732.112.2•Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen
732.112.2Departmental Ordinance01.08.2009
vom 17. Juni 2009 (Stand am 1. Februar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 8 Absatz 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041,
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten: a.2 Auslegungsstörfall: Störfall, bei dem durch auslegungsgemässes Verhalten der Sicherheitssysteme keine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe und keine unzulässige Bestrahlung von Personen auftreten. Die Gesamtheit der Auslegungsstörfälle kann in folgende Kategorien eingeteilt werden: 1. Störfälle der Kategorie 1: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-1und grösser als 10-2pro Jahr, 2. Störfälle der Kategorie 2: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-2und grösser als 10-4pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-3pro Jahr ausgelöste Störfälle, 3. Störfälle der Kategorie 3: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-4und grösser als 10-6pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4pro Jahr ausgelöste Störfälle; b. Auslegungsüberschreitender Störfall: Störfall, welcher in Bezug auf das auslösende Ereignis oder die Art und Anzahl zusätzlicher Fehler den Rahmen der Auslegung durchbricht; dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden. c. Konzept der gestaffelten Sicherheitsvorsorge: Sicherheitskonzept, das auf mehreren Ebenen aufeinander folgende und voneinander unabhängige Schutzmassnahmen umfasst, die bei Abweichungen vom Normalbetrieb unzulässige radiologische Auswirkungen in der Umgebung verhindern und Freisetzungen in gefährdendem Umfang lindern. d. Grundlegende Schutzziele: Die grundlegenden Schutzziele zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit sind: 1. die Kontrolle der Reaktivität, 2. die Kühlung der Kernmaterialien und der radioaktiven Abfälle, 3. der Einschluss der radioaktiven Stoffe, 4. die Begrenzung der Strahlenexposition. e. Störfallanalyse: Untersuchung des Verhaltens der Kernanlage bei Störfällen mit Hilfe analytischer Methoden. Die Störfallanalyse umfasst eine deterministische und eine probabilistische Untersuchung von Störfallabläufen. Anhand derdeterministischen Störfallanalyse ist nachzuweisen, dass ein abdeckendes Spektrum von Störfällen durch die getroffenen Schutzmassnahmen wirksam beherrscht wird und damit die grundlegenden Schutzziele eingehalten werden. Ergänzend hierzu ist anhand derprobabilistischen Sicherheitsanalyse nachzuweisen, dass die gegen Störfälle getroffenen Schutzmassnahmen ausreichend zuverlässig und ausgewogen sind. f. Übergreifende Einwirkungen: Einwirkungen mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage, die aufgrund eines grossen räumlichen Einwirkungsbereichs Schäden an mehreren Bauwerken oder Anlageteilen verursachen können.
Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen Störfall nachzuweisen, dass:
Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren hat für Störfälle der Kategorie 1 nachzuweisen, dass jederzeit:
1. Brennstab-Hüllrohre,
2. Reaktorkühlkreislauf (kein Ansprechen von Überdruckschutzeinrichtungen),
3. Primär-Containment.
Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für Störfälle der Kategorie 2 nachzuweisen, dass jederzeit:
1. Brennstab-Hüllrohre,
2. Primär-Containment.
Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für Störfälle der Kategorie 3 nachzuweisen, dass:
Der Bewilligungsinhaber hat bei neuen Gefährdungsannahmen oder bei Änderung der in der Baubewilligung zugrunde gelegten Gefährdungsannahmen die deterministische Störfallanalyse und die probabilistische Sicherheitsanalyse mit den neuen Annahmen durchzuführen und die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko zu bewerten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "732.112.2",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444",
"documentDate": "2009-06-17",
"inForceSince": "2009-08-01"
},
"content": {
"number": "732.112.2",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444",
"fedlexMetadata": {
"id": "732.112.2",
"hash": "f3a6c7c7540ccee68cf21669acd892b56a93414238d37ed2b77ba106e04f15e5",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "732.112.2",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:18:57.179Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2009-444-20190201-de-xml-6.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444",
"documentDate": "2009-06-17",
"inForceSince": "2009-08-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des UVEK vom 17. Juni 2009 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2009-444-20190201-de-xml-6.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DETEC du 17 juin 2009 sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2009-444-20190201-fr-xml-6.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DATEC del 17 giugno 2009 sulle ipotesi di pericolo e la valutazione della protezione contro gli incidenti negli impianti nucleari",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2009-444-20190201-it-xml-6.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/444/20190201/de/xml"
}
}