512.312•Verordnung des VBS über die Schiesskurse
512.312Departmental Ordinance01.01.2004
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}(Schiesskursverordnung)
vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 14, 40 Absatz 1 Buchstabe c und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031,
verordnet:
Die Schiesskurse unterstehen der Gruppe Verteidigung.
Die Kursleitung trägt das Bestehen der Schiesskurse in den militärischen Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein ein; das Bestehen des Verbliebenenkurses auch in das Dienstbüchlein.
Die Entschädigungen an die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre für die Betriebskosten werden im Anhang geregelt.
Die Schützenmeisterkurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
Die Schützenmeisterkurse finden jährlich von Anfang Januar bis Ende November statt und dauern zwei Tage.
Die Jungschützenleiterkurse werden von der Gruppe Verteidigung geplant, organisiert und durchgeführt.
Die Jungschützenleiterkurse werden jährlich durchgeführt und dauern drei Wochentage.
Die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung gehen zulasten der Gruppe Verteidigung. Die übrigen Auslagen gehen zulasten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen.
Für die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister und für die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter werden zur Weiterausbildung eintägige Wieder-holungskurse durchgeführt.
Die Wiederholungskurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen einen Nachschiesskurs auf Distanz 300 m absolvieren.
Die Nachschiesskurse 300 m werden durch die Gruppe Verteidigung unter Einbezug der Kantone geplant, organisiert und in Zusammenarbeit mit dem SSV durchgeführt.
Die Nachschiesskurse 300 m finden jährlich im November statt. Die Termine werden durch die Gruppe Verteidigung jeweils ab September im Internet publiziert.
Die kantonalen Militärbehörden bieten die Nachschiesspflichtigen durch amtliche Bekanntmachung auf.
Schiesspflichtige, welche die vorgeschriebenen Mindestleistungen des obligatorischen Programms nicht erreicht haben, müssen einen Verbliebenenkurs auf Distanz 300 m absolvieren.
Die Verbliebenenkurse 300 m werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
Die Verbliebenenkurse 300 m sind bis spätestens am 31. Mai des nachfolgenden Jahres in der Regel auf Schiessanlagen innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchzuführen. Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier bestimmt Ort und Zeit der Kurse.
Verbliebenenkurse werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet*.*
Nicht eingerückte Verbliebene sind durch den Kurskommandanten der Militärbehörde des Wohnkantons zu melden.
Die Leitung der Verbliebenenkurse meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflichtige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen ist. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 25.
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Es werden aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(Art. 5)
Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
2.1 Eine Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil zum Bezug eines Billetts 2. Klasse zum halben Preis (Ausweiskarte) für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück wird abgegeben an:
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen erhalten für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück eine Vergütung in der Höhe der Billettkosten 2. Klasse zum halben Preis.
2.2 …
2.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Kursstab an Jungschützenkursen können für Fahrten zu auswärtigen Anlässen gemäss dem Kursprogramm Ausweiskarten beziehen.
Die ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogenen Funktionärinnen und Funktionäre haben Anspruch auf Entschädigungen entsprechend den Ansätzen nach Anhang 2 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 200310über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.
5.1 Raummiete a. In erster Priorität sind die Infrastrukturen des Bundes zu nutzen. Für die kostenlose Nutzung ist sechs Wochen vor der Reservation ein Antrag an die Organisationseinheit Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten einzureichen. b. Ist die Nutzung einer bundeseigenen Infrastruktur nicht möglich, kann der Kursorganisator Infrastruktur zu marktüblichen Preisen anmieten. Bei der Kursabrechnung ist eine Quittung beizulegen. 5.2 Folgende Kosten können von der Kursleitung gegen Quittung geltend gemacht werden: a. Kosten für Büromaterialbedarf (z.B. Stempel, Schreib- und Druckmaterialbedarf) zur ausschliesslichen Verwendung im Kurs; b. Bank- oder Postkontoführungsgebühren; c. Versandkosten. 5.3 Alle übrigen Kosten müssen bis sechs Wochen vor dem Kurs bei der Gruppe Verteidigung schriftlich beantragt werden.
SR 512.31 ↩
SR 510.301 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 827). ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
SR 512.313 ↩