730.02•Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
730.02EnEVFederal Council Ordinance01.01.2018
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161(EnG),
auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19833,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954über die technischen Handelshemmnisse,5
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten:
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/74023in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.24
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/201928. 1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2019. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.
2.1 Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II, ausgenommen Nummer 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen. 2.2 Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II, ausgenommen Nummer 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201629gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202330. 1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023. 1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1–6 und 9 Ziffer 1 Buchstaben a und c Ziffer 2 Buchstaben i und vii der Verordnung (EU) 2019/2023 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2023. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Nummer 9 Absatz 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie den Anhängen II, IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201431gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner nach Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/253332. 1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2533. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2533.
2.1 Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI nach Anhang III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2023/2533 nicht über 60 liegt und wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 erfüllen. 2.2 Ausgenommen sind für einen Gebrauch in Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern ausgelegte Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung über 4 kg pro Stunde (Standard-Baumwollprogrammdauer bei vollständiger Befüllung). Diese dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3, 6 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2023/2533 und den Anhängen II, IV und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/253433gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2533 sowie nach den Anhängen VI und IX Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV, VI und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial und beim Fernabsatz richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534.
Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202234. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2022. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.
Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Nummer 6 Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201735gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltselektrobacköfen einschliesslich in Herde integrierter Backöfen.
1.2 Ausgenommen sind:
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.
Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffer 2.1 und II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/201437gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltselektrobackofen anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201438vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201439.
2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen. 2.2 …
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201440gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201441vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
5.1 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 5.2 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger. 1.2 Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201342. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.
Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/201343erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/201344gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Staubsauger anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für elektronische Displays nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202145. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2021. 1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Buchstaben A und B ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2021. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Nummern 2–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der elektronischen Displays nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201346gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein elektronisches Display anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/201247. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.
Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/201248erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/201249gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumklimagerät und einen Komfortventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201150vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für:
1.2 Ausgenommen sind:
a. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) 2015/109551;
b. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) 2015/1095;
c. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2015/1095.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1095.
2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/109552erfüllen. 2.2 Ab 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen. 2.3 Ab 1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) 2015/109553gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/109454vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.
5.1 Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 5.2 Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Liter. 1.2 Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201355. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.
2.1 Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/201356erfüllen. 2.2 Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz nicht kleiner ist als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201357zulässigen Werte. Ausgenommen sind Einbau-Warmwasserbereiter mit Abmessungen nach dem Schweizer Mass-System (SMS). 2.3 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 zulässigen Werte. 2.4 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201358gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Warmwasserbereiter und einen Warmwasserspeicher anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201359gilt:
Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW. 1.2 Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201360. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/201361erfüllen. 2.2 Ab 1. Januar 2024 dürfen elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 über 40 Prozent liegt. Ausgenommen sind Geräte für unterirdische Schutz- und Militärbauten.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/201362gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumheizgerät und ein Kombiheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.
Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201363gilt:
Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen. 1.2 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201465. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.
2.1 Wohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1253/201466erfüllen. 2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften von Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/201467gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lüftungsanlage anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang VI Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/201468vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 300 kW aufweisen. 1.2 Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/110369. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1103.
2.1 Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3, 6 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 erfüllen. 2.2 Elektrische Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 mit Ausnahme von Handtuchhaltern und Kirchenbankheizungen dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1103 nicht unter 49,5 Prozent liegt. 2.3 Elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1103 nicht unter 51,5 Prozent liegt.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) 2024/1103 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1103 erfüllen.
Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/118670gilt:
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW. 1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/118571. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185.
Ab 1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118572erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118573gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.
Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118674gilt:
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab 1. Januar 2022 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 kW. 1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/118975. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189.
Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118976gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Festbrennstoffkessel anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.
Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118777gilt:
5.1 Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden. 5.2 Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202478. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2024. 1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Nummern 1 und 3 Buchstabe k ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2024.
2.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe a, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen. 2.2 Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen. 2.3 Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen. 2.4 Ab dem 1. September 2023 dürfen Getränkekühler nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 50 liegt. 2.5 Ab dem 1. September 2023 dürfen vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr EEI gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 65 liegt.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201879gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202080. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2020. 1.3 Für Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2020 gelten die Anforderungen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2020. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2020.
2.1 Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 3 Buchstaben b Absatz 1 Buchstabe n und c Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und V der Verordnung (EU) 2019/2020 und dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201581gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2020 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.
Lichtquellen, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/167082. 1.2 Ausgenommen sind Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1670. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1670.
2.1 Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Smartphones, der Mobiltelefone, der schnurlosen Telefone und der Slate-Tablets nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IIIa der Verordnung (EU) 2023/1670 und den Anhängen II, IV und IVa der Delegierten Verordnung (EU) 2023/166983gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1670 sowie nach Anhang IX Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IVa und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial und beim Fernabsatz richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669. 4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669.
Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, welche die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb nach Artikel 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/82684. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826.
Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/826 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 müssen die Anforderungen an die Produktinformationen nach Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
Geräte nach Ziffer 1, welche die ab 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/178285. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1782. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.
Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzteil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.
Netzteile, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/201386. 1.2 Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201487.
2.1 Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201488erfüllen. 2.2 …
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.2 und 2.2 und II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201489gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskochmulde anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201490vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und 500 kW. 1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/201191. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011.
Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/201192erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201193gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/201194vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/178195. 1.2 Von den Anforderungen nach Anhang I Artikel 1 und 2 Ziffern 1, 2, 5–11, 13 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1781. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
2.1 Motoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen. 2.2 Frequenzumrichter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen. 2.3 Ab 1. Juli 2023 sind für Motoren zusätzlich die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1781 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Motoren und Frequenzumrichter nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1781 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Motor oder Frequenzumrichter anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffern 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1781 vorzunehmen.
5.1 Motoren und Frequenzumrichter, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2022 abgegeben werden. 5.2 Motoren, welche die ab 1. Juli 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Nassläufer-Umwälzpumpen. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200996. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.
Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/200997erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/200998gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Nassläufer-Umwälzpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200999vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Wasserpumpen. 1.2 Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012100. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012101erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012102gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Wasserpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012103vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. 1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014104. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.
2.1 Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014105erfüllen. 2.2 Ab 1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe 2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014106gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Leistungstransformator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produkteinformationen ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014107anzugeben.
5.1 Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch abgegeben werden. 5.2 Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach Anhang I Ziffern 1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014108. 5.3 Geräte, welche die ab 1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2281109. 1.2 Ausgenommen sind Geräte, die mindestens eines der Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2281.
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Geräten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/2281 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/2281 vorzunehmen.
5.1 Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/424110. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/424.
2.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. 2.2 Ab 1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen. 2.3 Ab 1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.
5.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. 5.2 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. 5.3 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für Schweissgeräte nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1784111. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1784. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1784.
2.1 Schweissgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2, ausgenommen Buchstabe e, und 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. 2.2 Ab 1. Januar 2023 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1784 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Schweissgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1784 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Schweissgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllen.
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 vorzunehmen.
5.1 Schweissgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. 5.2 Schweissgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Dieser Anhang gilt für:
2.1 Netzbetriebene gewerbliche Kochfelder nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn es sich um Induktions-Kochfelder oder um Infrarot-Kochfelder mit Topferkennungsfunktion, die sich nicht dauerhaft deaktivieren lässt, handelt. 2.2 Netzbetriebene gewerbliche offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie durch eine Tellererkennungsfunktion automatisch ein- und ausschalten. 2.3 Netzbetriebene gewerbliche Fritteusen nach Ziffer 1 Buchstabe c dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Becken mit einer Wärmedämmung mit einem minimalen R-Wert von 0,12 Quadratmeter Kelvin pro Watt gedämmt ist. Allfällige Kaltzonen zur Verlängerung der Öllebensdauer müssen nicht isoliert werden.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderlichen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräte anhand der technischen Unterlagen bewertet; die technischen Unterlagen müssen die Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaften erläutern und im Falle von Fritteusen für die Wärmedämmung des Beckens den R-Wert in Quadratmeter Kelvin pro Watt auf zwei Dezimalstellen und die Dicke der Dämmschicht in Millimeter enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung prüft die Kontrollstelle ein netzbetriebenes gewerbliches Küchengerät auf die Bau- und Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaft.
Netzbetriebene gewerbliche Küchengeräte, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler der Typen Eintank-Untertisch-Spülmaschinen und durch eine Haube verschlossene Eintank-Durchschub-Spülmaschinen zum Spülen von Tellern, Geschirr, Glasgeschirr, Besteck und ähnlichen Gegenständen.
1.2 Ausgenommen sind:
2.1 Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen ab 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn in den technischen Unterlagen und auf einer frei zugänglichen Webseite des Inverkehrbringers oder Abgebers folgende Produktinformationen angegeben sind:
2.2 Die Produktinformationen nach den Buchstaben c–l werden gemäss der europäischen Norm «EN IEC 63136:2019 Elektrische Geschirrspüler für den gewerblichen Gebrauch – Messverfahren für Gebrauchseigenschaften»^112^gemessen und berechnet.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderlichen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspüler nach Ziffer 1 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie einen Verweis auf die frei zugängliche Webseite enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspüler nach Ziffer 1 wie in Ziffer 3.1 beschrieben; die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent von den Angaben des Inverkehrbringers oder Abgebers abweichen.
Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
(Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltskaffeemaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.
2.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskaffeemaschinen nach Ziffer 1 gemäss der europäischen Norm EN 60661113gemessen und berechnet. Der jährliche Energieverbrauch errechnet sich über die Multiplikation des gemäss Norm ermittelten Energieverbrauchs mit 365; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 2.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskaffeemaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 2.1; die Messwerte dürfen die deklarierten Werte nicht um mehr als 5 Prozent überschreiten.
3.1 Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.
Höchste Effizienzklasse X-00-X-00
Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00
Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00
Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00
Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00
Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00
Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00
Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
H) Jährlicher Energieverbrauch: 1,5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken: 2 mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X
I) Norm Frutiger LT Std light — 6/7 pt — 00-00-00-X
3.2 Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661. A+++: < 37 %
A++: 37 % ≤ x < 46 %
A+: 46 % ≤ x < 58 %
A: 58 % ≤ x < 72 %
B: 72 % ≤ x < 90 %
C: 90 % ≤ x < 112 %
D: 112 % ≤ x
3.3 Beim Internetverkauf ist der Anzeigemechanismus der Energieetikette in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Energieetikette gut sichtbar und leserlich ist; die Proportionen müssen der in Ziffer 3.1 festgelegten Grösse entsprechen.
3.4 Die Energieetikette kann beim Internetverkauf mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, wobei das für den Zugang zur Energieetikette verwendete Bild den Vorgaben in Ziffer 3.5 entsprechen muss. Mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Bild muss die ganze Energieetikette erscheinen.
3.5 Das für den Zugang zur Energieetikette genutzte Bild muss bei der geschachtelten Anzeige beim Internetverkauf ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf der Energieetikette sein. Der Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiss in einer Schriftgrösse, die der des Preises entspricht, enthalten und einem der folgenden zwei Formate entsprechen:
(Art. 10, 11 und 12)
1.1 Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS114und wird in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/
100 km) angegeben.
1.2 Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben.
1.3 Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.
2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und werden in Gramm pro Kilometer angegeben.
2.2 .
2.3 Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berechnen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Faktoren.
3.1 Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt.
3.2 Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent.
3.3 Kategoriengrenzen
3.3.1 Die Grenze zwischen den Kategorien B und C wird gestützt auf das Primärenergie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) festgesetzt, das dem Zielwert gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011115entspricht.
3.3.2 Die übrigen Kategoriengrenzen werden so festgesetzt, dass der Unterschied von einer Kategoriengrenze zur nächsthöheren oder nächsttieferen Kategoriengrenze jeweils 20 Prozent des dem Zielwert entsprechenden PE-BÄ beträgt.
4.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
4.2 Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
4.3 Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.
4.4 An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
4.5 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.
4.6 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.
4.7 Energieetikette
4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer, der Datenblattnummer, der Vehicle Identification Number (VIN) oder der Stammnummer mit dem vom BFE unter der Internetadressewww.energieetikette.chzur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel.
4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor und lässt sich die Energieetikette nicht mittels der VIN oder der Stammnummer erstellen, so ist die Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858116zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.
4.7.3 Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.
4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
4.7.5 In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen.
4.7.6 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
a. Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.
b. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
c. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
d. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.
5.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
5.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
5.3 Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätzlich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz-Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse:www.energieetikette.chzur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und 20 mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.
5.4 Macht die minimale Grösse der grafischen Darstellung (15 x 20 mm) mehr als 5 Prozent der Werbefläche aus, so darf mittels Abbildung eines QR-Codes oder Angabe einer Internetadresse auf die erforderlichen Angaben und die grafische Darstellung verwiesen werden. Die Angaben und die grafische Darstellung müssen direkt erscheinen, wenn der QR-Code gescannt oder die angegebene Internetadresse aufgerufen wird.
6.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
6.3 Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.
7.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.
7.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
7.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahrzeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.
7.4 Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.
8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
8.2 Bei Fahrzeugen die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.
Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.
(Art. 13)
1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/740117für Reifen der Klassen C1, C2 und C3. 1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/740. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2020/740 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009118.
2.1 Wer Reifen nach Ziffer 1 in die Schweiz importiert, muss die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1–4, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/740119erfüllen. 2.2 Wer Reifen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Pflichten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen. 2.3 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen nach Ziffer 1 anbietet, muss die Pflichten nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen. 2.4 Die Angabe der Reifenparameter nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2020/740 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
Die zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung von Reifen nach Ziffer 1 werden nach den Prüf- und Messmethoden nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/740120ermittelt.
(Art. 17)
…121
SR 730.0 ↩
SR 813.1 ↩
SR 814.01 ↩
SR 946.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 356). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415). ↩
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1. ↩
Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442). ↩
Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415). ↩
SR 946.512 ↩
SR 741.41 ↩
Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469). ↩
SR 741.41 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3469). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 776). ↩
Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, geändert durch Berichtigung, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 52. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 819). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329). ↩
SR 741.41 ↩
Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/340, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62. ↩
Verordnung(EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zurDurchführungder Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates imHinblickauf die Festlegung vonÖkodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates inBezugauf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zurAufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission,Fassung gemässABl. L, 2023/2534,22.11.2023. ↩
Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/340, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62. ↩
Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und –dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/340, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62. ↩
Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom 6.7.2011; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2. ↩
Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3. ↩
Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27. ↩
Verordnung(EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräten und separate zugehörige Regler zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2048, ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungenan Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäss der Richtlinie 2009/125/EGdes EuropäischenParlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47. ↩
Delegierte Verordnung(EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets, Fassung gemäss ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9. ↩
Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission, ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2533, ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023. ↩
Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95. ↩
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/424, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46. ↩
Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/3, ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1. ↩
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1783, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. ↩
Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, Fassung gemäss, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/341, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108. ↩
Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweissgeräten gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121. ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. ↩
SR 741.41 ↩
SR 641.71 ↩
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4–8. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 13. ↩
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 13. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 13. ↩
Die Änderungen können unterAS 2017 6951eingesehen werden. ↩
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