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513.71•Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst
513.71VODFederal Council Ordinance01.10.1997
(VOD)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1,
verordnet:
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
Sofern der Einsatz zwingend Massnahmen erfordert, welche verfassungsmässige Rechte einschränken, beantragt der Kommandant solche Massnahmen bei der zuständigen zivilen Behörde.
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