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741.213.3•Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
741.213.3Departmental Ordinance01.01.2002
vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581(SVG)
sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 19792(SSV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
Die Weisungen vom 1. Mai 19844über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 19895über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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