747.223.1•Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
747.223.1BSOLegislation From Committees01.04.1976
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}(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)1
vom 17. März 19762(Stand am 1. Mai 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753
über die Binnenschifffahrt
und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 19734über die Schifffahrt
auf dem Bodensee,
die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 13. Januar 1976
verabschiedete Bodensee-Schifffahrts-Ordnung genehmigend,
verordnet:5
Diese Verordnung gilt für:
In dieser Verordnung gelten als:
zu vermeiden. 2. Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Art. 14.01.) oder ein Bootsausweis (Art. 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Art. 12.02) oder ein Radarpatent (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schifffahrt gefährden kann so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, so muss dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Artikeln 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, erteilt werden.
Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Artikel 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.
Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.
Fahrzeuge nach Buchstabe b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.19 2. Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens 1. Juni 197320über die Schifffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde. 3. Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; die Artikel 14.02, ausgenommen die Buchstaben f, g, i und l, und 14.07 gelten entsprechend.21
Die Kennzeichen nach Artikel 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. 3. Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
| a. weisses helles Licht | 4 km (2,2 Seemeilen) |
|---|---|
| b. rotes oder grünes helles Licht | 3 km (1,6 Seemeilen) |
| c. weisses gewöhnliches Licht | 2 km (1,1 Seemeilen) |
| d. rotes oder grünes gewöhnliches Licht | 1,5 km (0,8 Seemeilen) |
| 1. Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht | 1,85 km (1 Seemeile) |
|---|---|
| 2. Topplicht, Hecklicht und weisses Rundumlicht | 3,7 km (2 Seemeilen) |
| 3. beim Dreifarben-Topplicht | |
| – für den Backbord- und Steuerbordsektor | 1,85 km (1 Seemeile) |
| – für den Hecklichtsektor | 3,7 km (2 Seemeilen) |
b. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m:
| 1. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes | 3,7 km (2 Seemeilen) |
|---|---|
| 2. Topplicht | 5,55 km (3 Seemeilen) |
c. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
| 1. Seitenlichter und Hecklicht | 3,7 km (2 Seemeilen) |
|---|---|
| 2. Topplicht | 9,25 km (5 Seemeilen) |
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie
Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäss Buchstabe a können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
5. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses Rundumlicht führen.
6. Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
Vorrangfahrzeuge müssen ausser den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Absatz 1 Buchstabe a führen.
Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen.
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen so führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu kennzeichnen.
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der zuständigen Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleich bleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinander folgenden Tönen muss etwa 1 Sekunde betragen.
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.
Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten.
Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikels 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen:
Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie abweichend von Artikel 6.04 Absätze 2 und 3 wie folgt ausweichen:
Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern:
Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden:
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.
Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für:
In den Fällen der Artikel 10.04 Absatz 3 und 10.05 Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.
Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
2. Die in Absatz 1 genannten Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
2. Die in Absatz 1 genannten Flaggen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten.
Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.
Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m2Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter
die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge. 2. Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.45 3. Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A. 4. Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden. 5. Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Art. 14.01 Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Absatzes 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.46 6. Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe a muss der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.47
| – für das Schifferpatent der | Kategorie A: | 18 Jahre |
|---|---|---|
| Kategorie B: | 21 Jahre | |
| Kategorie C: | 21 Jahre | |
| Kategorie D: | 14 Jahre; |
2. Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.49
2. Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muss eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von 6 Monaten auf dem Bodensee nachweisen.
3. Die Fahrzeit muss auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
4. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.
Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe b erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstossen hat.
Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.
Jedes Fahrzeug muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.
Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach der Norm EN ISO 2922:2000 über die Messung des von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen abgestrahlten Luftschalls58, 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, die den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Steuerstand muss so angeordnet sein, dass das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2 Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1:50). …62
Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, so sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden
7. Auf Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotoren in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
Werden Motoren, für die eine Typengenehmigung nach den Buchstaben e, f oder g vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen,
Von dieser Bestimmung sind Motoren ausgenommen, die am 1. Mai 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.
Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13.11a Absatz 7 fallen, dürfen nur durch Motoren ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Alle Verbrennungsmotoren für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, dass Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschliesslich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.
In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
5. Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
6. Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmässig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
7. Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
Rettungswesten, welche die Normen «EN ISO 12402-4, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 – Sicherheitstechnische Anforderungen», «EN ISO 12402-3, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Rettungswesten, Stufe 150 – Teil 3: Sicherheits-technische Anforderungen» oder «EN ISO 12402-2, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Rettungswesten, Stufe 275 – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen»78entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.79
4. Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen nach Absatz 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein.80
5. Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe nach der Norm «EN ISO 12402-5, 2020, Persönliche Auftriebsmittel Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen»^81^mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
6. Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.83
Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der zuständigen Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
3. Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
4. Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
Fahrzeuge der Polizei, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit99und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des ersten Satzes von den Vorschriften des Artikels 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.
Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Novellierung erstmals zugelassen werden.
| Schallzeichen | Bedeutung des Schallzeichens | Artikel | |
|---|---|---|---|
| – ein kurzer Ton | «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord» | 4.02 | (1) |
| – – zwei kurze Töne | «Ich richte meinen Kurs nach Backbord» «Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden» | 4.02 6.04 10.04 | (1) (4) |
| – – – drei kurze Töne | «Meine Maschine geht rückwärts» | 4.02 | (1) |
| – – – – vier kurze Töne | «Ich manövrierunfähig» | 4.02 | (1) |
| — ein langer Ton | «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei» «Hafenausfahrtsignal» «Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge» «Brückendurchfahrtsignal» | 4.02 6.10 6.14 10.05 | (1) (2) (1) (1) |
| — — zwei lange Töne | «Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge» | 6.14 | (2) |
| — — — drei lange Töne | «Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not» | 6.10 | (2) |
| — — — — Folge langer Töne | «Notsignal der Fahrzeuge» | 6.16 |
| – – – – – – zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke | «Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen» | 4.03 |
|---|
Allgemeines1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. 2. Sofern die Rückseite nicht als Schifffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weisser Farbe zu halten. 3. Die Schifffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden. 4. Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm grösseren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. 5. Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.
| A.1 Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a. für Fahrzeuge aller Art | |||||||
| zwei Lichtzeichen | |||||||
| b. für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||||||
| A.2 Überholverbot | |||||||
| A.3 Verbot des Begegnens und Überholverbot | |||||||
| A.4 Liegeverbot | |||||||
| A.5 Ankerverbot | |||||||
| A.6 Festmacheverbot | |||||||
| A.7 Wendeverbot | |||||||
| A.8 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen | |||||||
| A.9 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren | |||||||
| A.10 Verbot des Wasserskifahrens | |||||||
| A.11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens | |||||||
| A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen | |||||||
| A.13 Verbot des Badens |
| B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen | |
|---|---|
| B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten | |
| B.3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten | |
| B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben | |
| B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen |
| C.1 Beschränkte Durchfahrtshöhe | |
|---|---|
| C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite | |
| C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen |
| D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken a. für Verkehr in beiden Richtungen | ||
|---|---|---|
| b*.* für Verkehr nur in der Richtung in der die Zeichen sichtbar sind | oder | |
| D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün» bezeichneten Fahrwasserseite zu halten |
| E.1 Erlaubnis zum Stilliegen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| E.2 Erlaubnis zum Ankern | |||||
| E.3 Ende eines Verbots oder Gebots | |||||
| E.4 Erlaubnis zum Wasserskifahren | |||||
| E.5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren | |||||
| E.6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m. Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer. | |||||
| E.7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse | |||||
| E.8 Schifffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weissen Blitz- oder Blinklicht versehen werden. |
Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:
| Beispiel: | |
|---|---|
| Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten |
| Beispiel: | |
|---|---|
| Erlaubnis zum Stilliegen |
| Beispiel: | |
|---|---|
| Anhalten zwecks Zollabfertigung |
H.1 Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.
Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 Knoten und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2 Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.
Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen von 34 Knoten und mehr an (Beaufort 8 und grösser).
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
SR 747.201 ↩
SR 0.747.223.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 (AS 2002 284283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 (AS 2004 20812079). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.8.2021, S. 16. ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 (AS 2004 20812079). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
SR 0.747.208 . Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden. ↩
SR 0.741.621 . Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich. ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 20812079). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
SR 0.747.223.11 ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung des dritten Satzes gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Satz eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
SR 0.747.208 . Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden. ↩
SR 0.741.621 . Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden. ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Der Text der Resolution kann unter https://unece.org > Our work > Transport > Inland Water Transport > Legal Instruments and Resolutions > ICC Resolution No. 40 abgerufen werden. ↩
Richtlinie 2017/2397/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 12.09 Abs. 2. ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung. ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283). ↩
Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 (AS 1992 8382). ↩
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019, S. 202. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p. ↩
Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020, S. 1. ↩
Die UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 kann bei der United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE) kostenlos abgerufen werden unter www.unece.org > Our work > Transport > Areas of Work > Vehicle regulations > Agreement and regulations > UN Regulations (1958 Agreement) > UN Regulations (Addenda to the 1958 Agreement) > Regulations 41–60. ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm. ↩
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann beim Bundesamt für Umwelt abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste. ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207211). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
Absatz eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p. ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976984). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976984). Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 (AS 2002 284283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p. ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005 (AS 2005 57396681). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 20812079). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). ↩
Aufgehoben durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681). ↩
Entspricht in der Schweiz der Zubereitung. ↩
Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 2. ↩
Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 1. ↩