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514.546.1•Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung
514.546.1Departmental Ordinance01.01.1999
vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999) (Stand am 1. Januar 1999)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes
vom 20. Juni 19971,
verordnet:
Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.
Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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