725.151.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und Wallis über den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard
725.151.1Agreements Between Confederation And Cantons13.06.1959
Abgeschlossen in Bern am 23. Mai 1958
Datum des Inkrafttretens: 13. Juni 1959
(Stand am 13. März 1959)
Auf Wunsch und auf Rechnung der Kantone Waadt und Wallis schliesst die Eidgenossenschaft mit Italien ein Abkommen über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard2ab.
Die Eidgenossenschaft ist von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb des Tunnels befreit.
Auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten, deren wesentlichste in den Artikeln 4 und 5 aufgeführt sind, trifft die Eidgenossenschaft alle geeigneten Massnahmen, um im Interesse der Beziehungen zwischen den beiden Ländern den Bau und den Betrieb des Werkes zu erleichtern.
Für die Fragen betreffend die Bestimmung und Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze im Innern des Tunnels sind ausschliesslich die eidgenössischen Behörden zuständig. Diese halten jedoch die kantonalen Behörden über die in dieser Beziehung getroffenen Beschlüsse auf dem laufenden.
Jede Haftung, die der Eidgenossenschaft auf internationaler Ebene aus dem Abschluss des schweizerisch-italienischen Abkommens über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard3erwächst, wird intern von den Kantonen Waadt und Wallis übernommen.
Das technische Projekt über die Ausführung des Durchstichs eines Tunnels durch den Grossen St. Bernhard, das in Artikel 1 des in dieser Angelegenheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens4vorgesehen ist, ist von den zuständigen kantonalen Behörden zu genehmigen. Diese Pläne sind den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Bundesamt für Strassen5und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Die Statuten der mit dem Betrieb des Tunnels beauftragten Aktiengesellschaft, die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard6vorgesehen ist, sollen den kantonalen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach ihrer Genehmigung sind die Statuten den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten7, zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Konzessionsurkunden, die in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard8vorgesehen sind, werden von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit den eidgenössischen Behörden ausgestellt. Diese Konzessionsurkunden sind den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Bundesamt für Strassen und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Die zuständigen Behörden der Kantone Waadt und Wallis werden ermächtigt, sich im Sinne von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard9zwecks Festlegung der Konzessionsurkunden direkt mit den zuständigen italienischen Behörden in Verbindung zu setzen.
Die Mitglieder der schweizerischen Delegation in der gemischten Kommission gemäss Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard10werden von den Staatsräten der Kantone Waadt und Wallis bezeichnet. Für die in die Zuständigkeit der Eidgenossenschaft fallenden Fragen (Zölle, Grenzfestlegung, Sicherheit) bezeichnet der Bundesrat seine Mitglieder, die von Sachverständigen begleitet sein können.
Hinsichtlich des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard11obliegt es dem Bundesrat, im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden die nötigen Massnahmen zu treffen.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Das Datum seines Inkrafttretens wird von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis festgesetzt.
Geschehen zu Bern am 23. Mai 1958 in drei Urschriften.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.725.151 ↩
SR 0.725.151 ↩
SR 0.725.151 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 0.725.151 ↩
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. ↩
SR 0.725.151 ↩
SR 0.725.151 ↩
SR 0.725.151 ↩
SR 0.725.151 ↩
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