gehalten werden. Die Benützung von Schlaufen ist verboten.
7Beim Pistolenschiessen beginnt das Schiessen für alle zeitgebundenen Feuer und Programme aus der «Bereitstellung». Der Schiessarm bzw. die Schiessarme (beim zweihändigen Schiessen) dürfen von unten höchstens 45° von der Senkrechten abweichen und müssen in dieser Stellung gehalten werden. Wenn die Ladebank dies verhindert, muss die Pistole respektive der Schiessarm mindestens auf diese abgesenkt werden, ohne sie zu berühren.
8In der «Bereitstellung» wartet der Schütze mit abwärts gehaltener Waffe bis auf das Kommando (Kdo) «Feuer» oder auf das Erscheinen der Scheiben. Erst auf das Kdo «Feuer» oder wenn die Scheiben zu drehen beginnen, darf der Schütze die Waffe in Anschlag nehmen. Nach dem Abheben der Waffe darf das Ziel nur von unten anvisiert werden.
1Die Pistole darf erst an der Ladebank aus dem Behältnis genommen werden und ist entladen (Magazin entfernt, Verschluss offen) mit Lauf in Richtung Scheibe auf die Ladebank abzulegen.
2Das Magazin darf erst auf das Kdo «Laden» mit Munition abgefüllt werden.
3Beim Einzelfeuer muss einzeln geladen werden.
4Beim Schnellfeuer dürfen nur so viele Patronen geladen werden, wie für das betreffende Feuer vorgesehen sind.
5Beim Einzelfeuer muss die Waffe nach jedem Schuss entladen (Magazin entfernt, Verschluss offen) mit Lauf in Richtung Scheibe auf die Ladebank abgelegt werden.
6Nach Beendigung eines Schnellfeuers muss die Waffe entladen (Magazin entfernt, Verschluss offen) mit Lauf in Richtung Scheibe auf die Ladebank abgelegt werden.
7Erst wenn alle Waffen nach den Absätzen 5 und 6 abgelegt sind, darf «Zeigen». kommandiert werden.
8Nach Beendigung des letzten Schiessprogramms haben die Teilnehmenden eine Entladekontrolle vorzunehmen und in der Feuerlinie die Pistole der Schiessleitung vorzuweisen. Nach erfolgter Kontrolle ist die Pistole im Behältnis zu versorgen. Erst dann wird das letzte Programm gezeigt.
9Nach dem Ladebefehl sind die zeitgebundenen Programme wie folgt zu kommandieren:
25 m Drehscheibenanlagen:
«Sind Sie bereit?»;
bei einer Einsprache ist zu kommandieren: «Erstellen»;
erfolgt innert 3 Sekunden keine Einsprache, werden die Scheiben weggedreht und erscheinen nach 7 Sekunden;
die Zeiten der Feuer beginnen und enden mit dem Drehen der Scheiben;
die Zeitangaben erfolgen alle 10 Sekunden sowie bei den letzten 5 Sekunden (45, 35 bzw. 25 Sekunden).
25 m Feststehende Scheibenanlagen (auch Steckscheiben):
«Sind Sie bereit?»;
bei einer Einsprache ist zu kommandieren: «Erstellen»;
erfolgt keine Einsprache, wird weiter kommandiert:
«Achtung», und nach 7 Sekunden: «Feuer»;
die Zeiten der Feuer beginnen mit dem Kdo «Feuer» und enden mit dem Kdo «Halt»;
die Zeitangaben erfolgen alle 10 Sekunden und die letzten 5 Sekunden werden ausgezählt.
50 m Scheibenanlagen:
«Sind Sie bereit?»;
bei einer Einsprache ist zu kommandieren: «Erstellen»;
erfolgt keine Einsprache, wird weiter kommandiert:
«Achtung» und anschliessend «Feuer»;
die Zeiten der Feuer beginnen mit dem Kdo «Feuer» und enden mit dem Kdo «Halt»;
die Zeitangaben erfolgen alle 10 Sekunden und die letzten 5 Sekunden werden ausgezählt.
1Jedes Standblatt ist vollständig zu beschriften. Darüber hinaus sind die verlangten Hinweise mit einem «x» als zutreffend zu bezeichnen. Bei den Schiesspflichtigen ist die Klebeetikette der Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht auf das Standblatt zu kleben. Bei Fehlen der schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms sind alle Angaben dem Dienstbüchlein zu entnehmen.
2Der Standblattführerin oder der Standblattführer überträgt die geschossenen Resultate mit Kugelschreiber oder Gummistempel deutlich lesbar auf das Standblatt, soweit das nicht durch einen elektronischen Drucker erfolgt.
3Nur die Schützenmeisterin und der Schützenmeister dürfen Standblatteintragungen korrigieren. Die falschen Eintragungen werden gestrichen, die richtigen daneben oder darüber gesetzt und die Korrekturen mit der Unterschrift versehen (Korrekturvisum). Die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen sind von der Schützenmeisterin oder vom Schützenmeister und von der Munitionschefin oder vom Munitionschef auf dem Standblatt zu notieren.
4Standblatteintragungen dürfen nicht radiert oder überschrieben werden.
5Die Schützenmeister haben dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Standblätter fortlaufend eingesammelt, sofort kontrolliert und nachgerechnet werden. Es ist den Schützen untersagt, ihre Standblätter zu behändigen und mit sich nach Hause zu nehmen.
6Der Schütze bestätigt die Richtigkeit der Schiessresultate mit seiner Unterschrift.
7Die Standblattführung bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen mit Standblattdrucker bzw. Schusskontrollstreifen erfolgt gemäss Pflichtenheft.
8Die Schützin oder der Schütze bestätigt mit einer Unterschrift auf der Rückseite des Standblattes die Einhaltung des Munitionsbefehls.
1Die Übungen bestehen aus:
| Übung | Feuerart | Scheibe | Schusszahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Einzelfeuer | A 5er | 5 |
| 2 | Einzelfeuer | B 4er | 5 |
| 3 | Schnellfeuer | B 4er | 5 |
| 1 × 2 Schüsse und 1 × 3 Schüsse am Schluss gezeigt | |||
| 4 | Schnellfeuer | B 4er | 5 |
| 1 × 5 Schüsse am Schluss gezeigt | |||
| Total | 20 |
2Ohne Verschulden des Schützen unterbrochene Übungen können mit Gratismunition wiederholt werden.
1Die Übungen bestehen aus:
| Übung | Feuerart | Scheiben | Schusszahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Einzelfeuer | Ordonnanz- Schnellfeuer Pistolenscheibe | 5 |
| 2 | Schnellfeuer | ||
| 1 × 5 Schüsse in 50 Sekunden | 5 | ||
| 1 × 5 Schüsse in 40 Sekunden | 5 | ||
| 1 × 5 Schüsse in 30 Sekunden | 5 | ||
| Total | 20 |
2Ohne Verschulden des Schützen unterbrochene Übungen können mit Gratismunition wiederholt werden.
3Die Schützenlinie hat geschlossen und auf Kdo zu schiessen (Ziff. 13 Abs. 5).
1Die Übungen bestehen aus:
| Übung | Feuerart | Scheibe | Schusszahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Einzelfeuer | P 4er | 5 |
| 2 | Schnellfeuer | P 4er | 5 |
| 1 × 5 Schüsse in 60 Sekunden | |||
| 3 | Einzelfeuer | B 5er | 5 |
| 4 | Schnellfeuer | B 5er | 5 |
| 1 × 5 Schüsse in 30 Sekunden | |||
| Total | 20 |
2Ohne Verschulden des Schützen unterbrochene Übungen können mit Gratismunition wiederholt werden.
3Die Schnellfeuer sind auf Kommando zu schiessen.
1Die Übungen bestehen aus:
| Übung | Feuerart | Scheiben | Schusszahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Einzelfeuer Je 1 Minute pro Schuss oder 6 Schüsse, einzeln gezeigt, innert 6 Minuten | B 4er | 6 |
| 2 | Schnellfeuer | B 4er | 6 |
| 2 × 3 Schüsse in je 60 Sekunden | |||
| 3 | Schnellfeuer | B 4er | 6 |
| 1 × 6 Schüsse in 60 Sekunden | |||
| Total | 18 |
2Die Waffe darf erst beim Kdo «Anschlagen» in den Anschlag gebracht werden.
3Für Stgw, Kar und Langgewehr gelten die gleichen Schusszeiten. Die Zeitangabe im Einzelfeuer erfolgt alle 60 Sekunden und nach 5 Minuten alle 10 Sekunden. Die letzten 5 Sekunden werden ausgezählt. Die Zeit des Schnellfeuer beginnt mit dem Kdo «Feuer». Die Zeitangabe erfolgt alle 10 Sekunden. Die letzten 5 Sekunden werden ausgezählt.
1Die Übungen bestehen aus:
| Übung | Feuerart | Scheiben | Schusszahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Einzelfeuer je 20 Sekunden pro Schuss | Ordonnanz- Schnellfeuer Pistolenscheibe | 3 |
| 2 | Schnellfeuer | ||
| 1 × 5 Schüsse in 50 Sekunden | 5 | ||
| 1 × 5 Schüsse in 40 Sekunden | 5 | ||
| 1 × 5 Schüsse in 30 Sekunden | 5 | ||
| Total | 18 |
2Die Schützenlinie hat geschlossen und auf Kommando zu schiessen (Ziff. 13 Abs. 5).
1Die Übungen bestehen aus:
| Übung | Feuerart | Scheibe | Schusszahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Einzelfeuer Je 1 Minute pro Schuss oder 6 Schüsse, einzeln gezeigt, innert 6 Minuten | B 5er | 6 |
| 2 | Schnellfeuer | B 5er | 6 |
| 2 × 3 Schüsse in je 60 Sekunden | |||
| 3 | Schnellfeuer | B 5er | 6 |
| 1 × 6 Schüsse in 60 Sekunden | |||
| Total | 18 |
2Die Schützenlinie hat geschlossen und auf Kommando zu schiessen (Ziff. 13 Abs. 5).
(Art. 22 Abs. 2)
Die kombinierte Scheibe A hat einen weissen Grund von mindestens 150 cm Breite und 165 cm Höhe und als Zentrum einen schwarzen Kreis von 60 cm Durchmesser. Das Trefferfeld von 100 cm Durchmesser ist in fünf bzw. zehn gleichmässige Kreise eingeteilt.
Kombinierte Scheibe A
Die kombinierte Feldscheibe B hat einen hellgrauen Grund von mindestens 150 cm Breite und 165 cm Höhe. Als Zentrum hat sie ein grünes Brustbild von 45 cm Breite und 50 cm Höhe, das bis 100 × 100 cm mit grauen und oliven Tarnfeldern umgeben ist. Das Trefferfeld von 100 cm Durchmesser ist in vier Felder bzw. zehn gleichmässige Kreise eingeteilt.
Kombinierte Feldscheibe B
Die Kombinationsscheibe P hat einen weissen Grund von 100 × 100 cm Grösse und als Zentrum einen schwarzen Kreis von 20 cm Durchmesser. Das Trefferfeld von 100 cm Durchmesser ist in vier bzw. zehn Kreise eingeteilt.
Kombinationsscheibe P
Die kombinierte Pistolenscheibe B hat einen hellgrauen Grund von 100 × 100 cm Grösse und als Zentrum ein grünes Brustbild von 45 cm Breite und 50 cm Höhe. Das Trefferfeld von 100 cm Durchmesser ist in fünf Felder bzw. zehn Kreise eingeteilt.
Kombinierte Pistolenscheibe B
Das schwarze Scheibenbild ist 76 cm hoch und 45 cm breit und von einem zirka 1 cm breiten weissen Rand umgeben. Die Scheibe ist durch weisse, zirka 1 mm starke Wertungslinien in fünf Wertungszonen (10 bis 6) unterteilt. Die zentrale, zehn Punkte zählende Wertungszone wird durch zwei vertikale Linien abgegrenzt, die 5 cm lang sind, voneinander 10 cm Abstand haben und an ihren oberen und unteren Enden durch je einen Halbkreis mit 5 cm Radius miteinander verbunden werden.
Die Zehner-Wertungszone ist 10 cm breit und 15 cm hoch. Die Wertungszonen von neun bis sechs sind ähnlich geformt. Ihre Breite wird um jeweils 10 cm grösser (5 cm an jeder Seite) und die Höhe um 15 cm (7,5 cm oben und 7,5 cm unten). Die Wertungszonen sind mit Zahlen bezeichnet (Ausnahme Zehnerzone). Treffer im schwarzen Teil der Scheibe ausserhalb des Ringes sechs sind als Nuller zu werten.
25 m Ordonnanz-Schnellfeuer-Pistolenscheibe
(Art. 22 Abs. 2)
1Beim Einzelfeuer ist nach jedem Schuss zu zeigen.
2Beim Schnellfeuer ist nach jeder vorgegebenen Anzahl Schüssen zu zeigen.
Für das Zeigen der Treffer auf Ordonnanzscheiben sind zu verwenden:
1Für das Zeigen der Treffer auf Feldscheiben werden je nach Entfernung Zeigerkellen von 30 cm oder 10 cm Durchmesser verwendet. Sie sind auf der einen Seite schwarz, auf der anderen Seite orange.
2Die Treffer auf den Feldscheiben werden mit der orangen Kelle gezeigt. Wird die Scheibe nicht getroffen, dann wird mit der schwarzen Kelle abgewinkt.
Beim Schiessen der Bundesübungen muss der Scheibentreffer so gezeigt werden, dass die Zeigerkelle vom Scheibenrand her so weit zum Zentrum der Scheibe geführt wird, bis der innere Rand der Kelle eine Handbreite vom Schussloch entfernt ist.
Es gilt der höhere Wert, wenn der Schusslochrand die Wertungslinie berührt.
Nuller und Scheibenfehler sind durch Abwinken mit der schwarzen Kelle anzuzeigen. Nach dem Abwinken ist der Nuller als Scheibentreffer ausserdem nach Ziffer 4 anzuzeigen. Befindet sich der Schuss nicht auf der Scheibe, so ist vom oberen Scheibenrand her nach unten abzuwinken.
Zur einwandfreien Feststellung der Schusswerte sind die Schusslöcher sorgfältig zu verkleben und zerschossene Scheibenbilder zu ersetzen.
Die Trefferwerte sind mit folgenden Zeigerkellen anzuzeigen: a. Scheiben mit 4er-Wertung:
| 4er | rot-weisse Kelle, stehend | |
|---|---|---|
| 3er | weisse Kelle, stehend, die Figur wird leicht angefasst | |
| 2er | orange Kelle, stehend | |
| 1er | schwarze Kelle, stehend |
b. Scheiben mit 5er-Wertung:
| 5er | rote Fähnchenkelle, zuerst Schusslage zeigend, dann schwenkend | |
|---|---|---|
| 4er | rot-weisse Kelle, stehend | |
| 3er | weisse Kelle, stehend | |
| 2er | orange Kelle, stehend | |
| 1er | schwarze Kelle, stehend |
c. Scheiben mit 10er-Wertung:
| 10er | weisse Kelle, Trefferlage zeigen und am 8er-Kreis einmal kreisend | ||
|---|---|---|---|
| 9er | rot-weisse Kelle, Trefferlage zeigen und am 7er-Kreis einmal kreisend | ||
| 8er bis 1er | orange Kelle, zeigt Schusslage gemäss Ziffer 4; | ||
| schwarze Kelle zeigt nachher Trefferwert am Scheibenrand stehend gemäss folgendem Schema: |
| 6 | 7 | 8 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 4 | 9/10 | 5 | |||
| 1 | 2 | 3 |
1Scheibensysteme mit elektronischer Trefferanzeige dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie den geltenden Pflichtenheften entsprechen. Die Schiessunternehmung ist verpflichtet, solche Anlagen nach den Weisungen des Herstellers sorgfältig zu warten.
2Die Anlagen der Scheibensysteme mit elektronischer Trefferanzeige dürfen nur von ausgebildeten Personen bedient werden.
3Für die Bundesübungen ist grundsätzlich der entsprechend programmierte Stich einzuschalten. Neben der ordentlichen Trefferwertung dürfen zusätzliche Tiefschussanzeigen (100er Wertung, Strichbalken, LCD- resp. Bildschirm-Monitoren) zugeschaltet werden.
4Grundsätzlich gilt jede Trefferanzeige, ausgenommen bei falscher Programmwahl der Warnerin oder des Warners (Warner) oder bei erwiesener Fremdauslösung der Anzeige (Blitz, Schlag auf Schussabnehmer usw.). Ist der Schütze für die Fehlanzeige nicht selbst verantwortlich, so hat er die Wahl, den oder die angezeigten Treffer anzuerkennen oder die falsch gezeigten Schüsse zu wiederholen. Sind anlässlich von Bundesübungen Einzelschüsse oder ganze Übungen zu wiederholen, gehen die Munitionskosten zu Lasten des Bundes. Die Wiederholungen sind auf dem Schiessbericht zu begründen.
5Wird festgestellt, dass die Trefferanzeige aufgrund technischer Mängel oder Wartungsfehler falsch ist, haben die verantwortlichen Schützenmeister:
1Die in der vorgeschriebenen Zeit nicht abgegebenen Schüsse sind auf dem Standblatt mit Null einzutragen. Ein Nachschiessen ist nur bei Materialbruch, Munitionsversagen oder Störungen, die der Schütze von sich aus nicht hätte verhindern können, gestattet.
2Für zu spät abgegebene Schüsse im raschen Einzelfeuer muss die gleiche Zahl der besten Treffer gestrichen werden. Bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen werden die letzten überzähligen Treffer gestrichen.
3Jeder vom Schützen ausgelöste Schuss ist gültig und zu werten.
4Es gelten nur Schüsse in der eigenen Scheibe. Befinden sich beim Einzelfeuer zwei oder mehr Schüsse ungleicher Wertung in der Scheibe, dann wird die Scheibe in Halbstellung gebracht, in der Mitte der Scheibe werden zwei gekreuzte Kellen gezeigt. Hierauf werden die Schusslöcher verklebt und die Scheibe wieder in Schussstellung gebracht. Der Schütze kann den Schuss wiederholen.
5Befinden sich in Serien mehr Schüsse als vorgeschrieben in der Scheibe, wird diese in Halbstellung gebracht und es werden zwei gekreuzte Kellen gezeigt. Hierauf werden alle Schüsse gezeigt und notiert. Der Schützenmeister entscheidet in der Folge endgültig:
6Auf Drehscheibenanlagen werden als gültige Treffer nur runde Schusslöcher gewertet. Angerissene Schusslöcher von mehr als 11 mm Länge, die von zu spät abgegebenen Schüssen herrühren, zählen als Null.
(Art. 54, 56 Abs. 2, 58 Abs. 2)
1Der SSV hat seine Bestellungen der Gruppe Verteidigung einzureichen.
2Organisationskomitees (OK), die einen durch den SSV bewilligten Schiessanlass durchführen, haben die Bestellung unter Vorlage eines Versicherungsnachweises bei der Gruppe Verteidigung einzureichen.
1Die Munitionsbestellungen sind durch die Schiessvereine zusammen mit den Schiessberichten bis jeweils zum 20. September mithilfe des SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zur Prüfung und Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten der kantonalen Schiesskommission einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission leitet die Bestellungen mithilfe des SAT-Admin bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres an die Gruppe Verteidigung weiter.
2Die Munitionsbestellungen für Gemeinschaftsschiessanlagen sind jeweils bis zum 20. September mithilfe des Systems des SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zur Prüfung und Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten der kantonalen Schiesskommission einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission leitet die Bestellungen mithilfe des SAT-Admin bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres an die Gruppe Verteidigung weiter.
3Allfällige Nachbestellungen sind direkt über das SAT-Admin abzuwickeln.
Die Munitionsbestellung ist zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 4 beziehungsweise Artikel 4a an die Gruppe Verteidigung zu richten.
Die Munitionsbestellung ist zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 3 an die Gruppe Verteidigung zu richten.
1Munition für kleinere Schiessanlässe kann bis zu 5000 Schuss pro Munitionssorte bei einem Schiessverein bezogen werden.
2…
| Organisation | Kategorie | Bestellung/ Adressat | Termin | Lieferung | Rückschub | Rechnung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 21 SSV (oder in Vertretung durch das OK des betr. Anlasses) | A, B, C* | Gruppe Verteidigung | gemäss Vorschriften des SSV | Lieferschein des LTHU/ AS ZL Uttigen | Rückschubliste/Transportpapier an LTHU/AS ZL Uttigen. Die Restmunition ist vollständig zurückzuschieben. | Gruppe Verteidigung |
Bei Munitionsbezügen über 30 000 Franken ist der Gruppe Verteidigung eine Anzahlung von 50 % der bestellten Munition zu leisten.
* A = Bundesübungen, B = Vereinswettkämpfe, C = Schützenfeste
| Organisation | Kategorie | Bestellung/ Adressat | Termin | Lieferung | Rückschub | Rechnung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 22 Anerkannte Schiessvereine und Gemeinschaftsschiessanlagen | A, B | SAT-Admin | bis 20. 9. des Vorjahres | Lieferschein des LTHU AS/ZL Uttigen | Rechnung durch Gruppe Verteidigung Rückerstattung der Gratismunition durch Gruppe Verteidigung | |
| C | Gruppe Verteidigung | Weisungen des SSV | Rechnung durch Gruppe Verteidigung | |||
| Nachbestellungen | A, B | SAT-Admin | Im laufenden Jahr | Rechnung durch Gruppe Verteidigung | ||
| 23 Schiessanlässe ausserhalb der Schiessvereine und historische Schiessen | B, C | Einverständnis Schiessverein und Bewilligungsvermerk durch Gruppe Verteidigung zur Durchführung und zum Munitionsbezug | 3 Monate vor dem Anlass | Lieferschein des LTHU AS/ZL Uttigen | Die Restmunition ist vollständig zurückzuschieben. | Rechnung durch Gruppe Verteidigung |
1Die Auslieferung der Munition erfolgt gemäss Weisungen der Gruppe Verteidigung.
2Für das Abholen der Munition bzw. die Rückgabe überzähliger Munition und des Packmaterials werden keine Transportkosten vergütet.
1Munitionsrückschub nach dem 20. September des laufenden Jahres wird erst in der Jahresrechnung des folgenden Jahres gutgeschrieben.
2Der Rückschub erfolgt gemäss Weisungen der Gruppe Verteidigung.
3Das Packmaterial ist rückschubpflichtig. Es kann inklusive Ladestreifen für Gewehrpatronen 90 laufend oder gleichzeitig beim Bezug der neuen Munition zurückgeschoben werden.
Die nicht verschossene Munition und das Packmaterial sind innert zehn Tagen nach Abschluss des Anlasses an die Abgabestelle zurückzusenden.
1Die Transportkosten für die Lieferungen der ordentlichen Jahresbestellungen der Schiessvereine gehen zu Lasten des Bundes.
2Die Transportkosten für Lieferungen von Nachbestellungen an die Schiessvereine werden in der Jahresrechnung zum Cargo Ansatz belastet. Werden die Nachbestellungen direkt bei der Abgabestelle abgeholt, erfolgt keine Belastung.
3Die Transportkosten für alle Munitionslieferungen anderer Schiessen werden den Empfängern nach Cargo Ansatz belastet.
1Für den Transport von Munition und Packmaterial sind ausschliesslich die zugestellten Transportpapiere zu verwenden. Zusätzlich benötigte Transportpapiere sind bei der Abgabestelle anzufordern.
2Die Anzahl der Paletten, Palettrahmen und -deckel ist auf dem Transportpapier zu vermerken.
3Dem Lieferschein ist eine Rückschubliste beigeheftet, welche nach Vordruck auszufüllen und der Abgabestelle bis zum 20. September des laufenden Jahres zuzustellen ist.
(Art. 76)
Das elektronische «Handbuch für das Schiesswesen ausser Dienst» (App-SAT) beinhaltet die Vorschriften und Formulare für das Schiesswesen ausser Dienst.
1Der jährliche Bedarf an Formularen, insbesondere an Standblättern, wird den Schiessvereinen aufgrund ihrer Bestellungen im SAT-Admin im Auftrag der Gruppe Verteidigung durch das Bundesamt für Bauten und Logistik spätestens Ende Februar zugestellt.
2Nachbestellungen von Drucksachen sind an die Gruppe Verteidigung zu richten.
3Neu gegründete Schiessvereine und die Leiterinnen und Leiter von erstmals zur Durchführung gelangenden Jungschützenkursen haben das Formularpacket direkt bei der Gruppe Verteidigung anzufordern.
4Den ESO, den kantonalen Schiesskommissionen und den Militärbehörden der Kantone werden die Muster der gültigen Formulare zugestellt.
5Veraltete Formulare dürfen nicht mehr verwendet werden und sind zu vernichten. Die aktuellen Formulare können im Internet unter der Adresse www.armee.ch/SAT oder durch die App-SAT abgerufen werden.
(Art. 64 und 65 Abs. 1)
1Der SSV erhält vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.
2Die Entschädigung beträgt zwei Franken: a. pro obligatorisches Programm (OP), das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde von: 1. Angehörigen der Armee, 2. ESO, 3. Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren; b. pro Feldschiessen, das von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde; c. pro Teilnehmende am Nachschiesskurs.
1Die anerkannten Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes sowie des Versicherungsschutzes.
2Die Entschädigungen für das OP betragen:
1. Angehörigen der Armee,
2. ESO,
3. Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
c. 6 Franken pro durch Schiesspflichtige wiederholtes OP.
3Die Entschädigung für das Feldschiessen, das mit dem Stgw 90 oder 57 oder mit der Pistole 75, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde, beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität 10 Franken.
4Die Entschädigungen für die Jungschützenkurse betragen:
5Die Entschädigungen für die Nachschiesskurse betragen:
Die kantonalen Jungschützenchefinnen und -chefs erhalten pro kantonalen Schiesskreis jährlich einen Beitrag von 150 Franken an die Auslagen für den Postversand.
(Art. 2 Abs. 2)
1Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird folgendermassen festgelegt:
2Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
SR 512.31 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Eingefügt durch Art.12 der V des VBS vom 25. Aug. 2009 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4773). ↩
SR 514.10 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
SR 510.512 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733). ↩
Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht. ↩
SR 510.10 ↩
SR 321.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 557). ↩
SR 514.54 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
SR 514.10 ↩
SR 514.54 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825). ↩
[AS 1996 1351; 1999 1378; 2003 362] ↩