512.313•Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen
512.313Departmental Ordinance01.01.2004
(Schiessoffiziersverordnung)1
vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 2, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032,3
verordnet:
Diese Verordnung gilt für die:
Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.
Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiesswesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 200310über die Schiesskurse geregelt.
Bezüglich Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen gelten die kantonalen Regelungen.
Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.
Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im SAT-Admin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsidenten.
Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.
Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 197416über die Obliegenheiten, Entschädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(Art. 2)
| Kreis | Kantone | Landesteile, Bezirke, Ämter |
|---|---|---|
| 1 | GE, VD | VD: Nyon, Morges, Ouest Lausannois |
| 2 | VD | Lausanne, Aigle, Broye-Vully, Gros-de-Vaud, Jura-Nord vaudois, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut |
| 3 | VS | Unterwallis |
| 4 | VS | Oberwallis |
| 5 | FR | |
| 6 | BE | Berner Jura |
| 7 | BE | Bern-Mittelland und Seeland |
| 8 | BE | Emmental und Oberaargau |
| 9 | BE | Oberland |
| 10 | BS, BL | |
| 11 | SO | |
| 12 | LU | |
| 13 | AG | |
| 14 | ZH | Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Dietikon |
| 15 | SH, ZH | ZH: Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach und Dielsdorf |
| 16 | UR, SZ, OW, NW, ZG | |
| 17 | TI, GR | GR: Moesa |
| 18 | TG, SG | SG: Alttoggenburg, Gossau, Untertoggenburg, Wil, Rorschach, St. Gallen, Unter- und Ober-Rheintal |
| 19 | GL, AR, AI, SG | SG: Gaster, See, Sargans, Werdenberg, Neutoggenburg und Obertoggenburg |
| 20 | GR | ohne Moesa |
| 21 | NE | |
| 22 | JU |
(Art. 32)
1.1 Für die Kontrolle von Schiessübungen und Schiessanlagen, die Teilnahme an Schiesskursen sowie Sitzungen und dergleichen nach dieser Verordnung werden folgende Taggelder ausgerichtet:
1.2 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf 5 Stunden oder weniger (inkl. Reisezeit), so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Überschreitet die dienstliche Beanspruchung 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so kann ein ganzes Taggeld verrechnet werden.
1.3 …
1.4 Die Zeit der dienstlichen Beanspruchung ist vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnorts bis zur Rückkehr dorthin zu berechnen.
1.5 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten und Gutachten, Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfen der Schiessberichte, Munitionskontrollen usw., inklusive der damit verbundenen Büro-, Telefon-, Fax- und Kopierkosten usw., können nach entsprechendem Nachweis maximal folgende Taggelder abgerechnet werden:
a. für ESO: 8 Taggelder;
b. für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen: 5 Taggelder;
c. für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen: 2 Taggelder.
1.6 Für den Kadervorkurs, die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Schützenmeisterkurse und Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterwiederholungskurse kann pro Kurs maximal ein Taggeld abgerechnet werden.
1.7 Die Gruppe Verteidigung kann ESO mit Schiesskreisen, in denen zwei Landessprachen gesprochen werden, jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens einem Taggeld für den Beizug einer externen Übersetzung bewilligen.
1.8 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder der Missachtung von Fristen können die Taggelder nach Ziffer 1.5 gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003).
1.9 Für die Einsitznahme in Fachgremien nach Artikel 5 Absatz 1 können die ESO maximal 10 Halbtage pro Jahr geltend machen
1.10 Bei Besprechungen mit Schiessvereinen oder Begehungen von Schiessanlagen können die ESO für die administrative Arbeit pro Fall maximal ein halbes Taggeld geltend machen.
1.11 Für einen besonderen Instruktionsrapport nach Abschluss der Schiessübungen gemäss Artikel 23 Absatz 3 können die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission pro Jahr maximal ein halbes Taggeld geltend machen.
2.1 Für jedes geprüfte Standblatt sind 30 Rappen in Rechnung zu stellen. Als Standblatt gelten:
2.2 Für ungenügend geprüfte Standblätter besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
3.1 Die Entschädigung für Mahlzeiten, die ausserhalb des Arbeits- oder Wohnorts eingenommen werden müssen, wird in Form einer Pauschalentschädigung ausgerichtet und beträgt:
Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der Schiesskommissionen auf 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so besteht kein Anspruch auf ein Mittag- oder ein Abendessen. Überschreitet die dienstliche Beanspruchung 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so kann ein Mittag- oder Abendessen verrechnet werden.
3.2 Bei dienstlich bedingten Übernachtungen werden die effektiven ortsüblichen Kosten, höchstens aber 180 Franken (inkl. Frühstück), gegen Quittung vergütet. Übernachtungen in einer Privatunterkunft werden zu höchstens 50 Franken (inkl. Frühstück) pro Nacht vergütet.
3.3 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Es werden die Kosten für einen Fahrausweis der 1. Klasse vergütet. Werden erheblich Kosten oder Zeit gespart, so kann für die Dienstreise ein privates Motorfahrzeug benutzt werden. Die Entschädigung richtet sich in diesem Fall nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200117zur Bundespersonalverordnung und beträgt für die jeweils schnellste Strecke zwischen Ausgangs- und Einsatzort:
a. für ein Auto: 70 Rappen pro Kilometer;
b. für ein Motorrad oder einen Roller: 30 Rappen pro Kilometer.
4.1 Funktionärinnen und Funktionäre, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täglichen Beanspruchung von mindestens 5 Stunden (inkl. Reisezeit) eine Entschädigung in der Höhe des Taggelds eines Mitglieds einer kantonalen Schiesskommission. Eine Beanspruchung von weniger als 5 Stunden (inkl. Reisezeit) gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. 4.2 Weitere Entschädigungen sind nach den Bestimmungen und Ansätzen für Mitglieder der kantonalen Schiesskommission auszurichten.
5.1 Im Militärdienst stehende und soldberechtigte Funktionärinnen und Funktionäre haben keinen Anspruch auf Entschädigungen nach den Ziffern 1 und 3. Sie gelten von ihrer Einheit, ihrem Truppenkörper oder ihrem grossen Verband als abkommandiert und beziehen die Entschädigungen nach den Vorschriften der Armee. 5.2 Funktionärinnen und Funktionäre, die im Bundesdienst stehen und die für die Funktionsausübung bezahlten Urlaub beziehen, haben keinen Anspruch auf eine Taggeldentschädigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479). ↩
SR 512.31 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Ursprünglich: Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479). ↩
SR 512.312 ↩
[AS 1991 1292, 1996 396.AS 2004 4881Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Nov. 2004 (SR 510.512 ). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 770). ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
SR 172.220.111.31 ↩
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