747.321.71•Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See
747.321.71Federal Office Ordinance01.04.2007
(Hochseeausweis-Verordnung)1
vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA),
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 19532über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge
sowie Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 15. März 19713über die schweizerischen Jachten zur See,4
verordnet:
Für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien ist für die eine Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 7 und für die andere Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 8 zu erbringen.
Sämtliche Unterlagen, die zur Erlangung eines Hochseeausweises eingereicht werden, sind vertraulich. Zur Einsichtnahme sind nur die Prüfungsstelle, deren Expertinnen und Experten sowie das SSA berechtigt.
Änderungen im Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen müssen vom SSA genehmigt werden.
Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die internen Richtlinien vom Mai 1982 für die Anerkennung neuer Prüfungsstellen gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See für Fähigkeitsausweise zur Führung schweizerischer Jachten zur See (B-Schein) werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b, 2a Abs. 1)
1. Die Prüfungen zur Erlangung des Hochseeausweises werden durch Expertinnen und Experten der anerkannten Prüfungsstellen abgenommen, die im Besitze des Hochseeausweises sein müssen.
2. Ausbildnerinnen und Ausbildner dürfen nicht als Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleiter beziehungsweise als Prüfungsexperten oder -expertinnen eingesetzt werden.
3. Der Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben und der zugehörigen Formulare und Tabellen der Prüfungsstelle muss vom SSA genehmigt werden.
4. Die theoretische Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer:
| – Gruppe 1 | A: Navigation, Schiffsführung B: Seemannschaft C: Meteorologie D: Rechtsfragen E: Medizin an Bord |
|---|---|
| – Gruppe 2 | F: Gezeitenaufgaben |
| – Gruppe 3 | G: Kartenaufgaben |
5. Die Fragen sind für die Schiffskategorien Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb sowie Motorschiffe identisch.
6. In den Prüfungsfächern A–E werden nur Fragen gestellt, die im Katalog der Prüfungsfragen (inkl. Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen) enthalten sind, wie er vom SSA genehmigt worden ist; in den Prüfungsfächern F und G nur Fragen des gleichen Typs wie die dort aufgeführten Musterfragen.
7. Die Prüfung wird durch schriftliche Beantwortung der Fragen abgelegt. Dabei kann das «Multiple Choice»-System angewendet werden. Berechnungen und Karteneinträge zur Lösung der Aufgabengruppen 2 und 3 sind Bestandteil der Antworten und mit diesen zusammen abzuliefern.
8. Die Fragen werden je nach Bedeutung oder Schwierigkeitsgrad mit Punktezahlen bewertet.
9. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn pro Prüfungsfach mindestens 75 Prozent der Bewertungspunkte erreicht werden.
10. Im Falle des Nichtbestehens eines oder mehrerer Prüfungsfächer ist innert Jahresfrist die nicht bestandene Gruppe von Aufgaben zu wiederholen. Kandidatinnen und Kandidaten bezahlen für eine Teilprüfung eine reduzierte Prüfungsgebühr.
11. Für die Prüfung stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten höchstens sieben Stunden zur Verfügung. Die zeitliche Aufteilung auf die Gruppen 1, 2 und 3 wird von den einzelnen Prüfungsstellen festgelegt.
12. Unleserlich geschriebene und unvollständige Antworten werden nicht berücksichtigt.
13. Mit Ausnahme von Schreib- und Zeichenmaterial sowie dem Formular für Gezeitenberechnungen und den an der Prüfung verteilten Unterlagen dürfen keine weiteren Unterlagen oder Geräte verwendet werden (insbesondere keine Funkgeräte, Telefone, programmierbare Rechner und Computer).
14. Benützt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht bewilligte Unterlagen oder Instrumente, so kann die oder der Prüfungsverantwortliche das sofortige Verlassen des Prüfungslokales anordnen. Damit gilt die Prüfung als nicht erfüllt. Von Seiten der Prüfungsleitung werden während oder nach der Prüfung mit den Kandidatinnen oder Kandidaten keine Diskussionen über die Resultate geführt.
15. Ort und Zeit der Durchführung ordentlicher Prüfungen werden durch die Prüfungsstellen festgelegt.
16. Die Prüfungsstellen können eigene Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen erlassen.
17. Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:
| Franken | |
|---|---|
| Prüfung | 300 |
| Teilprüfung | 200 |
| Erstmalige Ausstellung des Ausweises | 250 |
| Umtausch/Duplikat/Anpassung des Ausweises | 150 |
| Ergänzung des Ausweises | 200 |
18. Die Gebühren sind bei der Anmeldung zu bezahlen. Sie verfallen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung erscheint oder diese nicht besteht.
19. Auf Wunsch einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten kann die Prüfungsstelle ausserordentliche Prüfungen durchführen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann verpflichtet werden, alle zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
20. Der Stundenansatz für ausserordentliche Aufwendungen beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–200 Franken.
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
1 Die Fähigkeiten und die Handlungen, die das Führen einer Jacht ermöglichen, werden im Fahrtennachweis aufgeführt. 2 Folgende nautischen Kenntnisse und die sichere Durchführung der folgenden Manöver müssen während der Ausbildung von einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer geprüft und im Fahrtennachweis mit Unterschrift bestätigt werden: 2.1 generelle Kenntnis der Jacht, Kenntnisse in ihrer Benützung, in der Unterbringung von Sicherheitsausrüstung sowie in der Überprüfung von Motor und Segel 2.2 Kenntnis der Kollisionsverhütungsregeln 2.3 Beurteilung des Wetters und des Seegangs 2.4 sichere Navigation, Bestimmen der eigenen Position, Wahl einer geeigneten Route 2.5 Anker- und Anlegemanöver 2.6 Manöver in Häfen 2.7 Mensch-über-Bord-Manöver.
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist für die Führung des Logbuches verantwortlich. 2 Das Logbuch ist bei Fahrten auf See laufend nachzuführen und muss folgende Angaben enthalten: 2.1 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner 2.2 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein 2.3 Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers 2.4 Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers 2.5 Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum) 2.6 Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum) 2.7 Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte) 2.8 Wacheinteilung 2.9 wichtige Ereignisse und Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen. 3 Die Aufzeichnungen im Logbuch müssen die Fahrt nachvollziehbar darstellen. 4 Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen. 5 Für Fahrten, die nach Artikel 7 und 8 dieser Verordnung an die Praxis auf See angerechnet werden sollen, ist das Logbuch handschriftlich zu führen.
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1)
1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie die Kandidatin oder der Kandidat haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat als Besatzungsmitglied die angegebenen Distanzen zurückgelegt und dabei an Navigation und Manövern mitgewirkt hat. 2 Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten: 2.1 Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Besatzungsmitglieds 2.2 Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangshafen, angelaufene Häfen und Zielhafen 2.3 Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als fünf Beaufort 2.4 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein 2.5 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner 2.6 Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers 2.7 Fahrtenaufzeichnungen der Kandidatin oder des Kandidaten basierend auf dem Schiffslogbuch mit mindestens drei Eintragungen pro Tag 2.8 Angaben über die von der Kandidatin oder vom Kandidaten an Bord ausgeführten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelmanöver, Anker- und Leinenmanöver.
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
SR 747.30 ↩
SR 747.321.7 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
SR 172.041.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7553). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2365). ↩
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