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721.325•Bundesbeschluss
721.325Federal Decree Subject To Optional Referendum (Treaties)15.02.1958
betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin
vom 7. Dezember 1956 (Stand am 15. Februar 1958)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 5 und 23 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in ein Schreiben des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. Juni 1953,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19562,
beschliesst:
Der Staatsrat des Kantons Tessin übernimmt alle Verpflichtungen, die der Schweiz aus der Erstellung, dem Unterhalt, der Erneuerung und den allfälligen Änderungen der für die Luganerseeregulierung notwendigen Bauwerke sowie aus dem Betrieb des Wehres erwachsen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, gegebenenfalls dem Kanton Tessin gemäss Enteignungsgesetz5hinsichtlich der auf schweizerischem Gebiet erforderlichen Arbeiten das Expropriationsrecht zu verleihen.
Datum des Inkrafttretens: 15. Februar 19587
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