741.31•Verkehrsversicherungsverordnung
741.31VVVFederal Council Ordinance20.11.1959
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}(VVV)1
vom 20. November 1959 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 5 und 7, 76a Absatz 5, 76b Absatz 5, 79a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19582(SVG),3
verordnet:
3. Vor der Verfügung ist dem Unternehmer Gelegenheit zu geben zur Stellungnahme. Die Verfügung ist ihm schriftlich, unter Angabe der Gründe und mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Artikel 89 Absatz 3 SVG mitzuteilen.
Benützer von Motorfahrrädern haften nach Obligationenrecht82.
Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind Arrest und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des nationalen Versicherungsbüros möglich.
Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den schweizerischen Versicherungseinrichtungen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.
Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung der Versicherungseinrichtung beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.
Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung vor.
Das ASTRA und die FINMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Artikeln 72 bis 75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000103über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
wird mit Busse104bestraft.105
2. Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere
wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt,
wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6106verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind,107
wird mit Busse bestraft. 3. …108
wird mit Busse bestraft. 4. Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.109110 5. Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 6. Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.
1Die neuen Mindestversicherungssummen sind auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 eintreten.
2Der Versicherer ist berechtigt, die Prämien anzupassen, wenn er durch diese Verordnungsänderung zu einer Mehrleistung verpflichtet wird.
3Prämienerhöhungen nach Absatz 2 sind dem Versicherungsnehmer spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss in der Anzeige der Prämienerhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Prämienerhöhung beim Versicherer eintrifft.
Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausgestellt werden.
1Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Artikel 37, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.
2Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft noch bis mindestens 31. Dezember 2012 bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.
(Art. 3a Abs. 4 und 4 Abs. 3)
1. Die Versicherungsnachweise müssen folgende Datenfelder beinhalten: – Versicherungsnachweisnummer – Kontrollschild – Fahrzeugart – Fabrikmarke/Typ – Fahrgestellnummer – Stammnummer – Besondere Verhältnisse – Datum des Beginns der Gültigkeit – Befristungsdatum – Grund der Inverkehrsetzung – Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatstaat und Adresse des Halters – Name, Vorname und Wohnort des Lenkers – Standort des Fahrzeuges – Name, Code und Adresse des Versicherers – Versicherungsreferenznummer – Schildart – Anzahl Plätze
2. Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer übermittelt werden: – Angaben des Kontrollschildes (wenn dem Versicherer bekannt) – Fahrzeugart – Fabrikmarke und Typ – Fahrgestellnummer (Kanton kann darauf verzichten) – Stammnummer – Besondere Verhältnisse – Datum des Beginns der Gültigkeit – Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen) – Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Halters – Name, Vorname und Wohnort des Lenkers (nur wenn Standort nicht identisch mit Halteradresse) – Name, Code und Adresse des Versicherers – Police-Nummer 3. Dem Versicherer werden über das Informationssystem Verkehrszulassung folgende Daten rückübermittelt: – Fahrzeugart – Besondere Verwendungen – Anzahl Plätze – Sitzplätze/Stehplätze – Höchstgeschwindigkeit – Kontrollschild – Schildart – Schildfarbe – Versicherungsgesellschaftscode – Referenz/Policennummer – Halteradresse – Geburtsdatum – Heimatstaat – Standortadresse – Marke/Typ – Stammnummer – Fahrgestellnummer – Datum der Inverkehrsetzung – Befristungsdatum – Mutationsgrund Inverkehrsetzung – Datum der Ausserverkehrsetzung – Mutationsgrund Ausserverkehrsetzung – Übermittlungsdatum – Typenschein-Nummer inklusive Zusatzcode – Fahrzeugfarbe – Gesamtgewicht – Leergewicht – Karosserieform – Datum der ersten Inverkehrsetzung – Hubraum – Nutzlast – Dachlast – Gewicht des Zuges – Kilowatt – Leistung Kilowatt
1. Die Versicherungsnachweise sind 21 cm breit und 14,8 cm hoch (Format A5). Die Grundfarbe des Papiers ist grau.
2. Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein:
| Interne Kontrollnummer des Versicherers Node contrôle interne de l’assureur Nodi controllo interno dell’assicuratore | Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen Attestation d’assurance pour entreprises et manifestations Attestato d’assicurazione per aziende e manifestazioni | Police No Polizza | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Art. 27 | VVV OAV | Art. 32 | VVV OAV | Art. 33 | VVV OAV | Versicherungsnehmer – Preneur d’assurance – Stipulante | ||||||||||
| Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes | Strassenbaumaschinen | Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen | ||||||||||||||
| Entreprise de la branche automobile | Machines pour la construction des routes | Véhicules d’usine empruntant la voie publique | ||||||||||||||
| Aziende dell’industria dei veicoli a motore | Macchine per la costruzione di strade | Veicoli di fabbrica circolanti su strade pubbliche | ||||||||||||||
| Gültig ab:/ Valable des:/ Valido dal: | Gültig ab:/ Valable des:/ Valido dal: | Gültig ab:/ Valable des:/ Valido dal: | ||||||||||||||
| Art. 30 | VVV OAV | Rennen – Course de vitesse – Gara di velocità | Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der Veranstaltung Désignation plus précise de l’entreprise (usine) ou de la manifestation Designazione più precisa dell’azienda (officina) o della manifestazione | |||||||||||||
| Deckungssummen: Montants d’assurance: Somme assicurate: | Ereignis Evénement Sinistro | Fr. | ________________ | |||||||||||||
| Personenschaden Mort ou lésions corporelles Morte o lesioni corporali | Fr. | ________________ | ||||||||||||||
| Sachschaden Dommages matériels Danni materiali | Fr. | ________________ | ||||||||||||||
| Gültig ab: Valable des: Valido dal: | bis jusqu’au al | |||||||||||||||
| Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr. L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est conformes aux exigences des dispositions de la loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière. L’assicurazione stipulata in base alla polizza sopra citate è conforme alle disposizioni della legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale. | Ort und Datum Lieu et date Luogo e date | Stempel und Unterschrift des Versicherers |
1. Die Zulassungsbehörden übermitteln die Kontrollmeldungen (Art. 3a Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 3a Abs. 4 Bst. b) auf elektronischem Weg dem ASTRA. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.
2. Den Versicherern müssen dabei mindestens folgende Daten gemeldet werden: – Angaben des Kontrollschildes – Fahrzeugart – Fabrikmarke und Typ – Fahrgestell-Nummer – Stamm-Nummer – Inverkehrsetzungsdatum – Besondere Verwendungen – Halterangaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Heimatstaat) – Name, Code und Adresse des Versicherers – Police-Nummer – Datum der Meldung an denVersicherer
Zusätzlich bei der Kontrollmeldung: – Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen) – Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Neueinlösung/WIK nach Hinterlegung der Kontrollschilder/WIK nach Abmeldung durch Versicherer)
Zusätzlich bei der Meldung der Ausserverkehrsetzung: – Ausserverkehrsetzungsdatum – Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Depot Kontrollschilder/ übrige Ausserverkehrsetzungsgründe)
(Art. 18)
1. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden unabhängig von den übrigen Kontrollschildern nummeriert. Mit der Nummerierung kann von vorne begonnen werden, wenn Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei verschiedene provisorisch immatrikulierte Motorwagen oder Motorräder mit gültigen Kontrollschildern gleicher Nummer in Verkehr befinden.
2. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge sind aus dünnem Blech und entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die übrigen Kontrollschilder gelten (Art. 83 und 85 VZV111). Das ASTRA kann die Verwendung anderer Materialien zulassen.
3.112Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken; Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben «Z». Auf den vorderen Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Kleinmotorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schildern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.
4. Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jahres vertieft eingepresst.
1. Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.
2. Diese Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke platziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3,3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0,45 cm in der Mitte der Marke.
3. Die Kontrollmarken werden von den Kantonen beschafft.
(Art. 35 Abs. 3)
(Art. 23)
1.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Diplom als Ing. ETH oder HTL auf dem Gebiet Maschinen- oder Fahrzeugbau oder – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte. 1.2 Umfang des Betriebes für 1.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 1.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden. |
1.3 Räumlichkeiten: – Fabrikationsräume und Einrichtungen für die regelmässige Herstellung und Montage von Fahrzeugen, – Abstellplatz für mindestens fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 1.4 Betriebseinrichtungen: – Maschinenpark, Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Herstellung und Montage von Fahrzeugen, – Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.
2.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte. 2.2 Umfang des Betriebes für 2.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr; 2.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden. |
2.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2, – Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 2.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, – Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.
3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
– Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder
– 6-jährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
3.2 Umfang des Betriebes für
3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Verkauf pro Jahr von mindestens – 40 leichten Motorwagen,
– 10 schweren Motorwagen,
– 30 Motorrädern,
– 20 land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
– 20 Arbeitsfahrzeugen,
– 20 Anhängern,
– 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen,
– 20 Kleinmotorfahrzeugen, oder
– 20 Leichtmotorfahrzeugen;
3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere |
– 10 schwere Motorwagen, – 30 Motorräder, – 20 land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, – 20 Arbeitsfahrzeuge, – 20 Anhänger, – 20 dreirädrige Motorfahrzeuge, – 20 Kleinmotorfahrzeuge oder – 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden. 3.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2, – Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 3.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, – Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.
4.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 4.2 Umfang des Betriebes für 4.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 4.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
4.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 4.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten Motorwagen, – Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.
5.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 5.2 Umfang des Betriebes für 5.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 5.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
5.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 5.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an schweren Motorwagen, – Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.
6.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6 Jahre Berufstätigkeit in der Branche. 6.2 Umfang des Betriebes für 6.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 6.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
6.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mehrere Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 6.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Motorrädern, – Batterieladegerät, Schweissanlage, Motorrad-Hebebühne, Reifenmontiermaschine, Auswuchtgerät, Lichteinstellgerät.
7.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Landmaschinenmechaniker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 7.2 Umfang des Betriebes für 7.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 7.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
7.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 7.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, – Batterieladegerät, Schweissanlage, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, Lichteinstellgerät.
8.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann oder für einen technisch gleichwertigen Beruf und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 8.2 Umfang des Betriebes für 8.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 8.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
8.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 8.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Anhängern, – Schweissanlage, Wagenheber.
9.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 9.2 Umfang des Betriebes für 9.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 9.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
9.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 9.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Karosseriewerkstatt, – Schweissanlage, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.
10.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 10.2 Umfang des Betriebes für 10.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 10.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
10.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 10.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospenglerei, – Richtsystem (z. B. Dozzer), mobile Pressen, Schweissanlage, Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), Wagenheber.
11.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autolackierer, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 11.2 Umfang des Betriebes für 11.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 11.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
11.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 11.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospritzwerk, – Spritzkabine, Farbmischanlage.
12.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Karosseriesattler, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 12.2 Umfang des Betriebes für 12.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 12.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
12.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens ein Fahrzeug, – Abstellplätze für mindestens zwei weitere Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 12.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.
13.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 13.2 Umfang des Betriebes für 13.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 13.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
13.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 13.4 Betriebseinrichtungen. – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autoelektriker, – typengeprüftes Abgasmessgerät, Elektroprüfbank, optisches Lichteinstellgerät.
14.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 14.2 Umfang des Betriebes für 14.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 14.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
14.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 14.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Lenkgeometrie-Werkstatt, – optisches Achsvermessungsgerät, Lift oder Grube, Lenkgeometrie- Prüfgerät (Messplatte).
15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 15.2 Umfang des Betriebes für 15.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 15.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
15.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 15.4 Betriebseinrichtungen: Geräte und Einrichtungen für den Einbau, die Prüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern. 15.5 Bewilligung: Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit113als Werkstätte für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
16.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 16.2 Umfang des Betriebes für 16.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 16.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
16.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 16.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Dieselpumpenreparaturen, – Pumpen- und Düsenprüfstand, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät.
17.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 17.2 Umfang des Betriebes für 17.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 17.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
17.3 Räumlichkeiten: – Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, – Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 17.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Bremsenreparaturen, Bremsenprüfstand.
18.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5‑jährige Tätigkeit in der Branche oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 18.2 Umfang des Betriebes für 18.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen; 18.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen. |
18.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge. 18.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Fahrzeugen, – Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.
19.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte. 19.2 Umfang des Betriebes für 19.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 19.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
| Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ | , wobei y die Anzahl der | |
|---|---|---|
| direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden. |
19.3 Räumlichkeiten: – Raum für Fahrzeugaufbereitung mindestens 50 m2, – Abstellplatz für mindestens weitere zwei Fahrzeuge und – Büro mit Telefon. 19.4 Betriebseinrichtungen: – Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, – Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.
Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.
(Art. 10b )
| 1. Halter/Halterin |
|---|
| Name/Firma: | |
|---|---|
| Vorname: | |
| Strasse/Nr.: | |
| PLZ/Ort: |
| 2. Einzulösendes Fahrzeug |
|---|
| Kontrollschild-Nr.: | |
|---|---|
| Marke/Typ: | |
| Fahrgestell-Nr.: | |
| Stamm-Nr.: |
| 3. Der Halter/die Halterin bestätigt, dass er/sie am … bei der Motorhaftpflichtversicherung … einen Versicherungsnachweis angefordert hat. 4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben: a. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfungsbericht (Formular 13.20 A); b. Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll; c. das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und der vom Eintrag begünstigten Person (z.B. Leasingfirma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» eingetragen ist. |
|---|
| Datum: | Unterschrift (Halter/in): |
|---|
Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Dievorläufige Verkehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1511). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Einschaltartikel «bis» mit kleinen Buchstaben «a» numeriert. ↩
SR 741.01 ↩
Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). ↩
SR 744.21 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3839). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3839). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1967 1295). ↩
SR 741.41 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
SR 822.222 ↩
SR 822.221 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV –AS 1976 2423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). ↩
SR 741.51 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 649). ↩
Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4212). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1967 1295). ↩
Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). ↩
Heute: Art. 44 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). ↩
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). ↩
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
SR 741.41 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). ↩
SR 641.51 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). ↩
SR 311.0 ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 29). ↩
SR 220 ↩
SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). ↩
Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). ↩
SR 961.01 ↩
SR 961.01 ↩
SR 830.1 ↩
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). ↩
Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). ↩
SR 741.51 ↩
AS 1987 1350 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). ↩