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641.912.21•Verordnung des EFD über den Schlüssel zur Verteilung des Kantonsanteils am EU-Steuerrückbehalt auf die Kantone
641.912.21Departmental Ordinance01.07.2006
vom 8. Juni 2006 (Stand am 1. Juli 2006)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Zinsbesteuerungsgesetzes
vom
17. Dezember 20041,
verordnet:
Der Schlüssel zur Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils am EU‑Steuerrückbehalt auf die einzelnen Kantone entspricht demjenigen von Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19652über die Verrechnungssteuer.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
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