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747.219.1•Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen
747.219.1Federal Council Ordinance01.05.1993
vom 21. April 1993 (Stand am 1. Mai 1993)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,
verordnet:
Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr2(Bundesamt).
Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 19233betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
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