721.831•Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses
721.831WZVFederal Council Ordinance01.01.1918
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}(Wasserzinsverordnung, WZV)1
vom 12. Februar 1918 (Stand am 1. Januar 1986)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung der Artikel 49, 51 und 74 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19162über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (im folgenden Gesetz genannt),
auf den Antrag seines Departements des Innern,
beschliesst:
Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
Liegen Entnahmestelle und Abgabestelle in verschiedenen Gewässern desselben hydrographischen Einzugsgebietes und wird das Wasser an einer Stelle des öffentlichen Gewässers abgegeben, die höher liegt als der natürliche Zusammenfluss der einbezogenen Gewässer, so ist der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen der Wasserabgabestelle und dem Wasserstand beim Zusammenfluss, soweit dieses Gefälle nicht in einer andern Kraftanlage zweckmässig verwendet werden kann, in das nutzbare Gefälle einzubeziehen.
Liegen Entnahmestelle und Abgabestelle in Gewässern verschiedener hydrographischer Einzugsgebiete, so sind die Folgen einer solchen Überleitung bei der Gefällsberechnung angemessen zu berücksichtigen.
Für Gewässer, die künstlich in Sammelbecken oder in das Oberwasser einer Anlage eingeleitet werden, ist auch der Höhenunterschied zwischen dem Wasserstand bei der Ableitung aus dem öffentlichen Gewässer und dem Wasserstand im Sammelbecken oder im Oberwasser als nutzbares Gefälle anzurechnen.
Bei Pumpwerkanlagen, die zur Kraftgewinnung dienen und bei denen Wasserentnahmestelle und Wasserabgabestelle nicht zusammenfallen, gilt als nutzbares Gefälle der Höhenunterschied zwischen dem Wasserstand der Entnahmestelle und der Abgabestelle im öffentlichen Gewässer; die ausserhalb des öffentlichen Gewässers aufgewendete Förderhöhe und erzielte Gefällshöhe fallen ausser Betracht.
Wird das einer Anlage zur Verfügung stehende nutzbare Gefälle durch die Beseitigung gefällsaufzehrender Hindernisse im öffentlichen Gewässer vermehrt, so ist das vermehrte Gefälle insoweit in Anrechnung zu bringen, als es in der Anlage, wie sie in der Verleihung vorgesehen ist, verwendet werden kann.
Wird dem Beliehenen eines vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechtes eine Erhöhung des in der Verleihung vorgesehenen Gefälles bewilligt, so ist der für diese Kraftvermehrung zu entrichtende Wasserzins nach den Vorschriften dieser Verordnung zu berechnen.
Der Ort der Wasserentnahme befindet sich:
Der Ort der Wasserabgabe befindet sich sowohl bei Kraftwerken mit überstautem Gefälle (reinen Stauwerken), als auch bei Kraftwerken mit ganz oder teilweise umgangenem Gefälle (Anlagen mit Ableitungen) im öffentlichen Gewässer bei der Einmündung des Werkgerinnes.
Überschreitet die tatsächlich benutzte Wassermenge die verliehene Wassermenge, so ist die erstere in die Berechnung einzusetzen.
Erfolgt die Wassernutzung aus einem natürlichen oder künstlichen Sammelbecken, so kann die verfügbare Wassermenge bestimmt werden aus der Änderung des Wasserstandes im Sammelbecken, sowie aus den künstlichen Abflussmengen (Betriebswassermenge im Unterwasserkanal) und den natürlichen Abflussmengen (Überlauf bzw. Abfluss im natürlichen Gerinne).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 1789). ↩
SR 721.80 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 1789). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986 (AS 1986 1789). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 1789). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 1789). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 (AS 1954 230). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 (AS 1954 230). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1953 (AS 1954 230). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 1789). ↩