784.101.21•Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen
784.101.21VFAVFederal Office Ordinance13.06.2016
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}(VFAV)
vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971(FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152über Fernmeldeanlagen (FAV),3
verordnet:
Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Funkanlagen, die nach Artikel 7 Absatz 2bisFAV mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatibel sein müssen, sind in Anhang 7 Ziffer 1 aufgeführt, die technischen Spezifikationen für Ladefunktionen in Anhang 7 Ziffer 2.
Bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bisFAV, die mit Kabel aufladbar sind, müssen folgende Informationen angebracht werden:
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:
Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.
Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 200210über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.
Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2025 in Verkehr gebracht werden.
Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2bisin Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026.
Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
(Art. 1)
| Ziff. | Funkanlagen | Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen | Referenz/Quelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Funkanlagen, die der regionalen Vereinbarung vom 18. April 201211über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2000/637/EG12 |
| 2 | Seefunkanlagen, die auf nicht dem internationalen Übereinkommen vom 1. November 197413zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Beschluss 2013/638/EU14 |
| 3 | Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2001/148/EG15 |
| 4 | Funkanlagen des automatischen Schiffs-identifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2005/53/EG16 |
| 5 | Cospas-Sarsat-Ortungsbaken (406 MHz) | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Entscheidung 2005/631/EG17 |
| 6 | Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten | Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV | Delegierte Verordnung (EU) 2019/32018 |
| 7 | Funkanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden sind. Ausgenommen sind: – Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74519, die eine Funkanlage enthalten; – In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74620, die eine Funkanlage enthalten. | Art. 7 Abs. 3 Bst. d FAV | Delegierte Verordnung (EU) 2022/3021 |
| 8 | Folgende Funkanlagen, sofern diese personenbezogene Daten verarbeiten können: | Art. 7 Abs. 3 Bst. e FAV | Delegierte Verordnung (EU) 2022/3022 |
| – mit dem Internet verbundene Funkanlagen; – Funkanlagen, die ausschliesslich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind; – Spielzeug nach der Verordnung des EDI vom 15. August 201223über die Sicherheit von Spielzeug, die eine Funkanlage enthalten; – Funkanlagen, die ausschliesslich oder nicht ausschliesslich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden: – einem Teil des menschlichen Körpers, einschliesslich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füsse, – an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschliesslich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen. Ausgenommen sind: – Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74524, die eine Funkanlage enthalten; – In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74625, die eine Funkanlage enthalten; – Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113926; – Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199527über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; – Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52028, die eine Funkanlage enthalten. | |||
| 9 | Mit dem Internet verbundene Funkanlagen, welche die Übertragung von Geld, monetären Werten oder sogar virtuellen Währungen gemäss der Definition nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/71329ermöglichen. Ausgenommen sind: – Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74530, die eine Funkanlage enthalten; – In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74631, die eine Funkanlage enthalten; – Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113932; – Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199533über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; – Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52034, die eine Funkanlage enthalten. | Art. 7 Abs. 3 Bst. f FAV | Delegierte Verordnung (EU) 2022/3035 |
(Art. 2 Abs. 1)
| Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
|---|---|---|
| RIR0101 | Flugfunk | 10 |
| RIR0102 | Flugnavigation | 10 |
| RIR0103 | Überwachungssysteme Luftverkehr | 8 |
| RIR0104 | Alarmsysteme Luftverkehr | 4 |
| RIR0105 | Flugtelemetrie/Flugfernwirken | 3 |
| RIR0201 | Terrestrische Rundfunksender | 17 |
| RIR0203 | Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE) | 23 |
| RIR0301 | Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen | 12 |
| RIR0302 | Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen | 31 |
| RIR0501 | Digitale zellulare Telefonie | 21 |
| RIR0503 | Drahtlose Telefone | 9 |
| RIR0504 | Funkanlagen für Notfalldienste | 11 |
| RIR0506 | Personensuchanlagen (Pager) | 9 |
| RIR0507 | Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR | 18 |
| RIR0510 | Intelligente Transportsysteme (ITS) | 7 |
| RIR0601 | Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem | 10 |
| RIR0603 | Maritime Kommunikation | 10 |
| RIR0604 | Maritime Radionavigation | 11 |
| RIR0702 | Wettersonden | 7 |
| RIR0703 | Wetterradar | 8 |
| RIR0705 | Wind-Profiler | 6 |
| RIR0805 | Speiseverbindungen (Feeder links) | 2 |
| RIR0806 | Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) | 18 |
| RIR0808 | Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) | 19 |
| RIR0809 | Satellitennavigationssysteme (RNSS) | 4 |
| RIR1001 | Alarmanlagen | 13 |
| RIR1002 | Eisenbahnanwendungen | 12 |
| RIR1003 | Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten | 19 |
| RIR1004 | Funkortung | 19 |
| RIR1005 | Induktive Anwendungen | 14 |
| RIR1006 | Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen | 19 |
| RIR1007 | Modell-Fernsteuerungen | 9 |
| RIR1008 | Allgemeiner Kurzstreckenfunk | 24 |
| RIR1009 | Drahtlose Mikrofonanlagen | 27 |
| RIR1010 | Breitband-Datenübertragungssysteme | 19 |
| RIR1011 | Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) | 12 |
| RIR1012 | Transport- und Verkehrstelematik (TTT) | 16 |
| RIR1013 | Drahtlose Audioanlagen | 18 |
| RIR1021 | Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen | 12 |
| RIR1023 | Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB) | 12 |
| RIR1101 | Amateurfunkanlagen | 15 |
| RIR1102 | CB-Funkanlagen | 9 |
| RIR1108 | Funkortung (zivil) | 9 |
(Art. 8)
| Anlagen/Anlagentypen | Vorschrift |
|---|---|
| UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz (Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt 36 ) | Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt. |
(Art. 4 Abs. 1)
1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss dem BAKOM ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular37und den erforderlichen Unterlagen und Informationen einreichen. 1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt. 1.3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.
2.1 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht. 2.2 Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.
3.1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden. 3.2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular38melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.
4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
4.2 Sie endet insbesondere:
4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und c auf Funkanlagen auswirkt, die bereits angeboten werden, in Verkehr gebracht sind, erstellt oder betrieben werden. Bei seiner Analyse berücksichtigt es gebührend die Risiken sowie die Notwendigkeit des Schutzes der Investitionen der betroffenen Behörden.
Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Risiken und des Investitionsschutzes die Zulassung aus berechtigten Gründen entschädigungslos widerrufen, insbesondere bei:
5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:
CH.yy.iiii
5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
| Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
|---|---|---|
| TAV 5.1 (Art. 6) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) | 5 |
| TAV 5.2 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen | 6 |
| TAV 5.3 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen | 6 |
| TAV 5.4 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen | 5 |
(Art. 2a )
1Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.
2Es enthält das folgende Symbol:
3Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).
4Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.
5Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135439; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:
6Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.
7Beispiel mit informativem Charakter:
| CH | FR | ES |
|---|---|---|
| IT | DK | DE |
| CH | IT | DE |
|---|
(Art. 1a und 2b )
| Nr. | Kategorie |
|---|---|
| 1. | Mobiltelefone |
| 2. | Tablets |
| 3. | Digitalkameras |
| 4. | Kopfhörer |
| 5. | Headsets |
| 6. | Tragbare Videokonsolen |
| 7. | Tragbare Lautsprecher |
| 8. | E-Reader |
| 9. | Tastaturen |
| 10. | Mäuse |
| 11. | Tragbare Navigationssysteme |
| 12. | Ohrhörer |
| 13. | Laptops |
| Ziff. | Kategorie | Anwendbare technische Spezifikationen |
|---|---|---|
| 1. | Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind: | Die Funkanlagen müssen: – mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein; – mit Kabel aufladbar sein, die der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen. |
| 2. | Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind: | Die Funkanlagen müssen: – mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–2: Gemeinsame Komponenten – Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein; – so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist. |
| Ziff. | Kategorie | Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen |
|---|---|---|
| 1. | Bei Kategorien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bisFAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 2 unterliegen, sind folgende Informationen anzugeben: | Eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren Ladenetzteile, einschliesslich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut:Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen . Die Wattzahl gibt jeweils die benötigte Mindestleistung und die zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an. |
| 2. | Bei Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bisFAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 7 Ziffer 2 unterliegen, sind zusätzlich folgende Informationen anzugeben: | Eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion, einschliesslich der Angabe, dass das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt wird, mit dem Wortlaut*«* Schnellladefähig über USB-PD» und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform. |
1.Das Piktogramm hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol: a. für Funkanlagen, die in Kombination mit einem Ladenetzteil angeboten werden:
b. für Funkanlagen, die ohne Ladenetzteil angeboten werden:
2. Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Piktogramm kleiner oder grösser dargestellt, müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.
1. Das Etikett hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:
2. Anstelle der Buchstaben XX ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben YY ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzeil mindestens liefern muss, damit diese maximale Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung USB PD (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt.
3. Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Etikett kleiner oder grösser dargestellt, so müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.
SR 784.10 ↩
SR 784.101.2 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7137). ↩
SR 784.101.113 ↩
SR 784.102.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475). ↩
SR 784.104 ↩
SR 784.106 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475). ↩
[AS 2002 2111; 2005 2219,5139; 2007 1001,7081; 2008 1907,6471; 2009 4229,5839,6543; 2010 959,3549,5067; 2011 1391,4339,5265; 2012 1921,4337,6565; 2013 2649,4129; 2014 919,4357; 2015 2771,4977] ↩
Der Text der Vereinbarung kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter:www.rainwat.bipt.be> Arrangement abgerufen werden. ↩
2000/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. **** 50. ↩
SR 0.747.363.33 ↩
2013/638/EU: Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen, Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22. ↩
2001/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65. ↩
2005/53/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14. ↩
2005/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten, Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/561, ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18. ↩
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/112, ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird, Fassung gemäss ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 7 ↩
SR 817.023.11 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 7 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 7 ↩
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68 ). ↩
SR 741.41 ↩
Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1. ↩
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18. ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 7 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 7 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 8 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 8 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 8 ↩
Siehe Fussnote zu Ziff. 7 ↩
Siehe Anhang 2. ↩
Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden. ↩
Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7. ↩