Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen

747.219.1Federal Council Ordinance01.05.1993

vom 21. April 1993 (Stand am 1. Mai 1993)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:

  1. den Rhein von Basel bis Weiach;
  2. die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee;
  3. die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.
Art. 2 Zustimmung des Bundes

Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr2(Bundesamt).

Art. 3 Einreichung der Projekte
  1. Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.
  2. Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.
Art. 4 Prüfung der Projekte
  1. Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.
  2. Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der eingereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.
Art. 5 Sachplan
  1. Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.
  2. Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 19233betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 721.80

  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.

  3. [BS 4 764;AS 1950 1522]

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