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642.118•Verordnung über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement
642.118Federal Council Ordinance01.01.1995
vom 18. Dezember 1991 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgenden Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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