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611.051•Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
611.051Federal Assembly Ordinance01.08.2004
vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. August 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19891,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20032,
verordnet:
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19893über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten wird aufgehoben.
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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